TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 W186 2193914-1

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Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2193914-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl: IFA 1121598106 - 160943177, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsangehörige - in Österreich illegal eingereist - hatte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig ist.

Die BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein, die mit h.g. Erkenntnis vom 06.03.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.

1.2. Am 17.04.2018 wurde die BF von Beamten der LPD Wien in Wien angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Diese Identitätsfeststellung ergab, dass sich die BF unrechtmäßig in Österreich aufhält. Die BF wurde gem. § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Rossauer Lände überstellt.

1.3. Die BF wurde am 18.04.2018 "zwecks Verhängung der Schubhaft und Sicherung des Verfahrens" niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

" F: Sind Sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen.

A: Ja, ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.

F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein, ich nehme keine Medikamente. Ich bin nicht in Behandlung.

Es wird mir mitgeteilt, dass mein Antrag auf internationalen Schutz mittels Bescheid vom 06.07.2016 vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Ich erhob gegen den erlassenen Bescheid Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2018 abgewiesen. Es besteht gegen mich eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Ich befinde mich illegal im Bundesgebiet.

Am 17.04.2018 wurden Sie von Beamten der LPD Wien in Wien 16, Koppstraße 52 angetroffen und einer I-Feststellung unterzogen.

Im Zuge der Amtshandlung wurde Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und Sie wurden gemäß § 40 BFA VG festgenommen.

F: Möchten Sie etwas zu dem Sachverhalt hinzufügen?

A: Ich will in Österreich bleiben.

F: Haben Sie einen Reisepass?

A: Nein.

F: Seit wann sind Sie durchgehend in Österreich?

A: Seit langer langer Zeit.

F: Wo nehmen Sie Unterkunft?

A: Manchmal in einem Haus. Ich wohne dort mit einer Freundin.

F: Wie heißt die Freundin?

A: XXXX. Mehr weiß ich nicht über Sie.

Anmerkung: Partei antwortet nur zögernd.

F: Wo ist dieses Haus? Wie lautet die Adresse?

A: Weiß ich nicht.

F: Haben Sie eine Schlüssel?

A: Nein.

F: Wie kommen Sie in das Haus?

A: Der Schlüssel ist versteckt.

F:Wo ist der Schlüssel versteckt?

A: Manchmal hat meine Freundin den Schlüssel. Manchmal ist er versteck.

F: Haben Sie die Telefonnummer von XXXX, Ihrer Freundin?

A: Manchmal schlafe ich in einem Afrika Shop. Es gibt keinen bestimmten. Ich schlafe in jedem beliebigen Afrika Shop.

F: Arbeiten Sie in Österreich?

A: Nein.

F: Wie finanzieren Sie Ihre Existenz?

A: Manche Menschen geben mir Geld. Bekannte unterstützen mich.

F: Haben Sie Barmittel?

A: Bei der Polizei habe ich 80 Euro.

F: Wie lautet sein Familienstand?

A: Nein.

F: Haben Sie Sorgepflichten?

A: Nein. Ich habe keine Kinder.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Wo befindet sich Ihre Familie?

A: Meine Eltern sind verstorben. Ich habe drei Schwestern in Nigeria.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Schwester?

A: Ja wir haben ab und zu Kontakt.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

A: Nein.

F: Sind Sie versichert?

A: Nein.

F: Haben Sie Effekten einzuholen?

A: Nein.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein."

1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. IFA 1121598106-VZ 160943177 (SIM), wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am selben Tag zugestellt.

Begründend wurde ausgeführt: Die BF sei nicht österreichische Staatsbürgerin; sie habe angegeben, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und die im Spruch genannten Personalien zu führen. Sie habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ihre Identität stehe nicht fest. Sie habe der Behörde keine Personendokumente vorgelegt. Die BF sei gesund und arbeitsfähig. Sie sei ledig. Ihre Eltern seien verstorben, in Nigeria lebten noch ihre Schwestern. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen und sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar sei die BF behördlich gemeldet; es handle sich dabei jedoch um eine Scheinmeldung. Sie sei für die Behörde nicht greifbar.

Gegen die BF bestehe eine durchsetzbare und (seit dem 06.03.2018) rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

In Österreich sei die BF illegal eingereist und sie habe einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die BF befinde sich illegal in Österreich.

Sie habe sich nicht kooperativ verhalten, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die BF wolle nicht nach Nigeria zurück und werde alles tun, um ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortzuführen. Bei der von ihr genannten Wiener Adresse handle es sich um eine Scheinunterkunft. Die BF besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht legal verlassen. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. In Österreich habe sie keine Angehörigen und sie könne keine "integrativen Leistungen" vorweisen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich bestehe nicht.

Beweiswürdigend verweist die Behörde auf die Aktenbestandteile und die niederschriftliche Einvernahme vom 18.04.2018.

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde, dass Fluchtgefahr bestehe und zieht dabei die folgenden Tatbestände heran: Kein Familienleben in Österreich, keine soziale oder berufliche Integration (§76 Abs. 3 Z 9); Umgehung der Rückkehr (Z 1 leg.cit.); Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Entziehen in Bezug auf ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3 leg.cit.).

Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der abgewiesen worden sei. Es bestehe gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria. Die BF wisse, dass sie zur Ausreise verpflichtet sei, denke jedoch nicht daran, dieser Verpflichtung nachzukommen. Sie wolle nicht Nigeria zurück und werde um jeden Preis versuchen, in Österreich zu bleiben.

Die BF könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss verlassen, da sie weder über finanzielle Mittel, noch über ein Reisedokument verfüge.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die BF aufgrund ihres Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Sie sei zwar behördlich gemeldet, jedoch werde diese Meldung lediglich als Scheinmeldung angesehen.

Die BF sei im Zuge der Identitätsfestellung und in der Niederschrift nach der Adresse befragt und habe nicht einmal die ungefähre Adresse nennen können. Auch den Heimweg habe sie nicht erklären können. Sie habe angegeben, mit einer Freundin namens XXXX zu leben. Weitere Daten dieser Freundin seien ihr nicht bekannt. Nachgefragt, wie sie in das Haus gekommen sei, habe sie angegeben, dass der Schlüssel versteckt wird oder XXXX zu Hause gewesen sei. Einen eigenen Schlüssel habe sie nicht besessen. Wenn sie nicht in dem Haus schlafe, schlafe die BF in beliebigen Afrika-Shops.

Sie habe somit keinen ordentlichen Wohnsitz, führen ihren Aufenthalt im Verborgenen und sei für die Behörde nicht greifbar. Sie versuche, so dem Verfahren und der Abschiebung zu umgehen.

Des Weiteren gehe sie keiner Beschäftigung nach, finanziere ihre Existenz durch finanzielle Unterstützung von Bekannten und habe keinen Reisepass oder andere Dokumente, die ihre Identität bestätigten.

Sie sei in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden. In Österreich habe die BF keine Familie; ihre drei Schwestern lebten in Nigeria; mit ihnen stünde sie noch regelmäßig in Kontakt.

Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass die BF untertauchte.

[...]

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in ihrem Fall, dass das private Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der BF schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Die BF sei nicht vertrauenswürdig. Sie habe in der Niederschrift vom 18.04.2018 nur kurze Antworten gegeben und beim Antworten gezögert. Offensichtlich mache sie bewusst falsche Angaben über ihren Aufenthaltsort in Österreich sowie zu ihrer angeblichen Mitbewohnerin und Freundin XXXX, um einer Abschiebung zu umgehen.

Aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF im Verfahren und des Umstandes, weder die Adresse ihrer Unterkunft, noch die Daten Ihrer Freundin angeben zu können, komme auch eine Meldeverpflichtung im Fall der BF nicht in Betracht. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und sich dem Verfahren zu entziehen und um ihren illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Sie verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und sei daher für die Behörde nicht greifbar.

Sie habe zu Österreich keinerlei relevante Bindungen und sei nicht einmal dazu bereit gewesen, "sich ihrem Asylverfahren zu stellen". Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass die BF im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und wieder untertauchen werde. Sie sei nicht bereit, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und wolle um jeden Preis in Österreich bleiben.

Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe im Fall der BF aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es läge somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer die BF sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes der BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien.

[...]

2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 30.04.2018, durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass die BF, die als Flüchtling nach Europa gekommen bzw geschleust worden sei, in Italien zur Sexarbeit gezwungen worden sei. Sie sei daher nach Österreich gekommen, um hier einen Asylantrag zu stellen. Ihr Antrag sei "vermutlich gem der Dublin VO bzw. & 5 AsylG zurückgewiesen" worden. Die BF habe bei der Kontrolle eine "fremde Asylkarte" bei sich gehabt; sie habe diese Karte gefunden gehabt. Sie sei unter unrichtiger Identität fest genommen und in Schubhaft genommen worden. Daher sei nie gegen die BF die Schubhaft angeordnet worden[...]; ein rechtlicher Titel für die Schubhaft liege nicht vor. Die BF sei in Italien ausgebeutet worden und besonders vulnerabel. [...]. Auch habe die Behörde die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. [...].

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 30.04.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme. Daraus ergibt sich ua, dass die BF am 19.04.2018 "für den Termin bei der nigerianischen Delegation am 04.05.2018 eingeteilt" wurde. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Behörde die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt und die Nichtanwendung des geringeren Mittels begründet habe.

Im Einzelnen führt die Stellungnahme aus:

"Die BF wurde bei einer Schwerpunktaktion mit dem BFA und der Bereitschaftseinheit angetroffen. Sie war im ZMR aufrecht gemeldet und hat auch einen Meldezettel vorgewiesen. Sie konnte jedoch die Adresse nicht von selbst angeben, hatte keinerlei Schlüssel zu dieser Wohnung bzw. konnte nicht mal angeben wie sie zu dieser Adresse von dem Lokal, wo sie angetroffen wurde, zur Wohnung kommt. Die BF hatte auch keinerlei Barmittel bzw. auch keine Personaldokumente außer einer Asylkarte bei sich. Die BF konnte auch bei der niederschriftlichen Einvernahme keine Angaben über ihre Wohnadresse machen. Die BF konnte nur einen Vornamen der Freundin, wo sie wohnt angeben, ansonsten konnten keine Angaben gemacht werden.

In der Beschwerde wurde angegeben, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel ist. Es wurde weder im Asylverfahren noch bei der Einvernahme zur Erlassung des Schubhaftbescheides die Angabe gemacht, dass die BF ein Opfer von Menschenhandel ist.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Verein LEFÖ kann der eingebrachten Beschwerde entgegen gehalten werden, dass bis dato keine Daten von der BF dort vorliegen. Die BF ist derzeit kein Opfer von Menschenhandel.

Die BF wird bei nächstmöglichen Termin und das ist der 04.05.2018 der Nigerianischen Delegation vorgeführt. Wenn die BF als nigerianischer Staatsbürgerin identifiziert wird, wird die BF mit dem nächstmöglichen Charter nach Nigeria abgeschoben werden. Es musste die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist.

Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Der BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für die BF nicht in Frage kommt.

Die BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen, da sie sich bis dato noch nicht selbstständig um ein Reisedokument bemüht hat.

Aus ha. Sicht hat die BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen der Sicherung der Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.nd die Nichtanwendung des geringeren Mittels begründet habe.

[...]".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist ein volljährig und ihren Angaben zu Folge Staatsangehörige Nigerias. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.

Gegen die BF besteht seit 03.03.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Die BF verfügt in Österreich nicht über familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungsmomente.

Die BF ist ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Die BF ist in Österreich für die Behörde nicht greifbar; zwar hat sie eine aufrechte Meldeadresse, tatsächlich hält sie sich dort aber nicht (regelmäßig) auf.

Die BF wird - zum Zweck ihrer Identifikation - am 04.05.2018 den Behörden ihres Heimatstaates vorgeführt. Die BF ist gesund und haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürgerin und volljährig ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen persönlichen Angaben (, denen im Vergleich zu den Angaben in der Beschwerde Glaubwürdigkeit zukommt; s dazu unten), ebenso, dass sie nigerianische Staatsangehörige ist. Dass gegen sie eine Rückkehrentscheidung, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Dass sie keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und ihrer Aussage, sie verfüge über keine Dokumente. Dass die BF in Österreich für die Behörde nicht greifbar ist, ist unstrittig; ebenso, dass sie ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nahegekommen ist.

Die Feststellung, wonach ein Termin mit der nigerianischen Vertretungsbehörde zum Zweck der Feststellung der Identität der Ausstellung festgelegt ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde.

Dass die BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass (zunächst) diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde. Wenn die Beschwerde vorbringt, die BF sei Opfer von Menschenhandel und besonders vulnerabel, so ist auf die Ausfrührungen im Schreiben der Behörde zu verweisen: Dieses Vorbringen wurde während des gesamten Asylverfahren nicht im Ansatz erstattet. Es erscheint im Fall der BF somit aus der Luft gegriffen - auch in Zusammenschau mit der Bemerkung in der Beschwerde, im Fall der BF sei wohl eine Entscheidung nach § 5 AsylG ergangen. Auch dazu finden sich keinerlei Anknüpfungspunkte im gesamten Verfahrensverlauf. Dies trifft ebenso zu, wenn die Beschwerde vermeint, die BF sei nicht die, die im Bescheid genannt ist: Die BF wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids zu ihrer Person befragt. Dass sie jemand anderer sei, ist als Schutzbehauptung zu werten; dass sie eine "fremde Asylkarte" bei sich trage, die sie gefunden habe, ist ebenso eine bloße Behauptung und nicht nachvollziehbar. Die Behörde ist daher zu Recht auch davon ausgegangen, dass die BF volljährig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Die BF ist nicht österreichische Staatsbürgerin; sie ist Staatsangehörige Nigerias; somit ist sie eine Fremde. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen die BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten der BF, wonach sie sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Sie habe der Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet und habe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht genutzt. Sie sei für die Behörde nicht greifbar und wolle unter keinen Umständen nach Nigeria zurück. Für das Vorliegen von Umständen, die ein gelinderes Mittel nahelegten, ergeben sich aus dem Sachverhalt, der der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen ist, keine Anhaltspunkte. Dies hält die Behörde in ihrem Bescheid auch fest.

Die Beschwerde bringt - neben den Ausführungen zur Identität der BF - gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass die Behörde die Schubhaft nicht auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft habe.

4. Der Beschwerde ist nicht beizupflichten:

Die Behörde ist richtig vom Bestehen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Es trifft - unbestritten - zu, dass die BF die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt hat und vielmehr versucht hat, in Österreich zu verbleiben, ohne für die Behörde greifbar zu sein. Die vorliegende Fluchtgefahr ist noch erhöht durch den Umstand, dass der BF bereits bekannt ist, dass ein Termin mit der nigerianischen "Delegation" stattfindet. Der BF ist somit bewusst, dass - im Fall ihrer Identifizierung - ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird und dass ihre Abschiebung auch aus diesem Grund rechtlich möglich ist.

Dem (erstmals in der Beschwerde erstatteten) Vorbringen, die BF sei minderjährig bzw auch sonst besonders vulnerabel, war die Glaubwürdigkeit zu versagen.

5. Zum gelinderen Mittel:

5.1. § 77 FPG sieht vor:

"(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

5.2. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.

5.3. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch hinsichtlich der Nicht-Anordnung des gelinderen Mittels einer Unterkunftnahme bei der im Verfahren angeführten Person gegeben. Dieses Mittel würde den Sicherungszweck nicht erfüllen. Die BF ist zwar an dieser Adresse gemeldet gewesen, hat zu der genannten Person aber keine persönliche Beziehung und ist an dieser Adresse auch nicht tatsächlich aufhältig gewesen.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Unterkunftnahme bei der in Frage stehenden Person ausreichend ist, um die Abschiebung der BF sicher zu stellen. Im Gegenteil liegt es nahe, dass die BF die Entlassung aus der Schubhaft nutzen würde, um unterzutauchen und sich der Abschiebung zu entziehen - sie hat auch selbst angegeben, nicht nach Nigeria zurück kehren zu wollen.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Gerade im Hinblick auf die zeitnah erfolgende Abklärung der Identität der BF (am 04.05.2018) erscheint die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.

Zu Spruchpunkt II. Fortsetzungsausspruch:

Gem. §22a Abs BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da die Beschwerdeführerin aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen.

Die soeben zu Spruchpunkt I. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Im Fall der BF besteht weiterhin Fluchtgefahr und es kann weiterhin mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werde.

Die BF ist weiterhin gesund und haftfähig.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Glaubwürdigkeit, Identität,
Kostenersatz, Meldeverstoß, Menschenhandel, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit, vulnerable Personengruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2193914.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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