TE Bvwg Beschluss 2018/5/7 W219 2190376-1

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Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W219 2190376-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 26.02.2018, GZ LSA600-09/59-17-2, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 16.02.2018, LSA600-09/59-17-2, stellte die belangte Behörde "gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 MED.B.005 (a) (1) und (2) und MED.B.010 iVm AMC1 MED.B.010 (i) (1) und (2) und AMC2 MED.B.010 (i) und MED.B.095 (a) (b)" die flugmedizinische Untauglichkeit des Beschwerdeführers für die Klassen 1, 2 und LAPL fest.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 22.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

3. Mit Schriftsatz vom 16.04.2018, welcher von der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Mit seiner Eingabe vom 16.04.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück verzichtete auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Daher war der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, flugmedizinische Tauglichkeit,
Untauglichkeitsfeststellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2190376.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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