TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 W131 2113010-1

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Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2113010-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte für das gegenständliche Jahr ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Bf zudem Auftreiber auf die XXXX (= L-Alm; BNr

XXXX) für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Am 10.07.2013 beantragte der Bf bei der zuständigen Landwirtschaftskammer die Kompression seiner Zahlungsansprüche und begründete dies mit der Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 03.01.2014, wurde dem Bf für das gegenständliche Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 3.820,61 gewährt. Der beantragten Kompression von Zahlungsansprüchen wurde von der belangten Behörde stattgegeben. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, AZ XXXX, wurde dem Bf für das Jahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie von nur noch € 3.073,42 gewährt und zugleich ein Betrag von € 747,19 von ihm zurückgefordert. Die beantragte Kompression von Zahlungsansprüchen wurde von der belangten Behörde nunmehr abgewiesen. Anstelle der im ursprünglichen Bescheid als ermittelt festgestellten Fläche von 50,70 ha (die der beantragten entsprach) wurde im angefochtenen Bescheid nur mehr eine solche im Ausmaß von 42,12 ha als ermittelt festgestellt. Auch das Minimum aus Fläche / ZA betrug im angefochtenen Bescheid - anstelle von 50,70 ha wie noch im Bescheid vom 03.01.2014 - nur noch 42,12 ha.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig eine Beschwerde, welche von der belangten Behörde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde dieser nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.

Darin beantragte der Bf:

1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden

3) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

5) den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und so die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.

Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung der L-Alm bei, in welcher die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird und die vom Bf ebenfalls zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben wird.

Begründend wird ausgeführt, dass die Beihilfenberechnung gesetzwidrig erfolgt sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle - die nach Ansicht des Bf falsch sei - habe nunmehr ein anderes Ergebnis gebracht. Moniert wird auch, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren nicht berücksichtigt worden sei. Der Bf beruft sich dabei auf eine Kontrolle auf der L-Alm aus dem Jahr 2006. Zudem seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden und habe auch keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung nunmehr als falsch erweisen, treffe den Bf dennoch kein Verschulden im Sinne des Art 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011 und seien Kürzungen und Ausschlüsse daher nicht anzuwenden. Insbesondere habe der Bf auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen - insbesondere der im Jahr 2006 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle - vertraut. Es habe für den Bf auch keinen Anhaltspunkt gegeben, dass diese Erhebungen falsch gewesen seien, weshalb ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden (insbesondere aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters) treffe und Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen und habe er auf die Behördenpraxis vertraut.

Die belangte Behörde unterliege nicht nur aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen und durch die Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit einem Irrtum sondern liege ein solcher auch hinsichtlich der Berechnung von Landschaftselementen vor.

Gemäß Art 19 der VO (EG) 796/2004 bzw Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennen würde. Im angefochtenen Bescheid seien zudem Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt ausgesprochen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Moniert wird auch, dass die Strafe unangemessen hoch ist und sei die verhängte Sanktion daher nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig sei. Schließlich führt der Bf noch aus, dass die Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden Fall bereits verjährt sei, da gemäß Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr 796/2004 Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

Der Bf verfügte laut angefochtenem Bescheid vom 29.04.2014 über mehr beantragte Fläche (konkret 50,70 ha) als vorhandene Zahlungsansprüche (konkret 42,12 ha). Im Vergleich dazu wurde im ursprünglichen Bescheid vom 03.01.2014 von vorhandenen Zahlungsansprüchen des Bf im Ausmaß von 50,82 bei einer beantragten Fläche von lediglich 50,70 ha ausgegangen.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung basiert ausschließlich auf der nachträglichen Änderung der dem Bf zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bzw der Abweisung der beantragten Kompression, welche nicht substantiiert bestritten wurde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Dass dem Bf nur 42,12 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen, wurde von diesem trotz Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

3.2.1. Die Art 19 Abs 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Die Art 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]

Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

(2) [...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.3. Der Art 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautete:

"Artikel 43

Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet

Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.

(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner

a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I.

b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

-

Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;

-

Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;

-

Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche

Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist."

3.2.4. Art 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2.5. Art 15 und 18 der Verordnung (EG) Nr 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lauten:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

(2) Die Betriebsinhaber können freiwillig Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abgeben."

"Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.

Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.

(2) Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.

(3) Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum in Eigentum oder Pacht gehörte.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 werden die durch Verkauf oder Verpachtung übertragenen Hektar, die nicht durch eine entsprechende Hektarzahl ersetzt wurden, in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einbezogen.

(6) Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde

3.3.1. Soweit der Bf eingangs in seiner Beschwerde implizit damit argumentiert, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, wird dem entgegengehalten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Bf zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung keine Sanktion (Kürzung und/oder Ausschluss) iSd Art 58 der VO (EG) 1122/2009 darstellt.

Wie sich aus der Beweiswürdigung und den darauf aufbauenden Feststellungen ergibt, hatte der Bf für 2013 nur 42,12 Zahlungsansprüche zur Verfügung, dies bei 42,12,ha beihilfefähiger Fläche, ohne dass der Bf substantiiert dargelegt gehabt hätte, warum die Zahlungsanspruchszahl des Bescheids falsch wäre. Unter Zugrundelegung dieser Fläche und dieser Zahlungsansprüche ergibt sich demnach für das Antragsjahr 2013 laut Bescheid ein Beihilfebetrag iHv € 3.100,42. Nach Abzug der gemäß Art 11 der VO (EG) 73/2009 vorzunehmenden Haushaltsdisziplin (die vom Bf nicht bestritten wurde) von € 27,-- war dem Bf für das Antragsjahr 2013 somit eine Einheitliche Betriebsprämie von € 3.073,42 zu gewähren.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art 56 Abs 1 Unterabs 2 VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden.

3.3.3. Da sich die ausgesprochene Rückforderung - wie sich aus den obigen Ausführungen ersichtlich - ausschließlich aufgrund der dem Bf - festgestellt - zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ergibt, war auf die diesbezüglichen Ausführungen (wie beispielsweise die mangelnde Berücksichtigung von Über- und Untererklärungen, die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen sowie das Vorliegen eines Irrtums seitens der belangten Behörde wegen der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen) nicht weiter einzugehen.

Darüber hinaus wurde im angefochtenen Bescheid auch keine Sanktion verhängt, weshalb sämtliche, diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte, insbesondere der Einwand des Bf, dass ihn an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe, ins Leere gehen.

3.3.4. Zum Vorbringen des Bf, ein Beihilfeantrag könne nach seiner Einbringung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, ist Folgendes anzumerken:

Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Irrtums im Sinne der zitierten Vorschrift ist aber die "Offensichtlichkeit", wie etwa eine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, Ziffernstürze und ähnliches, das einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336; 01.07.2005, 2001/17/0135; 29.05.2006, 2003/17/0012; 09.06.2010, 2007/17/0194; 16.11.2011, 2011/17/0192; 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass vom Bf derartige Anstrengungen unternommen worden wäre, war nicht ersichtlich.

3.3.5. Zu klären bleibt schließlich die Frage, ob es tatsächlich bereits - wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird - zu einer Verjährung der Rückforderung gekommen ist.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass die vom Bf ins Treffen geführte Bestimmung des Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 im gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist, da diese nur für die Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Da die im hier vorliegenden Fall einschlägige VO (EG) 1122/2009 keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält, ist daher die "horizontale" VO (EG, Euratom) 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S 80).

Gemäß Art 3 Abs 1 dieser VO beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02, Handlbauer).

In Art 3 Abs 1 UAbs 1 dieser VO wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Die ursprüngliche Überweisung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 erfolgte am 18.12.2013, der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Rückforderung ausgesprochen wurde, wurde von der belangten Behörde am 29.04.2014 erlassen, womit die Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht geleisteten Beträge daher jedenfalls noch nicht verjährt ist.

3.3.7. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sei auf die genannte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verfolgungshandlung,
Verfolgungsverjährung, Verjährung, Verjährungsfrist,
Verjährungsunterbrechung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2113010.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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