Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
DPL NÖ 1972 §166 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des H W in W, vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 12/D 1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Mai 1997, Zl. LAD-Dis-386/13, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bauinspektionsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er war in dem maßgeblichen Zeitraum (1990 bis November 1992) beim Gebietsbauamt II Wiener Neustadt als Amtssachverständiger für Bauwesen tätig.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, seine Dienstpflichten nach § 26 Abs. 1 und § 32 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) wie folgt verletzt zu haben:
"1. er habe am 6.7.1990 und am 14.9.1990 in Seebenstein als Amtssachverständiger des NÖ Gebietsbauamtes II Wr. Neustadt für dienstliche Tätigkeiten im Rahmen seines Aufgabengebietes dem Lande Niederösterreich zustehende Kommissionsgebühren selbst auf eigene Rechnung kassiert,
2. er habe bezüglich der Dienstreise am 29.4.1992 anlässlich des Antrages auf Zuerkennung von Mehrdienstleistungsentschädigung und Reisegebühren zum Nachteil des Landes unwahre Angaben gemacht,
3. er habe wiederholt (allein in der Gemeinde Seebenstein am 19.2.1990, 11.4.1990, 21.5.1990, 6.7.1990, 3.8.1990, 14.9.1990, 2.11.1990, 13.12.1990, 1.2.1991, 6.3.1991, 12.4.1991, 24.5.1991, 19.6.1991, 12.7.1991, 23.8.1991, 23.9.1991, 15.11.1991, 20.3.1992, 8.5.1992 und am 16.6.1992) eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, die gemäß § 32 Abs. 3 nicht unverzüglich der Dienstbehörde gemeldet worden ist."
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen verhängte die genannte Disziplinarkommission über den Beschwerdeführer gemäß § 96 Abs. 1 Z. 3 DPL 1972 eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Dienstbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 114g Abs. 2 leg. cit. die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 5 % seines um die Kinderzulage verminderten Dienstbezuges zu bezahlen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 109 DPL 1972 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wie folgt aus:
"Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die im erstinstanzlichen Erkenntnis angeführte Begründung verwiesen." In diesem Sinn ist dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Anschuldigung zu Punkt 2) folgender festgestellter Sachverhalt zu entnehmen:
"Für den 29. April 1992 ist zunächst vom Beschuldigten eine Reiserechnung im Zeitraum von 8.00 bis 17.40 Uhr für Bauverhandlungstätigkeiten in der Gemeinde Grimmenstein gelegt worden.
Die Tatsache, dass er den gesamten Vormittag in der Gemeinde Willendorf als Sachverständiger verbracht hat und dafür als Privathonorar S 2.700,-- kassiert hat, ist völlig unbeachtet geblieben. Erst nach Beanstandung und schriftlicher Aufforderung zur Stellungnahme des Dienststellenleiters Wirkl.Hofrat i.R. DI Kurt Klik am 3. Juni 1992 wurde die Sachverständigengebühr in der Höhe von S 2.700,-- an die Gemeinde Willendorf retourniert.
Die Darstellung des Beschuldigten und die vorliegende schriftliche Stellungnahme des damaligen Bürgermeisters Ferdinand Hofer vom 9. April 1996 erscheint der Disziplinarkommission nicht glaubwürdig, da der Beschuldigte bei einer angenommenen Rückzahlung am 15. Mai 1992 sofort nach der ersten schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme durch den Dienststellenleiter am 3. Juni 1992 schriftlich oder auch mündlich den Sachverhalt aufgeklärt hätte. Der Beschuldigte hat dies nicht getan, sondern sich vielmehr am 12. Juni 1992 nochmals schriftlich urgieren lassen. Dies geht eindeutig aus der klaren und glaubwürdigen Aussage des Zeugen Klik hervor."
Zu Punkt 1 des Erkenntnisses der Disziplinarkommission vom 20. Juni 1996, LAD-DIS-386/13
"Hinsichtlich der Frage inwieweit ein Amtssachverständiger, der als solcher mit Dienstreiseauftrag einer Gemeinde zugeteilt ist, die dort an einem bestimmten Tag anfallenden Bauverhandlungen als Amtssachverständiger zu begutachten, sich nach Ende seiner Dienstzeit zum Privatsachverständigen erklären kann, um in derselben Sache weitere Bauverhandlungen durchzuführen, wird festgehalten, dass dies schon deshalb undenkbar ist, weil ja ein Dienstreiseauftrag zur Durchführung der an diesem Tag anfallenden Bauverhandlungen als Amtssachverständiger in dieser Gemeinde vorliegt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Erlass des Amtes der NÖ Landesregierung, I/PABC-A-60/7-82 vom 12. November 1982 eindeutig, dass die Vermutung einer Befangenheit bei Ausübung der Nebenbeschäftigung bereits vorliegt, wenn infolge der Natur dieser Tätigkeit durch ihre Ausübung allgemein der Eindruck erweckt werden könnte, dass der Bedienstete bei Versehung seines Dienstes nicht völlig unbefangen ist. Bei Befangenheit genügt deren Vermutung, der Beweis ist nicht erforderlich. Eine gleichzeitige dienstliche Tätigkeit als Amtssachverständiger und als Privatsachverständiger in ein und derselben Gemeinde begründet jedenfalls die Vermutung einer Befangenheit. Diese Ansicht wird von der zuständigen Personalabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, LAD 2c, schon seit vielen Jahren vertreten und in einer dort eingeholten Stellungnahme vom 17. Februar 1997, LAD 2c-106.3856/93, schriftlich bestätigt, da von den jeweiligen Technikern des Landes an die Personalabteilung gemeldeten Nebenbeschäftigungen (Bauberatung bzw. Gutachtenerstattung bei Bauverhandlungen), lediglich jene zur Kenntnis genommen worden sind, die außerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches des Amtssachverständigen gelegen sind. Es ist somit auch für den Beschuldigten klar gewesen, dass er eine dienstliche Tätigkeit in einer Gemeinde nicht mit einer Privatsachverständigentätigkeit in dieser Gemeinde und vor allem schon gar nicht am selben Tag verbinden hätte können.
Wenn nun der Beschuldigte verneint, dass die diesbezüglichen Dienstreiseaufträge unpräzise gewesen wären, so wäre es ihm jedenfalls freigestanden, mit seinem Dienststellenleiter bzw. dem Personalreferat des Amtes der NÖ Landesregierung eine Klärung herbeizuführen. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass es durchaus jahrzehntelange Praxis im Bundesland Niederösterreich ist, dass nicht nur Bauverhandlungen, sondern auch Wasserrechts-, Gewerbe-, Naturschutz-, Forstverhandlungen, etc. auch nach dem 'etwaigen Dienstschluss' (der im Normalfall dem die Verhandlungen ausschreibenden Organ gar nicht bekannt ist) ausgeschrieben werden, wobei dem unterfertigten Vorsitzenden dessen Verhandlungspraxis nunmehr mehr als zwei Jahrzehnte, beträgt, kein einziger Fall bekannt wurde, wo sich ein Amtssachverständiger nach Ende seiner Dienstzeit zum Privatsachverständigen erklärt hat. Es ist nicht nur dem Amtssachverständigen hinlänglich bekannt, dass Dienstreiseaufträge, die den Tag, den Ort und den Zweck der Dienstreise enthielten, sich klarerweise auf alle an diesem Tag, an diesem Ort und mit dem Zweck angeführten Verhandlungen bezogen. Vollkommen klar ist auch, dass die private Sachverständigentätigkeit schon mangels einer Meldung, die nicht nur bei 'nennenswerten Einkünften' notwendig gewesen wäre, sondern gemäß § 32 Abs. 2, DPL 1972, in jedem Fall auch schon deshalb, weil die Vermutung einer Befangenheit hervorgerufen werden hätte können, untersagt war. Eine Entscheidung darüber steht eindeutig nicht dem Bediensteten selber zu, sondern besteht die Meldungspflicht auch deshalb, weil der Dienstgeber darüber zu befinden hat.
Hinsichtlich der vom Beschuldigten erhobenen Anschuldigung, wonach auch andere ihm bekannte Amtssachverständige in ähnlicher Form als Privatsachverständige wie er tätig sind, wird festgehalten, dass selbst wenn die gemachten Behauptungen zutreffen würden, dadurch das Fehlverhalten des Beschuldigten nicht legalisiert werden kann. Wie der Beschuldigte anführt, handelt es sich dabei um Sachverständigentätigkeiten unterschiedlichster Art (Dampfkesselinspektion, Kranprüfer, udgl.) sodass ein Vergleich mit vorliegenden Tätigkeit ausschließlich als Sachverständiger für Bauwesen nicht gezogen werden kann. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit in 'einem Betreuungsgebiet eines Gebietsbauamtes' als Amtssachverständiger und als privater Sachverständiger tätig zu sein, niemals bestritten."
Zu Punkt 2 des Erkenntnisses der Disziplinarkommission vom 20. Juli 1996, LAD-Dis-386/13
"Die Disziplinarkommission hält dazu fest, dass der Vorwurf lediglich dahingehend lautet, dass der Bedienstete 'unwahre Angaben' zum Nachteil des Landes Niederösterreich bezüglich der Dienstreise am 29. April 1992 anlässlich des Antrages auf Zuerkennung von Mehrdienstleistungen und Reisegebühren gemacht hat. Von der Disziplinaroberkommission wird dazu die Meinung vertreten, dass der Zeitpunkt der Rückzahlung der vom Beschuldigten eingehobenen Sachverständigengebühren der für Gutachtentätigkeit der in der Gemeinde Willendorf kassierten Gebühren nicht relevant ist und eine damit allenfalls gewollte Schadensgutmachung mit den 'unwahren Angaben' des Beschuldigten in der Reiserechnung nicht im Zusammenhang steht. Die in der Berufung geforderte zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Ferdinand Hofer (ehemaliger Bürgermeister der Gemeinde Willendorf) ist daher insofern entbehrlich, weil dieser lediglich über den Zeitpunkt und den Modus der Rückzahlung eine Aussage treffen kann, jedoch nicht über die 'unwahren Angaben', die der Beschuldigte bei seinem Antrag auf Zuerkennung auf Mehrdienstleistungen und Reisegebühren gemacht hat. Dazu wird von der Disziplinaroberkommission weiters festgehalten, dass der Argumentation, es habe sich dabei insgesamt um einen Irrtum gehandelt, nicht beigetreten werden kann, weil für einen langjährigen Amtssachverständigen die klare Anweisung im Dienstreiseauftrag nach Grimmenstein zu fahren, nicht so verstanden werden kann, an diesem gegenständlichen Tag bis ca. 14.00 Uhr in die entgegengesetzte Richtung in die Gemeinde Willendorf zu fahren und dort bei Bauverhandlungen Gutachten abzugeben und erst danach am Nachmittag dem eigentlichen Dienstreiseauftrag zu entsprechen und nach Grimmenstein zu fahren. Wenn darüber hinaus für die in der Gemeinde Willendorf in der Dienstzeit erstatteten Gutachten bar ein Sachverständigenhonorar vom Sachverständigen kassiert wird, dann kann wohl nicht mehr von einem Irrtum die Rede sein. Wenn man selbst dann noch die Möglichkeit eines Irrtums in Betracht zieht, dann hätte zumindest dieser Irrtum beim Erstellen der Reiserechnung dem Beschuldigten auffallen müssen und hätte er zu diesem Zeitpunkt längstens den Dienststellenleiter über seine Außendiensttätigkeit am 29. April 1992 aufklären können und müssen.
Der Beschuldigte vermeint, 'dass er gar keine unrichtigen Angaben zum Nachteil des Landes Niederösterreich bezüglich der Dienstreise vom 29. April 1992 gemacht haben kann, da ein entsprechender Antrag bei der Reisekostenverrechnungsstelle nie eingegangen ist, dies deshalb, weil er den Fehler, welchen er bei der Eintragung im Formular gemacht hat, vor der Übermittlung an die zuständige Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung mit einem neuen Antrag richtig gestellt habe. Das Original des ursprünglich mit einem Fehler behafteten Antrages bzw. dieser Reiserechnung hätte er an sich genommen, dieses kann daher nie bei der Dienststelle eingelangt sein. Es wäre interessant, anzuschauen, wo das Original ist. Dabei müsste man feststellen, dass ein solches der Dienststelle nicht vorliegt. Offenbar hat der seinerzeitige Dienststellenleiter sich von diesem Original eine Ablichtung angefertigt und diese dann der Personalabteilung vorgelegt, mit dem Ziel, ihm zu schaden."
Dazu wird von der Disziplinaroberkommission im Wesentlichen nochmals festgestellt: Es handelt sich dabei nicht - wie der Beschuldigte glaubt - um einen (offensichtlich unbedeutenden oder verzeihbaren) Irrtum.
Wenn schon vom Irrtum die Rede ist, so liegt wenigstens - wie schon bereits erwähnt - ein dreifacher Irrtum des Beschuldigten vor:
1. er fuhr entgegen den Dienstreiseauftrag in eine ganz andere Gemeinde
2. er arbeitete dort als Privatsachverständiger in seiner Dienstzeit - eine Urlaubsmeldung oder Meldung über Zeitausgleich wird nicht einmal vom Beschuldigten behauptet
3. der Beschuldigte legt eine Reiserechnung nicht den Tatsachen entsprechend, sondern wie im Dienstreiseauftrag vorgesehen, nach Grimmenstein.
Hier also "von einem harmlosen Irrtum" zu reden, erscheint der Disziplinaroberkommission zumindest als mutig. Das Original der diesbezüglichen Reiserechnung wurde dem Dienststellenleiter, der dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift zu bestätigen hat, zur Weiterleitung an das Amt der NÖ Landesregierung übergeben und hat dieser nach Auffinden des (wie der Beschuldigte selbst behauptet) "Fehlers", den der Beschuldigte bei der Eintragung in das Formular gemacht hat, nach Anfertigung einer Kopie das Original zur Richtigstellung rückgemittelt. Diese Vorgangsweise ist insofern korrekt, da mit diesem Formular auch noch andere, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildende Reisegebühren geltend gemacht wurden und vom Dienststellenleiter der Auftrag erging, den "Fehler" richtig zu stellen. Es ist somit eindeutig erwiesen, dass "falsche Angaben gegenüber dem Land Niederösterreich" bezüglich der Dienstreise vom 29. April 1992 gemacht wurden und diese nicht vom Beschuldigten aus eigenem Antrieb, sondern erst über Aufforderung des Dienststellenleiters richtig gestellt wurden. Das Vorliegen des Originals - wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 24. März 1997 meint - erscheint der Disziplinaroberkommission insoferne nicht erforderlich, da der Beschuldigte gar nicht abstreitet, diesen "Fehler" im Original-Reisegebührenantrag gemacht zu haben und ist zusammen mit der im Akt befindlichen Kopie des Originals der Tatbestand für die Disziplinaroberkommission erwiesen."
Zu Punkt 3 des Erkenntnisses der Disziplinarkommission vom 20. Juni 1996, LAD-Dis-386/13
"Zu diesem Punkt schließt sich die Disziplinaroberkommission der Meinung der Disziplinarkommission an. Die Meldepflicht derartiger Nebentätigkeiten war dem Beschuldigten bekannt, insbesonders schon deshalb, weil er bereits im Jahr 1975 (Meldung vom 4. Juni 1975) und im Jahr 1976 (Meldung vom 17. März 1976) hinsichtlich einer gleichartigen Nebentätigkeit in der Gemeinde Pottendorf eine Meldung gemäß § 32 DPL gemacht hat.
Die Rechtsansicht des Amtes der NÖ Landesregierung, wonach ein Amtssachverständiger in der Gemeinde, in der er als Amtssachverständiger in Bausachen tätig ist, nicht gleichzeitig auch als Privatsachverständiger tätig sein kann, weil dadurch in jedem Fall die Vermutung einer Befangenheit hervorgerufen werden könnte, war dem Beschuldigten bekannt, ebenso die Tatsache, dass eine Meldung einer derartigen Nebentätigkeit nicht zur Kenntnis genommen worden wäre.
Gemäß § 32 Abs. 3 DPL 1972 hat der Beamte jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist dann erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld oder Güterform bezweckt.
Da diese Meldung gemäß § 32 Abs. 3 DPL erforderlich ist, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften bezweckt, ist ein Nachweis, dass nennenswerte Einkünfte auch tatsächlich erzielt wurden, nicht erforderlich. Dass gerade die Nebenbeschäftigung in der Gemeinde Seebenstein in der im Spruch des Erkenntnisses der Disziplinarkommission im Punkt 3 angeführten Häufigkeit nicht die Erzielung nennenswerter Einkünfte bezwecken sollte, wird selbst vom Beschuldigten nicht einmal behauptet, sondern lediglich bestritten, dass nennenswerte Einkünfte tatsächlich erzielt worden sind.
Da somit im gegenständlichen Verfahren die dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in keinem Fall widerlegt werden konnten, war dem Antrag des Beschuldigten in seiner Berufung vom 10. Juli 1996 und der Stellungnahme vom 24. März 1997 nicht stattzugeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht verletzt, nicht der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und dafür disziplinär bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 26 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972; NÖ LGBl. 2200) regelt die "Allgemeinen Dienstpflichten" der Landesbeamten. Gemäß Abs. 1 leg. cit. hat der Beamte die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 30 DPL 1972 regelt die "Dienstzeit". Nach Abs. 1 leg. cit. ist Dienstzeit die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.
Gemäß § 30a Abs. 1 DPL 1972 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) 40 Stunden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist. Der Beamte hat zufolge Abs. 4 leg. cit. auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
§ 30b DPL 1972 regelt die "Höchstgrenzen der Dienstzeit". Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle darf die Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht überschreiten. Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann zufolge Abs. 2 leg. cit. bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, wenn dem betroffenen Beamten in der Folge eine Ruhezeit (§ 30d) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
§ 32 DPL 1972 regelt die "Nebenbeschäftigung". Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle ist Nebenbeschäftigung jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
Der Beamte darf zufolge Abs. 2 leg. cit. keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
Gemäß § 32a DPL 1972 ("Gutachten") bedarf der Beamte für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Die Landes-Reisegebührenvorschrift ist im VIII. Teil der DPL 1972 geregelt. In diesem Abschnitt bestimmt § 166 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruches auf Reisegebühren, dass der Beamte den Anspruch auf
1. Reisegebühren für Dienstreisen oder für Übersiedlungsgebühren,
2. Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr
innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise oder der Übersiedlung oder ab dem Dienstantritt im neuen Dienstort geltend zu machen hat. Der Beamte ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich.
Gemäß § 167 DPL 1972 hat der Dienststellenleiter den Dienstreiseauftrag nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erteilen. Er hat den Antrag auf Reisegebühren zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze angeordnet wurde und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach § 140 Abs. 2 vorliegt.
Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dagegen, dass die belangte Behörde mit dem Schuldspruch in Anschuldigungspunkt 3 die Meldepflicht seiner Nebenbeschäftigung bejaht habe. Er macht geltend, er habe 1990 bis 1992 (in etwa drei Jahren) maximal S 30.000,-- durch das Nebeneinkommen ins Verdienen gebracht, weshalb nicht von einem nennenswerten Einkommen gesprochen werden könne. Ein zusätzlicher Bruttobetrag von durchschnittlich S 10.000,-- pro Jahr wirke sich insgesamt gesehen in steuerlicher Hinsicht nicht aus. Im angefochtenen Bescheid sei nicht festgestellt worden, ob ein steuerpflichtiges Einkommen vorgelegen sei bzw. welche steuerliche Auswirkung entstanden sei.
Mit diesem Vorbringen wird eine zur Aufhebung des Schuldspruches in Anschuldigungspunkt 3 führende Rechtswidrigkeit nicht dargetan:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer von 1990 bis Juni 1992 eine Nebenbeschäftigung in der Gemeinde Seebenstein als Sachverständiger in Bauangelegenheiten betrieb, die er der Dienstbehörde nicht meldete. Dass er diese Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich oder unentgeltlich hätte ausüben wollen, oder beabsichtigt gewesen sei, diese Tätigkeit unentgeltlich auszuüben, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er zieht nicht in Zweifel, dass seine Nebenbeschäftigung ausschließlich gegen Entgelt beabsichtigt war und seine Tätigkeit somit die Schaffung von Einkünften (in Geldform) von vornherein bezweckte. Über Umfang bzw. Höhe der Einkünfte, die er mit seiner Nebenbeschäftigung in der Gemeinde Seebenstein bezweckte, erstattete der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof allerdings kein Vorbringen. Solcherart bezweckte die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers offenbar die Schaffung nennenswerter Einkünfte, welche der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 1992 auch tatsächlich erzielt hat. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer bei Aufnahme seiner Nebenbeschäftigung verlässlich habe ausschließen können, dass seine Tätigkeit in der Gemeinde Seebenstein nicht erwerbsmäßig sei, legt er mit keinem Wort dar, bezieht sich sein Beschwerdevorbringen doch allein auf die von ihm aus der ausgeübten Nebenbeschäftigung tatsächlich vereinnahmten Einkünfte.
Die nach § 32 Abs. 3 DPL 1972 bestehende Dienstpflicht des Beschwerdeführers als Landesbeamter, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich der Dienstbehörde zu melden, war nicht davon abhängig, in welcher Höhe der Beschwerdeführer Einkünfte aus seiner Nebenbeschäftigung innerhalb eines Jahres tatsächlich vereinnahmte, sondern davon, ob seine Nebenbeschäftigung die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckte. Dass diese (in Zukunft bezweckten) Einkünfte im Zeitpunkt der Erstattung einer Meldung im Sinn des § 32 Abs. 3 DPL 1972 an den Beschwerdeführer ausbezahlt waren oder von ihm später tatsächlich (in der beabsichtigten Höhe oder nur teilweise) vereinnahmt werden mussten, bildet keine Voraussetzung der in Rede stehenden Meldepflicht. Das allein aus nachfolgender Betrachtung zur Höhe der vereinnahmten Einkünfte erstattete Beschwerdevorbringen, die tatsächlichen Einnahmen hätten die Grenze der Erwerbsmäßigkeit nicht überschritten, vermag dem Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe seine Nebenbeschäftigung, die die Schaffung nennenswerter Einkünfte bezweckte, nicht unverzüglich gemeldet, nicht zu entlasten.
Es war daher schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung in der Gemeinde Seebenstein der Dienstbehörde hätte melden müssen.
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Schuldspruches in Anschuldigungspunkt 1 unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, er sei im Strafverfahren freigesprochen worden; in diesem Strafverfahren habe das Landesgericht Wiener Neustadt festgestellt, dass die ihm erteilten Dienstreiseaufträge dahingehend unpräzise verfasst gewesen seien, als darin die einzelnen Bauverhandlungen nicht detailliert bezeichnet worden seien, die an diesem Tag zu verrichten gewesen seien. Überstunden hätten jedoch nur gegen ausdrückliche Genehmigung durchgeführt werden dürfen. Es könne nicht angenommen werden, dass er etwa von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr entsprechend dem Dienstreiseauftrag verpflichtet gewesen wäre, Bauverhandlungen durchzuführen, wenn die Gemeinde diese angesetzt hätte. Das Strafgericht habe festgestellt, es könne aus den Dienstreiseaufträgen nicht abgeleitet werden, dass sich diese auf Bauverhandlungen bezogen hätten, die am Abend in den jeweiligen Gemeinden stattfinden. Er sei daher berechtigt gewesen, nach Beendigung der Dienstzeit für die Gemeinden als Privatsachverständiger tätig zu sein. Es werde ihm aber nur vorgeworfen, er habe Kommissionsgebühren kassiert, die dem Land Niederösterreich zugestanden wären. Davon könne keine Rede sein, weil er in diesem Zusammenhang als Privatsachverständiger tätig gewesen sei. Ob er diese Tätigkeit wegen Gefahr seiner Befangenheit nicht hätte ausüben dürfen, sei dabei nicht weiter zu diskutieren.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
In dem ins Treffen geführten Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wiener Neustadt mit Urteil vom 3. April 1995 von der wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt (§ 302 Abs. 1 StGB) erhobenen Anklage gemäß § 259 Ziff. 3 StPO freigesprochen, weil aus dem Vorgehen des Beschwerdeführers - nach Ansicht des Strafgerichtes - ein Schädigungsvorsatz nicht habe abgeleitet werden können. Aus diesem Freispruch von dem genannten Vorsatzdelikt ergibt sich allerdings keine Bindung in dem Sinn, dass die Disziplinarbehörde vom Strafgericht getroffene Tatsachenfeststellungen nicht aus disziplinarrechtlicher Sicht einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterziehen dürfte (vgl. § 99 DPL 1972 und das zur inhaltsgleichen Regelung des § 95 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0095).
Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass gemäß § 30 Abs. 1 DPL 1972 u.a. auch die Zeit der Überstunden zu seiner Dienstzeit zählt und gemäß § 30b Abs. 1 leg. cit. seine Tagesdienstzeit grundsätzlich die Höchstgrenze von 13 Stunden erreichen durfte. Nach der Ausnahmeregelung des § 30b Abs. 2 leg. cit. konnte von dieser Höchstgrenze im Außendienst oder aus dienstlicher Notwendigkeit abgewichen werden. In diesem Zusammenhang hat das Landesgericht Wiener Neustadt in seinem Urteil u.a. ausdrücklich festgestellt, dass im Außendienst Überstunden mit dem jeweiligen Dienstreiseauftrag genehmigt waren. Der in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission vom 8. März 1996 dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers, seine Dienstzeit als Amtssachverständiger habe nur 8 Stunden gedauert bzw. nach dem Ende der amtlichen Dienstzeit um 15.30 Uhr seien nur bereits begonnene Verhandlungen von ihm als Amtssachverständiger noch zu beenden gewesen, ist zu erwidern, dass die dem Beschwerdeführer für die Tage 6. Juli 1990 und 14. September 1990 erteilten Dienstreiseaufträge zur Verrichtung von Bauverhandlungen in der Gemeinde Seebenstein entsprechend den sachlich sich ergebenden Erfordernissen auch Überstunden umfassen konnte. Dass er als Amtssachverständiger (ab 15.30 bzw. 17.00 Uhr) keine Überstunden hätte erbringen dürfen - wie der Beschwerdeführer meint - trifft jedenfalls nicht zu.
Wie der Beschwerdeführer auch selbst darlegt, war er auf Grund der ihm erteilten Dienstreiseaufträge am 6. Juli 1990 und am 14. September 1990 jeweils in der Gemeinde Seebenstein als Amtssachverständiger tätig, verrichtete jedoch "nach Beendigung der Dienstzeit" seine weitere Tätigkeit als "Privatsachverständiger". Ungeachtet einer in diesem Zusammenhang von ihm eingeräumten Unzulässigkeit dieser Vorgangsweise "wegen der Gefahr seiner Befangenheit" ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass eine Unvollständigkeit der ihm erteilten Dienstreiseaufträge - wie er behauptet - dafür nicht entscheidend gewesen sein kann, hat die Gemeinde Seebenstein in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 4. April 1996 doch hiezu u.a. mitgeteilt, dass bei Durchführung von Bauverhandlungen eine jahrelange Praxis bestanden habe. Danach seien nur die Verhandlungstage mit dem Sachverständigen vorbestimmt gewesen, jedoch sei die genaue Zahl der einzelnen Bauverhandlungen nicht bekannt gewesen. Der Verhandlungsbeginn der einzelnen Bauverhandlungen sei kurzfristig telefonisch bekannt gegeben worden. Ladungen zu Bauverhandlungen seien weder an das Gebietsbauamt noch an den Beschwerdeführer ergangen.
Vor dem Hintergrund dieser jahrelangen "unbürokratischen Vorgangsweise" kann der Beschwerdeführer - der von der Gemeinde Seebenstein in ihrer Stellungnahme ausdrücklich als Garant für "eine unbürokratische Lösung vieler Probleme" bezeichnet wird - nicht mit Erfolg einwenden, gerade die ihm erteilten beiden Dienstreiseaufträge für 6. Juli 1990 und 14. September 1990 hätten detaillierte Angaben zu den einzelnen in der Gemeinde Seebenstein von ihm als Amtssachverständiger zu verrichtenden Bauverhandlungen aufweisen müssen. Sein Dienstvorgesetzter konnte nach der von der Gemeinde Seebenstein wiedergegebenen Verwaltungsübung eine derartige Präzisierung nicht vornehmen, und es war eine solche wie in allen anderen Fällen der in Rede stehenden Übung offenkundig auch nicht erforderlich. Für den Beschwerdeführer als langjähriger Amtssachverständiger konnte nach dieser auch ihm bekannten und jahrelang gepflogenen Übung nicht unbekannt geblieben sein, dass er nach den ihm erteilten Dienstreiseaufträgen selbstverständlich sämtliche am 6. Juli 1990 und am 14. September 1990 in der Gemeinde Seebenstein vorgesehenen Bauverhandlungen als Amtssachverständiger - gegebenenfalls nach sachlicher Notwendigkeit als Überstunden - zu verrichten hatte. Eine Betätigung des Beschwerdeführers an diesen beiden Tagen als Privatsachverständiger (zudem als nicht gemeldete Nebenbeschäftigung; siehe Anschuldigungspunkt 3) war demnach ausgeschlossen. Die Durchführung von Bauverhandlungen in der Gemeinde Seebenstein am 6. Juli 1990 und am 14. September 1990 als "Privatsachverständiger" widersprach somit § 26 Abs. 1 DPL 1972.
Der Schuldspruch in Anschuldigungspunkt 1 ist aus den dargelegten Erwägungen somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den Schuldspruch in Anschuldigungspunkt 2. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe seinen Irrtum bereits zu einem Zeitpunkt entdeckt und korrigiert, als sein Vorgesetzter davon noch keine Kenntnis erlangt habe. Einen entsprechenden Antrag habe er "bei der Reisekostenverrechnungsstelle nie abgegeben, da ich ja, weil ich den Fehler, welchen ich bei der Eintragung im Formular gemacht habe, vor der Übermittlung an die zuständige Abteilung der NÖ Landesregierung mit einem neuen Antrag richtig gestellt habe". Wenn er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, unwahre Angaben zum Nachteil des Landes Niederösterreich gemacht zu haben. Seinem Beweisantrag auf Einvernahme des Bürgermeisters Hofer als Zeugen sei nicht stattgegeben worden. Durch die Aussage dieses Zeugen hätte sich ergeben, dass seine Angaben "glaubwürdig sind", und "dass hier ein Irrtum unterlaufen ist, welcher noch vor dem Zeitpunkt, zu welchem der Vorgesetzte davon Kenntnis erlangte, von mir korrigiert worden ist, es hätte sich auch herausgestellt, dass ich gar keinen Antrag an das Amt der NÖ Landesregierung abgesendet habe, sodass auch unwahre Angaben bzw. eine Täuschung des Amtes der NÖ Landesregierung rein begrifflich gar nicht möglich sind."
Mit diesen Ausführungen wird keine zur Aufhebung des Schuldspruches in Anschuldigungspunkt 2 führende Rechtswidrigkeit dargetan:
Der Beschwerdeführer übergeht bei seiner Argumentation, dass er einen mit 2. Juni 1992 datierten Antrag auf Zuerkennung von Reisegebühren und Gewährung einer Mehrdienstleistungsentschädigung mit unrichtigen Angaben zur Dienstreise am 29. April 1992 bei seiner Dienststelle am 3. Juni 1992 gestellt hat. Diesem Antrag erteilte der Dienststellenleiter deshalb keine Bestätigung im Sinn des § 167 DPL 1972, weil er bereits vor dieser Antragstellung Kenntnis von einer im Antrag nicht aufscheinenden Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Gemeinde Willendorf erlangt hatte. Würde die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung zutreffen, der Beschwerdeführer habe "rechtzeitig" seinen "Irrtum" entdeckt und berichtigt, hätte er wohl am 3. Juni 1992 nicht den genannten Antrag mit unrichtigen Angaben zu seiner Dienstreise vom 29. April 1992 gestellt. Wie der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht in Zweifel zieht, hat er seinen am 3. Juni 1992 gestellten Antrag später korrigiert. Erst sein mit 20. Oktober 1992 datierter Antrag, der bei seiner Dienststelle am 27. Oktober 1992 einlangte, enthielt berichtigte Angaben zu seiner Dienstreise vom 29. April 1992. Aus welchem Grund er bis 27. Oktober 1992 benötigte, um seinen am 3. Juni 1992 eingebrachten Gebührenantrag zu korrigieren, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerde ist auch nicht (nachvollziehbar) zu entnehmen, inwieweit die Aussage des Zeugen Hofer den Beschwerdeführer von dem ihm nach Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses angelasteten Vorwurf, er habe (am 3. Juni 1992) einen unrichtigen Antrag auf Zuerkennung von Reisegebühren und Mehrdienstleistungsentschädigung eingebracht, entlasten könnte. Dass der Zeuge Hofer über die ins Treffen geführte rechtzeitige Entdeckung und Korrektur eines "Irrtums" hinaus Wahrnehmungen auch dazu gemacht habe, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nach bzw. trotz Aufklärung des "Irrtums" bei seiner Dienststelle am 3. Juni 1992 einen unrichtigen Gebührenantrag gestellt hat, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Hat der Beschwerdeführer mit Abgabe seines Gebührenantrages bei seiner Dienststelle am 3. Juni 1992 seinen Gebührenanspruch geltend gemacht, dann war er für die Richtigkeit der in diesem Antrag enthaltenen Angaben verantwortlich (vgl. § 166 Abs. 1 zweiter Satz DPL 1972). Dass der Beschwerdeführer später im Oktober 1992 einen berichtigten Gebührenantrag bei seiner Dienststelle einbrachte und allein dieser berichtigte Antrag der Reisegebührenverrechnungsstelle beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur Bearbeitung vorgelegt wurde, ist aus dem Gesichtspunkt der in Rede stehenden Anschuldigung nicht mehr entscheidend und vermag daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Juni 1992 anlässlich der Geltendmachung seines Gebührenanspruches unrichtige Angaben, für die er disziplinär verantwortlich war, gemacht hat. Ob dem Land Niederösterreich (als Dienstgeber) durch das Verhalten des Beschwerdeführers ein Nachteil entstanden ist, war nicht erheblich. Die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der belangten Behörde darüber, aus welchen Erwägungen dem Beschwerdeführer kein Irrtum bei Geltendmachung seines Gebührenanspruches im Juni 1992 zuzubilligen sei, wird in der Beschwerde nicht widerlegt. Demnach ist auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen, inwieweit dem Beschwerdeführer fehlendes Verschulden an seinen unrichtigen Angaben bei Geltendmachung seines Gebührenanspruches zugute gehalten werden könnte.
Die ausschließlich gegen den Schuldspruch (und nicht auch gegen die Strafe) gerichtete Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090184.X00Im RIS seit
20.11.2000