Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W215 1429358-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2014, Zahl 811586308-1444845, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, gelangte zu einem ebenfalls nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 30.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012, Zahl
11 15.863-BAT, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 01.09.2013 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht am 17.09.2012 Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2013, Zahl
A6 429.385-1/2012/10E, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2014, Zahl 811586308-1444845, wurde im (einzigen) Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen (einzigen) Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2014, Zahl 811586308-1444845, fristgerecht Beschwerde ein. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2014, Zahl W168 1429358-2/6E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshofes und dieser hob mit Erkenntnis vom 25.03.2015,
Ra 2014/18/0168-5, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2014, Zahl W168 1429358-2/6E, auf.
2. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168-5, langte am 22.04.2015 in der Gerichtsabteilung W168. Der Beschwerdeakt wurde am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung W215 zur Erledigung zugewiesen.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.03.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens, nicht standesamtlich verheiratet und kinderlos.
2. Im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchtet der Beschwerdeführer von
al-Schabaab getötet zu werden.
3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Allgemein
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten
Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
b) Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
c) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe
im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten.
Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden.
ad a) Süd- und Zentralsomalia
Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018).
Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017).
Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017).
Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017).
Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal subclan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum MiIitär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017).
2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018).
(UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf
DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267
VOA, Voice of America, Somalis Optimistic About New President, 09.02.2017,
http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf)
Sicherheitslage
Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AU [Afrikanische Union]-Mission AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage stabiler. In den zwischen den beiden Gliedstaaten umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Gleiches gilt für die Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Stand April 2018).
Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt.
ad a) in Süd- und Zentralsomalia
In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die Al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28.10.2017 kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch Al-Schabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben. (AA 07.03.2018).
Die Streitkräfte machten keine Angaben zu zivilen Opfern. US-Kampfjets haben zum zweiten Mal binnen weniger Tage die Terrormiliz al-Schabaab angegriffen. Wie das US-Afrika-Kommando am 12.11.2017 mitteilte, zielten die Luftangriffe am Vortag auf Stellungen rund 400 Kilometer von der Hauptstadt Mogadischu entfernt. Die Aktionen würden fortgesetzt, um den Terrorismus in Afrika zu bekämpfen. Bereits am 09.11.2017 hatte das US-Militär nach eigenen Angaben bei einem Luftangriff etwa 160 Kilometer westlich der Hauptstadt Mogadischu mehrere Mitglieder der Terrormiliz getötet. Die sunnitischen Extremisten von al-Schabaab kämpfen seit Jahren um die Vorherrschaft in Somalia, um dort einen sog. Gottesstaat zu errichten (BAMF 13.11.2017). Bei einem Angriff der US-Luftwaffe am 21.11.2017 sind nach Militärangaben mehr als 100 Kämpfer der islamistischen Terrororganisation al-Schabaab getötet worden. Ziel des Luftangriffs war ein Trainingslager der Miliz 200 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Mogadischu. Weiter wurde bekanntgegeben, die Militäroperation sei mit der international anerkannten Übergangsregierung Somalias koordiniert gewesen (BAMF 27.11.2017).
Bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Konvoi der somalischen Armee kamen am 01.12.2017 in der Region Hiiraan zwei Soldaten und 12 Extremisten ums Leben. Das Afrikanische Kommando der Vereinigten Staaten (US Africa Command - AFRICOM) bombardierte am 30.11.2017 eine Basis der al-Schabaab in der Ortschaft Torotorow (Region Lower Shabelle). Im November 2017 führte AFRICOM rund ein Dutzend Luftschläge gegen al-Schabaab- und IS-Extremisten durch (BAMF 04.12.2017).
Nach Angaben der Vereinten Nationen kamen in der Zeit vom 01.01.2016 bis 14.10.2017 im Konflikt in Somalia 2.078 Angehörige der Zivilbevölkerung ums Leben, 2.507 wurden verletzt. Für mehr als 60% der zivilen Opfer macht der UN-Bericht die al-Schabaab verantwortlich. Etwa ein Viertel der Toten lasse sich auf den verheerenden Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu zurückzuführen. Clanmilizen seien für 13% der Opfer verantwortlich, somalische Stellen einschließlich Polizei und Armee für 11%, AMISOM für 04%. Nicht identifizierte Täter verursachten 12% der Opfer (BAMF 11.12.2017).
Ein als Polizist verkleideter Selbstmordattentäter tötete in der General-Kahiye-Polizeiakademie im Stadtteil Hamar Jabjab in Mogadischu am 14.12.2017 mehr als 18 Polizisten, weitere 20 wurden verletzt. Zum Anschlag bekannte sich die al-Schabaab. Am 12.12.2017 ermordeten al-Schabaab-Kämpfer in Mogadischu drei Polizisten (BAMF 18.12.2017).
Bei einem Luftangriff des US-Militärs auf die Terrormiliz al-Schabaab sind nach US-Angaben 13 Islamisten getötet worden. Der Angriff habe am Morgen des 24.12.2017 im Süden des Landes stattgefunden, teilte die für Afrikaeinsätze zuständige Kommandozentrale des US-Militärs am 27.12.2017 mit. Das US-Militär unterstützt die somalischen Streitkräfte und eine Truppe der Afrikanischen Union gegen al-Schabaab und hat seine Einsätze gegen die mit dem Terrornetzwerk Al-Kaida verbundene Miliz zuletzt deutlich ausgeweitet. Die sunnitischen Fundamentalisten wollen in dem Land am Horn von Afrika einen sogenannten Gottesstaat mit strikter Auslegung des islamischen Rechts errichten (BAMF 08.01.2018).
Bei zwei Anschlägen mit Autobomben in der Nähe des Präsidentenpalastes und vor einem Hotel in Mogadischu wurden am 23.02.2018 einem Polizeisprecher zufolge 45 Menschen getötet und 36 verletzt. Bei den meisten Toten soll es sich um Wachen des Präsidentenpalasts und Leibwächter handeln. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für die Anschläge. Nach Angaben der Extremisten kamen 35 Soldaten und fünf ihrer Kämpfer ums Leben (BAMF 26.02.2018).
Bei einem Angriff auf einen Konvoi burundischer AMISOM-Soldaten auf der Straße von Mogadischu nach Jowhar (Region Middle Shabelle) wurden am 02.03.2018 nach burundischen Angaben drei Soldaten getötet und sieben verletzt, vier werden vermisst. Zu dem Angriff bekannte sich die al-Schabaab, die ihrerseits angab, es seien 23 Soldaten ums Leben gekommen. Bei einem Autobombenanschlag der al-Schabaab auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) und einem weiteren Anschlag auf das Transportfahrzeug, mit dem die Verletzten zur medizinischen Versorgung gebracht werden sollten, kamen vier Soldaten ums Leben. Am 02.03.18 eroberten schwer bewaffnete al-Schabaab-Kämpfer nach eigenen Angaben die Kontrolle über die Stadt Balcad (etwa 20 km nördlich von Mogadischu in der Region Middle Shabelle). Wenig später sollen sich die al-Schabaab-Kämpfer wieder zurückgezogen haben. Die Extremisten hatten Balcad 2012 an die somalische Armee und AMISOM-Truppen verloren. Seit Ende 2017 verübten sie mehrere Anschläge auf Sicherheitskräfte in der Stadt. Einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab fielen am 01.03.2018 an einem Checkpoint nahe Mogadischu mindestens neun Menschen zum Opfer, darunter fünf Sicherheitskräfte und drei Zivilisten. Zudem sollen mindestens zehn Personen verletzt worden sein. Zu dem Anschlag bekannte sich die al-Schabaab. Nach Angaben der Extremisten starben 15 Angehörige der Sicherheitskräfte. Kurz nach diesem Anschlag feuerten al-Schabaab-Kämpfer Mörsergranaten auf verschiedene Bezirke Mogadischus. Dabei kamen nach AMISOM-Angaben drei Zivilisten ums Leben, zwei wurden verletzt. Die dem IS zugehörige Nachrichtenagentur Amaq News Agency veröffentlichte am 26.02.2018 ein Video, auf dem die Ermordung eines somalischen Gefängnismitarbeiters in Afgoye (Region Lower Shabelle) zu sehen ist. Der IS hat seit Januar 2017 die Verantwortung für mehrere Anschläge und Angriffe in Afgoye übernommen. Dies steht im Widerspruch zu offiziellen Angaben, wonach der IS in der Region nicht aktiv sei (BAMF 05.03.2018).
(BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.11.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1423218/5734_1517399772_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-11-2017-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.11.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1423247/5734_1517403447_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-27-11-2017-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.12.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1423367/5734_1517487807_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-12-2017-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.12.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1423368/5734_1517488502_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-12-2017-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.12.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1423371/5734_1517488939_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-12-2017-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.01.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1423374/5734_1517489965_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-deutsch.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.02.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1425771/5734_1519909535_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-02-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.03.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1426088/5734_1520417204_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-05-03-2018-deutsch.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand April 2018, abgefragt am 04.05.2018,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)
Justiz und Sicherheitsbehörden
ad a) in Süd- und Zentralsomalia
Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 07.03.2018).
Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane in Süd- und Zentralsomalia eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Die Rolle des Staatsschutzes in Süd- und Zentralsomalia liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 07.03.2018).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018)
Korruption/Dokumente
Somalia stand im Jahr 2016 auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International 176 von 176 (TI 2016). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 07.03.2018). Im Jahr 2017 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017).
(TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM)
Religion
ad a) in Süd- und Zentralsomalia
Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalis sind sunnitische Muslime (AA 07.03.2018).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018)
2. Beweiswürdigung:
1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat behauptet Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, sunnitischen Glauben zu sein und aus Südsomalia zu stammen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben kinderlos und nicht standesamtlich verheiratet zu sein.
2. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 2.) beruhen auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015,
Ra 2014/18/0168, im gegenständlichen Verfahren; die behaupteten Rückkehrbefürchtungen erscheinen nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar.
3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren, mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten inhaltlich in Einklang stehenden, Berichten aus den bereits in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben zu keinem Zeitpunkt einen Einwand gegen die Heranziehung der genannten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015,
Ra 2014/18/0168, im Verfahren des Beschwerdeführers ist derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von al-Schabaab getötet werden könnte.
Wegen der konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Länderfeststellungen konnte in diesem konkreten Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden.
Der Beschwerdeführer konnte somit doch noch glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt, weshalb gemäß § 75 Abs. 24 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, der eben zitierte § 3 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Beschwerdeverhandlung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer - dem bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2012, Zahl 11 15.863-BAT, gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde - mittlerweile die deutsche Sprache versteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/18/016, im gegenständlichen Asylverfahren stützen, weshalb sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben.
Im gegenständlichen Verfahren gibt es bereits eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Identität, politische Gesinnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W215.1429358.2.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018