TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/15 97/09/0341

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
61995CJ0386 Süleyman Eker VORAB;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 impl;
FrG 1997 §36 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des I C in W, vertreten durch Mag. Martin Spernbauer, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 1. Juli 1997, Zl. 10/13117/750 889, betreffend Feststellung gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) begehrte mit Antrag vom 2. April 1997 die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass er die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfülle.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine Folge gegeben und damit die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides abgelehnt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB Nr. 1/80 impliziere, dass der türkische Staatsangehörige über ein gültiges Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfüge. Über den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. Februar 1995 ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, der dagegen erhobenen Berufung habe die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich mit Bescheid vom 10. August 1995 keine Folge gegeben; gegen diesen Bescheid sei derzeit beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig. Mit Beschluss vom 6. März 1996 habe der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dadurch werde kein legaler Aufenthalt in Österreich begründet, sondern nur bewirkt, dass über die Ausweisung erst nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entschieden werden dürfe. Der Argumentation, der Beschwerdeführer habe vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Voraussetzungen im Sinn seines Feststellungsbegehrens erfüllt, sei zu erwidern, dass der Zeitpunkt der Antragseinbringung bzw. der erstinstanzlichen Entscheidung für die Beurteilung maßgeblich sei und auf "die bestehende Sach- und Rechtslage Bedacht zu nehmen ist". Allfällige "vormalig gegebene Tatbestände" seien nicht zu berücksichtigen. Mangels Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet ab 27. Februar 1995 liege ab diesem Zeitpunkt "keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinn des Assoziationsabkommens" vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in seinem aus Art. 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9. 1980 (ARB 1/80) erfließenden Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in Österreich verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation

(ARB Nr. 1/80) hat folgenden Wortlaut:

"Art. 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

-

nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-

nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung

-

vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-

nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

              2)              Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

              3)              Die Einzelheiten der Durchführung der Abs. 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."

Die belangte Behörde gelangte im Beschwerdefall ausschließlich deshalb zur Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80, weil sie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung nach Erlassung eines mit Bescheid vom 27. Februar 1995 über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes beurteilte und derart die vor Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes vom Beschwerdeführer zurückgelegte Beschäftigung als nicht "ordnungsgemäß" beurteilte. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer - wie er schon in seinem Antrag im Verwaltungsverfahren und neuerlich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorbrachte - von Oktober 1990 bis November 1996 bei der Löwa Warenhandelgesellschaft mbH und danach seit November 1996 bei der Billa Dienstleistungsgesellschaft mbH beschäftigt gewesen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 25. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Faik Günaydin u.a. gegen Freistaat Bayern, RNr 49 f) stehen türkischen Arbeitnehmern die durch Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 verliehenen Rechte unabhängig davon zu, dass die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen aus dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus; sie ist an Hand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so impliziert Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80, der dem türkischen Arbeitnehmer das Recht verleiht, nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung seine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bei dem gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl weiter auszuüben oder jede Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis seiner Wahl frei aufzunehmen, zwangsläufig, das dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. hiezu auch das Urteil des EuGH vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Ahmet Bozkurt gegen Staatssecretaris van Justitie, RNr 26 bis 28, und die dort angegebene Judikatur). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat wird im Sinn des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80 somit davon abhängig gemacht, dass dieser ein Jahr ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat (vgl. insoweit das Urteil des EuGH vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-386/95, Süleyman Eker gegen Land Baden-Würtemberg, RNr. 31).

Auch zuletzt in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2000 (mündlich verkündet in der Rechtssache C-340/97, Ömer Nazli u.a. gegen Stadt Nürnberg) führte der EuGH aus, die unmittelbare Wirkung des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 führe dazu, dass dem türkischen Arbeitnehmer unmittelbar aus dem ARB Nr. 1 /80 nicht nur ein individuelles Recht auf Beschäftigung zustehe, vielmehr impliziere die praktische Wirksamkeit dieses Rechts darüber hinaus zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruhe. Zwar werde durch den ARB Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet zu verwehren, nicht berührt und sie stehe auch grundsätzlich nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich leg. cit. genannten Jahres zu regeln, jedoch gestatte Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1 /80 nach ständiger Rechtsprechung einem Mitgliedstaat nicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern. Dieser sei deshalb nicht mehr befugt, aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen können, die dem Betroffenen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfülle und daher also bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat eingegliedert sei, ausdrücklich durch den ARB Nr. 1/80 verliehen werden (vgl. das genannte Urteil des EuGH vom 10. Februar 2000, RNr. 28,29,30).

Die belangte Behörde hat, indem sie die Beschäftigung und den Aufenthalt des Beschwerdeführers ausschließlich deshalb als "nicht ordnungsgemäß" beurteilte, weil mit Bescheid vom 27. Februar 1997 über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, die Rechtslage verkannt.

Ob dieses Aufenthaltsverbot dem Beschwerdeführer dahingehend entgegengehalten werden kann, dass deshalb seine Beschäftigungszeiten ganz oder teilweise als nicht ordnungsgemäß angesehen werden müssen, kann ohne ergänzende Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage den Sachverhalt, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führte, nicht festgestellt. Sie wird danach in Betracht zu ziehen haben, ob sich der Beschwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates Österreich durch unrichtige Angaben verschaffte, bzw. ob er aufgrund unrichtiger Angaben (allenfalls einer Täuschungshandlung) seine Aufenthaltsbewilligung (seinen Sichtvermerk) erlangte. Beschäftigungszeiten, die der Beschwerdeführer aufgrund einer unter solchen Umständen erlangten Einreise- bzw. Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hätte, wären nämlich nicht als ordnungsgemäß anzusehen, lässt doch die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, keine Rechte für den türkischen Arbeitnehmer entstehen und vermag bei ihm auch kein berechtigtes Vertrauen zu begründen (vgl. insoweit das Urteil des EuGH vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95, Suat Kol gegen Land Berlin).

Dass dem Beschwerdeführer unrichtige Angaben (bzw. sogar eine Täuschungshandlung) im dargelegten Sinn vorzuwerfen wäre, oder sein persönliches Verhalten auf eine konkrete Gefahr schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung in Österreich hindeute und derart im Beschwerdefall eine mit Art. 14 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 in Einklang stehende Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt (vgl. in dieser Hinsicht nochmals das genannte Urteil des EuGH vom 1. Februar 2000, RNr. 50 ff, Vorlagefrage 2). Auch bei der Gefährlichkeitsprognose, die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist, muss das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht kommt nicht nur dem von ihm gesetzten Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit Verwirklichung des Tatbestandes für die Erlassung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes. Je länger die Verwirklichung der den Tatbestand bildenden Tatsachen zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitabschnitt zu (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 95/21/1033, und die darin angegebene Judikatur). In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde sich insbesondere auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben, wonach seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin schon mit Urteil vom 7. April 1992 für nichtig erklärt worden sei, aber auch nach diesem Zeitpunkt ihm am 4. Februar 1993 ein bis 19. Jänner 1995 gültiger Wiedereinreisevermerk ausgestellt worden sei, hätte der Beschwerdeführer sich bei Erlangung des Sichtvermerkes im Jahr 1993

-

bei Zutreffen seiner Behauptungen - doch keinesfalls auf eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen können.

Sollte das fortgesetzte Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer Beschäftigungszeiten in der Dauer eines Jahres im Sinn des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 zurückgelegt hat, die nach der dargelegten Prüfung als ordnungsgemäß angesehen werden müssen, dann müsste das nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot im vorliegenden Administrativverfahren

-

sollte das Aufenthaltsverbot dem ARB Nr. 1/80 widersprechen - unangewendet bleiben (vgl. in dieser Hinsicht das Urteil des EuGH vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-224/97, Erich Ciola gegen Land Vorarlberg, Vorlagefrage 2).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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