Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L514 2130304-2/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zl. 247068006/150458913 RD Oberösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 3 sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 legal in das Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend in Österreich aufhältig. Nach der Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin erhielt er antragsgemäß am XXXX 2004 eine Aufenthaltserlaubnis als begünstigter Drittstaatsangehörige, welche immer wieder verlängert wurden. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - Familienangehöriger, gültig bis XXXX 2015, erteilt.
2. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2012 (RK XXXX 2012), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2014 (RK XXXX 2015), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß § 15 iVm § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und acht Monaten verurteilt.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 01.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Verurteilungen beabsichtigt sei, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.
Hiezu brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21.06.2016 eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 legal nach Österreich eingereist sei und sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder. Er sei bis XXXX 2013 einer Arbeit nachgegangen, verfüge jedoch über keinen Besitz. In Österreich habe sich der Beschwerdeführer einen Freundeskreis aufbauen können und würden auch seine Schwester und Onkel im Bundesgebiet leben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in der Türkei, es bestehe jedoch zu dieser kein Kontakt. Abschließend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 19. Lebensjahr in Österreich aufhältig sei, die Deutsche Sprache gelernt und sich um seine Integration bemüht habe. Er könne schon deshalb nicht mehr in die Türkei zurückkehren. Darüber hinaus würden in Österreich seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder leben, die alle drei die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden.
4. Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2016, Zl. 247068006/150458913 RD Oberösterreich, wurde in Spruchpunkt I. gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter das Assoziierungsabkommen mit der Türkei fallen würde, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbotes geprüft werden würden. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass gegen ihn nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe. Die dafür notwendigen Voraussetzungen würde der Beschwerdeführer erfüllen und stehe auch sein Privat- und Familienleben einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.
In einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers kam das BFA zum Ergebnis, dass seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben hätten, dass die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die von Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei auch zu erwarten, dass nur ein unbefristetes Aufenthaltsverbot geeignet sei, die Republik Österreich vor der von ihm ausgehenden Gefahr zu bewahren, zumal von Seiten des Beschwerdeführers kein Besserungswille glaubhaft gemacht worden sei.
5. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 08.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 22.09.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde darin eingangs dargelegt, dass der Beschwerdeführer engagiert - im Rahmen seiner Möglichkeiten - an einer Therapie gegen seine Spielsucht, die der Grund für seine Straftat gewesen sei, teilnehme. Er mache sich auch Gedanken über die Folgen seiner Tat, auch speziell im Hinblick auf seine Opfer. Des Weiteren wurde dargetan, dass die Familie des Beschwerdeführers sehr unter der Trennung leiden würde und würde er von diesen regelmäßig in der Haft besucht werden und könne durchaus von einem intakten Familienleben gesprochen werden. Ein Umzug der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers in die Türkei sei insofern nicht möglich, als sie österreichische Staatsbürger und im Bundesgebiet durch die Arbeit, den Besuch des Kindergartens bzw der Schule fest verankert seien. Nach erfolgter Entlassung wolle sich der Beschwerdeführer wieder eine Arbeit suchen und sei durch seinen familiären Rückhalt und die absolvierte Therapie davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde.
Letztlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
6. Am 26.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
Am 12.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Unterlagen (Berufung gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX ) ein.
Am 19.04.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass das OLG XXXX der Berufung keine Folge gegeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, hält sich seit dem Jahr 2004 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er erhielt antragsgemäß am XXXX 2004 eine Aufenthaltserlaubnis als begünstigter Drittstaatsangehörige aufgrund der Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin, welche regelmäßig verlängert wurden. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - Familienangehöriger, gültig bis XXXX 2015, erteilt. Die beiden ersten Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers von XXXX 2005 bis XXXX 2008 bei XXXX und von XXXX 2008 bis XXXX 2011 bei der XXXX ergeben eine durchgehend anrechenbare Beschäftigungsdauer von über 4 Jahren, da die Beschäftigung nur durch unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX 2004 die österreichische Staatsbürgerin XXXX und entstammen dieser Ehe zwei gemeinsame Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und den Kindern ist gut und besteht auch in Haft ein regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer erhält auch Besuch von anderen in Österreich lebenden Familienmitgliedern in der Haft. XXXX wird in Österreich durch ihre Eltern und Freunde unterstützt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers leidet an psychischen Problemen und war von XXXX 2017 bis XXXX 2018 aus diesem Grund in psychologischer Behandlung in Form einer Gesprächstherapie.
Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 2012 (RK XXXX 2012), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2014 (RK XXXX 2015), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes gemäß § 15 iVm § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB und wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und acht Monaten verurteilt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage gemäß § 15 Abs. 1, § 12 zweiter Fall iVm § 288 Abs. 1 und 4 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Berufung gegen das Urteil des LG XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe nach Durchführung einer Berufungsverhandlung keine Folge gegeben.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in der Türkei und besteht zu dieser ein telefonischer Kontakt; der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Des Weiteren leben eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers - beide besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft - im Bundesgebiet und wird der Beschwerdeführer von diesen auch in der Haft besucht.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt drei Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
* Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.02.2018.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten vorgelegten Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers und der dazu befragten Zeugin.
Die Feststellungen hinsichtlich Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.
Die festgestellten Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf den in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsdatenauszuges.
Die festgestellten psychischen Probleme der Gattin des Beschwerdeführers basieren auf ihren glaubwürdigen Aussagen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Eingangs ist Folgendes festzuhalten: Die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 (BG XXXX vom XXXX 2012 [RK XXXX 2012], Zl. XXXX ) und 2014 (LG XXXX vom XXXX 2014 [RK XXXX 2015], Zl. XXXX ) wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter in keinster Weise bestritten und können jedenfalls der Beurteilung zugrunde gelegt werden. Auch wurde nicht in Zweifel gezogen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
Hinsichtlich der dritten - während der Haft des Beschwerdeführers ergangenen - Verurteilung (LG XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX ) ist festzuhalten, dass der dagegen erhobenen Berufung vom OLG XXXX (Urteil vom XXXX 2018, Zl. XXXX ) keine Folge gegeben wurde und das erstinstanzliche Urteil somit in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde vom Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerde ausgeführt, dass er an einer Therapie zur Bekämpfung seiner Spielsucht teilgenommen habe, sich auch entsprechende Gedanken über die Folgen seiner Straftaten, speziell auch im Hinblick auf seine Opfer, gemacht habe und im Bundesgebiet über familiären Rückhalt verfügen würde, weshalb er keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).
Im vorliegenden Fall werden jedoch die Ausführungen in der Beschwerde durch das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft konterkariert. Wurde in der Beschwerde noch der Gesinnungswandel des Beschwerdeführers hervorgehoben, so wird dieses Bild durch die neuerliche Verurteilung, welche mittlerweile auch in Rechtskraft erwachsen ist, gehörig erschüttert. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner mittlerweile dritten Verurteilung in fünf Jahren das Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage gemäß § 15 Abs. 1, § 12 zweiter Fall iVm § 288 Abs. 1 und 4 StGB und das Verbrechen der versuchten Erpressung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 144 Abs. 1 StGB vorgeworden. Dies widerspricht jedoch zur Gänze seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass er einmal "ausgerutscht" sei und sich in Zukunft wohlverhalten werde.
Das BFA führte im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen, nachdem festgestellt wurde, dass § 67 FPG anzuwenden sei, Folgendes aus:
"Folglich darf gegen Sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen jedoch bei Ihnen vor.
So kann der schriftlichen Urteilsausfertigung zu LG Wels, 25 Hv 175/13x, entnommen werden, dass Sie über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren hinweg nicht weniger als 8 Raubüberfälle unter Verwendung einer Waffe durchführten und dabei Bargeld in der Höhe von über €
55.000,-- stahlen. Sie richteten eine Gaspistole sowohl auf anwesende Kunden als auch auf die Angestellten und forderten diese durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben auf, alles Geld herauszugeben, mit dem Vorsatz sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Aufgrund dieser strafbaren Handlungen wurden Sie, wie bereits eingangs angeführt, am 19.08.2014 vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB, der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Beschluss des OLG XXXX , XXXX , auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten erhöht und erwuchs mit XXXX 2015 in Rechtskraft.
Mildernd wurde vom Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, welches zur Aufklärung mehrerer schwerer Straftaten beigetragen hat, gewertet.
Erschwerend wurde jedoch die Zahl von 8 Raubüberfällen jeweils mit einer Waffe festgestellt.
Das OLG XXXX führte in seinem Beschluss an, dass diese Strafzumessungsgründe ergänzt werden müssten. So würde sich der Umstand, dass ein schwerer Raub beim Versuch blieb, noch mildernd auswirken. Erschwerend müssen allerdings auch die einschlägige Vorstrafe, der Umstand, dass Sie mehrfach rasch rückfällig wurden, die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, der Umstand, dass Sie bei Ihren Taten teilweise mehrere Personen bedrohten, die dadurch verursachte psychische Beeinträchtigung der Opfer, der erhebliche Beutewert von über EUR 55.000,-- sowie der Umstand, dass Sie jeweils die treibende Kraft bei den Raubüberfällen waren, Beachtung finden.
Sie sind spielsüchtig. Am XXXX 2012 (rk XXXX 2012) wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 160,00) bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt, da Sie einen Spielautomaten demoliert haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte Ihnen klar gewesen sein, dass Sie ein Problem aufgrund Ihrer Spielsucht haben und Sie eventuell Hilfe in Anspruch nehmen sollten. Doch stattdessen haben Sie während des laufenden Verfahrens, 10 Tage vor der Hauptverhandlung, Ihren ersten Raubversuch unternommen. Dieses eine Mal ist es beim Versuch geblieben, doch nicht einmal 1 Monat nach der rechtskräftigen Verurteilung haben Sie, völlig unbeeindruckt davon, Ihren nächsten, diesmal erfolgreichen, Raubüberfall begangen. Sie haben seit Herbst 2012 einen Geldbetrag weit über € 100.000,-- verspielt. Mit Ihren Raubüberfällen wollten Sie sich Ihre Spielsucht finanzieren und sich eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.
Über die Folgen Ihrer Raubüberfälle für Ihre Opfer machten Sie sich dabei keine Gedanken. Es war Ihnen egal, dass Raubüberfälle oftmals mit schweren psychischen Dauer- bzw. Spätfolgen für die Raubopfer einhergehen. Die psychischen Folgen führen oft auch dazu, dass sich das Leben der Betroffenen schlagartig ändert. Manche brauchen psychologische Betreuung, um das traumatische Erlebnis aufzuarbeiten.
Ihre Straftaten lassen sich auch nicht als "einmalige Dummheit" oder "Kurzschlusshandlung" abtun. Sie haben über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren hinweg nicht weniger als 8 bewaffnete Raubüberfälle begangen. Sie haben sich extra dafür eine Waffe besorgt und sich eine Maske angefertigt. Die ersten Raubüberfälle haben Sie noch alleine durchgeführt, doch schließlich haben Sie auch zwei Ihrer Neffen mit hineingezogen.
Sie haben nun zwar in der Justizanstalt mit einer Therapie bzgl. Ihrer Spielsucht begonnen und arbeiten anscheinend auch motiviert mit. Sie werden jedoch Ihren Willen und Ihre Fähigkeit sich in Zukunft wohl zu verhalten erst unter Beweis stellen müssen, zumal Ihnen unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten, kein Vertrauensvorschuss gewährt werden kann. Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Mit einer Fortsetzung Ihrer kriminellen Verhaltensweisen ist unter Zugrundelegung Ihrer finanziellen Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Ihr Verhalten beeinträchtigt Grundwerte des Staates und dessen Bürger, gefährdet somit die nationale Sicherheit.
Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt."
Bereits das BFA wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass dem Beschwerdeführer kein Vertrauensvorschuss aufgrund seines Vorverhaltens - auch wenn er jetzt augenscheinlich motiviert an der Aufarbeitung seiner Spielsucht arbeite - gewährt werden könne. In der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass diese Motivation auch weiterhin bestehen würde. Die Glaubwürdigkeit dieser Motivation wird jedoch erheblich durch den Umstand erschüttert, dass der Beschwerdeführer während der Strafhaft neuerlich verurteilt wurde und zusätzlich eine 24monatige Freiheitsstrafe verhängt wurde.
In Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters dargetan, dass trotz Inhaftierung von einem intakten Familienleben ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer werde - wenn es die Umstände erlauben - von seiner Ehegattin und den Kindern regelmäßig in der Haft besucht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2013 in Haft. Dies bedeutet, dass seine Ehegattin jedenfalls seit dieser Zeit im Hinblick auf die Bewältigung des Alltages auf sich alleine gestellt ist. Darüber hinaus gab sie in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie überdies von ihrer in der Nähe lebenden Familie und ihren Freunden Unterstützung erfahre. Dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern als gut beschrieben wird, mag wohl so sein, wird jedenfalls jedoch dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehreren Jahren in Haft befindet und dies auch noch bis zum Jahr 2026 weiterhin der Fall sein wird.
In Bezug auf die psychischen Probleme der Ehegattin des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass sie selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass diese Probleme nicht im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Beschwerdeführers stehen würden (OZ 17 S 7).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist.
Das BFA hat in seiner Entscheidung diesbezüglich nach einer umfassenden Prüfung folgendes ausgeführt:
"Am XXXX 2012 (rk XXXX 2012) wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 160,00) bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Sie am XXXX 2011 in XXXX dadurch, dass Sie im Spiellokal in XXXX mit der Faust gegen das Display eines Hundewettautomaten schlugen, wodurch der Bildschirm zerbrach, eine fremde Sache beschädigt haben, wodurch zum Nachteil des Mustafa D. ein Schaden in unbekannter Höhe entstand.
Mildernd wurden vom Gericht das Geständnis sowie die Unbescholtenheit gewertet.
Und am XXXX 2014 wurden Sie vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB, der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Beschluss des OLG Linz, GZ 9 Bs 240/15f, auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten erhöht und erwuchs mit 09.09.2015 in Rechtskraft.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Sie, Tolga Y., Mesut K. und Veysel S.
I. zu nachgenannten Zeiten in XXXX und anderen Orten nachgenannten Personen dadurch, dass Sie eine Gaspistole der Marke Bruni gegen sie bzw. in den Räumlichkeiten anwesende Kunden richteten und aufforderten, alles Geld herzugeben, mithin durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben jeweils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt bzw. abzunötigen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und Tolga Y. und Mesut K. durch nachangeführte Tatbeiträge Sie dabei unterstützten und zwar
1. Sie allein am XXXX 2012 in XXXX die Verfügungsberechtigte des Wettbüros XXXX , Amela J., zur Übergabe des vorhandenen Bargeldbetrages, wobei die Tat durch sofortiges Auslösen des Alarms beim Versuch geblieben ist;
2. Sie allein am XXXX 2012 in XXXX die Verfügungsberechtigte des Bistro " XXXX ", Martina S., zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von Euro 2.120,77, wobei Sie die Waffe auch gegen die ebenfalls anwesenden Gäste Andreas B. und Karl B. richteten;
3. Sie allein am XXXX 2012 in XXXX die Verfügungsberechtigte der XXXX , Reyhan A., zur Übergabe eines Bargeldbetrages i.H.v. Euro 11.518,65;
4. Sie allein am XXXX 2012 in XXXX die Verfügungsberechtigte des Wettbüros XXXX , Almira D., zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von Euro 9.315,64;
5. am XXXX 2012 in XXXX Sie die Verfügungsberechtigte des Wettbüros
XXXX , Eva S., zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von ca. Euro 8.000,--, wobei Sie die Waffe auch gegen deren ebenfalls anwesende Freundin Lydia W., nunmehr K., richteten und dabei äußerten, Sie werden W. erschießen, wenn S. das Wettbüro nicht aufsperre, nachdem Mesut K. den Tatort ausspioniert hatte;
6. am XXXX 2013 in XXXX Sie alleine die Verfügungsberechtigte de Wettbüros XXXX , Viktoria D., zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von Euro 8.126,--;
7. am XXXX 2013 in XXXX Sie die Verfügungsberechtigte des Wettbüros
XXXX , Anita N., zur Übergabe eines Bargeldbetrages in Höhe von Euro 13.292,49, wobei Sie die Waffe auch gegen die ebenfalls anwesenden Kunden Ahmet C. und Ismail K. richteten, nachdem Mesut K. den Tatort ausspioniert hatte;
8. am XXXX 2013 in XXXX Sie den Verfügungsberechtigten der XXXX , Cem Y., zur Übergabe eines Bargeldbetrages von Euro 2.889,26, wobei Sie die Waffe auch gegen den ebenfalls anwesenden Kunden Ahmet Y. richteten, Tolga Y. Sie mit dem Fahrzeug hinbrachte und Mesut K. über Ihr Ersuchen mit zum Tatort fuhr.
Mildernd wurde vom Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, welches zur Aufklärung mehrerer schwerer Straftaten beigetragen hat, gewertet.
Erschwerend wurde jedoch die Zahl von 8 Raubüberfällen jeweils mit einer Waffe festgestellt.
Das OLG XXXX führte in seinem Beschluss an, dass diese Strafzumessungsgründe ergänzt werden müssten. So würde sich der Umstand, dass ein schwerer Raub beim Versuch blieb, noch mildernd auswirken. Erschwerend müssen allerdings auch die einschlägige Vorstrafe, der Umstand, dass Sie mehrfach rasch rückfällig wurden, die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, der Umstand, dass Sie bei Ihren Taten teilweise mehrere Personen bedrohten, die dadurch verursachte psychische Beeinträchtigung der Opfer, der erhebliche Beutewert von über EUR 55.000,-- sowie der Umstand, dass Sie jeweils die treibende Kraft bei den Raubüberfällen waren, Beachtung finden.
Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes Linz sowie des Oberlandesgerichtes XXXX verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden.
....
Zunächst war aufgrund Ihrer türkischen Staatsangehörigkeit festzustellen, ob Sie unter das Assoziationsabkommen mit der Türkei fallen.
Ihre ersten beiden Dienstverhältnisse von XXXX 2005 bis XXXX 2008 bei XXXX und von XXXX 2008 bis XXXX 2011 bei der XXXX ergeben eine durchgehend anrechenbare Beschäftigungsdauer von über 4 Jahren, da die Beschäftigung nur durch unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde. Daraus resultiert eine Berechtigung nach Artikel 6 Abs 1 3. Gedankenstrich des ARB Nr. 1/80. Somit fallen Sie unter das Assoziationsabkommen mit der Türkei und es wird gegen Sie nur ein Aufenthaltsverbot erlassen und keine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.
Daraufhin musste der anzuwendende Gefährdungsmaßstab ermittelt werden. Dazu war es nötig festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht.
Im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, wurde ausgeführt das der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist.
Weiters wurde im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Art. 28 Abs 3 Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.
Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.
Sie wurden am XXXX 2014 (rk XXXX 2015) vom LG XXXX unter der Aktenzahl XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren und 8 Monaten verurteilt, die Sie derzeit absitzen. Folglich haben Sie von jetzt an zehn Jahre zurückgerechnet keinen ununterbrochenen Aufenthalt und bei Ihnen ist nicht der Gefährdungsmaßstab gem. § 67 Abs 1 5. Satz anzuwenden.
Aufgrund Ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts kommt Ihnen jedoch das Recht auf Daueraufenthalt zu.
Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.
Folglich darf gegen Sie nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen jedoch bei Ihnen vor.
So kann der schriftlichen Urteilsausfertigung zu LG XXXX , XXXX , entnommen werden, dass Sie über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren hinweg nicht weniger als 8 Raubüberfälle unter Verwendung einer Waffe durchführten und dabei Bargeld in der Höhe von über €
55.000,-- stahlen. Sie richteten eine Gaspistole sowohl auf anwesende Kunden als auch auf die Angestellten und forderten diese durch Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben auf, alles Geld herauszugeben, mit dem Vorsatz sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Aufgrund dieser strafbaren Handlungen wurden Sie, wie bereits eingangs angeführt, am XXXX 2014 vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB, der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Beschluss des OLG XXXX , GZ XXXX , auf eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 8 Monaten erhöht und erwuchs mit XXXX 2015 in Rechtskraft.
Mildernd wurde vom Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, welches zur Aufklärung mehrerer schwerer Straftaten beigetragen hat, gewertet.
Erschwerend wurde jedoch die Zahl von 8 Raubüberfällen jeweils mit einer Waffe festgestellt.
Das OLG XXXX führte in seinem Beschluss an, dass diese Strafzumessungsgründe ergänzt werden müssten. So würde sich der Umstand, dass ein schwerer Raub beim Versuch blieb, noch mildernd auswirken. Erschwerend müssen allerdings auch die einschlägige Vorstrafe, der Umstand, dass Sie mehrfach rasch rückfällig wurden, die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, der Umstand, dass Sie bei Ihren Taten teilweise mehrere Personen bedrohten, die dadurch verursachte psychische Beeinträchtigung der Opfer, der erhebliche Beutewert von über EUR 55.000,-- sowie der Umstand, dass Sie jeweils die treibende Kraft bei den Raubüberfällen waren, Beachtung finden.
Sie sind spielsüchtig. Am XXXX 2012 (rk XXXX 2012) wurden Sie vom Bezirksgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 160,00) bzw. im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt, da Sie einen Spielautomaten demoliert haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte Ihnen klar gewesen sein, dass Sie ein Problem aufgrund Ihrer Spielsucht haben und Sie eventuell Hilfe in Anspruch nehmen sollten. Doch stattdessen haben Sie während des laufenden Verfahrens, 10 Tage vor der Hauptverhandlung, Ihren ersten Raubversuch unternommen. Dieses eine Mal ist es beim Versuch geblieben, doch nicht einmal 1 Monat nach der rechtskräftigen Verurteilung haben Sie, völlig unbeeindruckt davon, Ihren nächsten, diesmal erfolgreichen, Raubüberfall begangen. Sie haben seit Herbst 2012 einen Geldbetrag weit über € 100.000,-- verspielt. Mit Ihren Raubüberfällen wollten Sie sich Ihre Spielsucht finanzieren und sich eine fortlaufende Einnahmequelle schaffen.
Über die Folgen Ihrer Raubüberfälle für Ihre Opfer machten Sie sich dabei keine Gedanken. Es war Ihnen egal, dass Raubüberfälle oftmals mit schweren psychischen Dauer- bzw. Spätfolgen für die Raubopfer einhergehen. Die psychischen Folgen führen oft auch dazu, dass sich das Leben der Betroffenen schlagartig ändert. Manche brauchen psychologische Betreuung, um das traumatische Erlebnis aufzuarbeiten.
Ihre Straftaten lassen sich auch nicht als "einmalige Dummheit" oder "Kurzschlusshandlung" abtun. Sie haben über einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren hinweg nicht weniger als 8 bewaffnete Raubüberfälle begangen. Sie haben sich extra dafür eine Waffe besorgt und sich eine Maske angefertigt. Die ersten Raubüberfälle haben Sie noch alleine durchgeführt, doch schließlich haben Sie auch zwei Ihrer Neffen mit hineingezogen.
Sie haben nun zwar in der Justizanstalt mit einer Therapie bzgl. Ihrer Spielsucht begonnen und arbeiten anscheinend auch motiviert mit. Sie werden jedoch Ihren Willen und Ihre Fähigkeit sich in Zukunft wohl zu verhalten erst unter Beweis stellen müssen, zumal Ihnen unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten, kein Vertrauensvorschuss gewährt werden kann. Der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Mit einer Fortsetzung Ihrer kriminellen Verhaltensweisen ist unter Zugrundelegung Ihrer finanziellen Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Ihr Verhalten beeinträchtigt Grundwerte des Staates und dessen Bürger, gefährdet somit die nationale Sicherheit.
Aufgrund der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund Ihrer Lebenssituation in Österreich ist auch das Tatbestandmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.
...
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Sie sind verheiratet mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX und tragen Sorgepflichten für 2 Kinder, eine 9-jährige Tochter und einen 4-jährigen Sohn. Ihre Familie lebt in Österreich.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.
Ihre Schwester und Ihr Onkel wohnen ebenfalls in Österreich.
Ihr Vater ist bereits verstorben, Ihre Mutter lebt in der Türkei. Weitere weitentfernte Verwandte leben in Deutschland.
Sie leben bereits 12 Jahre in Österreich und haben durchgehend bis XXXX 2013 gearbeitet. Sie haben zahlreiche österreichische Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist eine öffentliche Behörde im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.
Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zweifellos haben Sie in Österreich familiäre Bindungen durch Ihre beiden Kinder und Ihre Ehefrau und weisen daher ein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK in Österreich auf, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen Eingriff in Ihr Recht auf Familienleben darstellt. Zudem wohnen Ihre Schwester und Ihr Onkel ebenfalls in Österreich. Sie leben bereits 12 Jahre im Bundesgebiet und haben hier auch durchgehend bis XXXX 2013 gearbeitet. Sie haben zahlreiche österreichische Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen.
Es muss aber auch festgestellt werden, dass Sie während Ihrer derzeitigen Haft räumlich von der Ehefrau und den Kinder jedenfalls langjährig getrennt waren bzw. sind. Sie befinden sich bereits seit XXXX 2013 in Haft, also fast 3 Jahre, und das Ende Ihrer Haftstrafe ist mit XXXX 2024 berechnet. Hier findet schon ein beträchtliches Maß an zumindest räumlicher Entfremdung statt. Ihre Frau und Ihre Kinder besuchen Sie zwar in der Justizanstalt, es musste jedoch festgestellt werden, dass der zeitliche Abstand zwischen den Besuchen, besonders was Ihre Kinder betrifft, geschrumpft ist seitdem Sie in der Aufforderung zur Stellungnahme über das beabsichtigte Aufenthaltsverbot informiert wurden. Vorher waren bei Ihrer Frau ca. 1-2 Monate zwischen den Besuchen, bei Ihren Kindern sogar 3 Monate, nachher wurden Sie jedoch ca. zweimal im Monat besucht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die erhöhte Besuchsanzahl lediglich dazu dienen soll einen positiven Eindruck zu erwecken, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzuwenden, und nicht ein intaktes Familienleben wiederspiegelt. Ihr Sohn war außerdem bei Ihrer Inhaftierung kaum 1 1/2 Jahre alt. Er wird sich bald gar nicht mehr an ein Zusammenleben mit seinem Vater erinnern können. Ihre beiden Kinder werden durch Ihre langjährige Haft auf jeden Fall großteils ohne Vater aufwachsen, wenngleich sie Sie im Gefängnis besuchen können. In finanzieller Hinsicht sind Ihre unterhaltspflichtigen Kinder durch Ihre Haftstrafe bereits jetzt schon auf sich gestellt. Insoweit erscheinen auch die nach § 61 Abs. 3 FPG besonders geschützten Interessen der Familie als weniger berücksichtigungswürdig, wenngleich anerkannt wird, dass subjektiv die Maßnahme massiv in Ihr und deren Familienleben eingreift.
Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten müssen Ihre Integrationsmomente und Ihr Privat- und Familienleben eine wesentliche Relativierung hinnehmen. So konnten nämlich weder Ihre familiären Bezüge im Bundesgebiet noch die bereits erhaltene Verurteilung, Sie von der wiederholten Straffälligkeit abhalten. Spätestens seit Ihrer ersten Verurteilung, bei der Sie mit einer Geldstrafe davon gekommen sind, musste Ihnen klar sein, dass Sie spielsüchtig sind und dass Sie einen anderen Weg einschlagen müssen. Doch Sie haben nicht etwa eine Therapie in Erwägung gezogen. Im Gegenteil, Sie haben versucht Ihre sich häufenden Spielschulden mit der Beute aus Raubüberfällen zu begleichen. Noch während Ihr Verfahren beim BG XXXX anhängig war, haben Sie, völlig unbeeindruckt von der drohenden Verurteilung, Ihren ersten Raubversuch verübt. Dieses eine Mal blieb es bei einem Versuch, was Sie jedoch nicht entmutigte und auch nicht davon abhielt es erneut zu versuchen. Schon nicht einmal ganz 1 Monat nach Ihrer rechtskräftigen Verurteilung führten Sie den nächsten, diesmal erfolgreichen, Raubüberfall durch. Ihnen war bewusst, dass Sie eine massive Straftat begingen und Ihnen muss auch klar gewesen sein, dass Ihre Taten Konsequenzen haben werden, nicht zuletzt eine lange Trennung von Ihrer Familie durch eine Haftstrafe. Dies hielt Sie jedoch nicht davon ab weitere 6 Raubüberfälle zu begehen, wobei Sie bei 3 davon auch noch Ihre Neffen mit hineinzogen. Sie fanden sich auch billigend damit ab, dass Sie die Angestellten und anwesenden Kunden durch Vorhaltung einer Gaspistole in Angst um Leib und Leben versetzten.
Sie haben so leichtfertig durch Ihre Straftaten bewusst alles aufs Spiel gesetzt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie nach Ihrer Haftentlassung nicht wieder auf ähnliche Weise versuchen werden an Geld zu kommen.
Es bleibt Ihnen unbenommen im Falle einer (allfälligen) Abschiebung den Kontakt mittels Telefon und E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmittel oder sozialen Netzwerken (wenn auch in geminderter Form) aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Joseph Grant gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Beschwerde Nr. 10.606/07).
Auch sind Besuche an Ihrem zukünftigen Aufenthaltsort möglich.
Unterhaltszahlungen an die Kinder können - allenfalls in vermindertem Umfang - auch vom Ausland aus erbracht werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zahl 2006/18/0482).
Sie sind ein junger, gesunder Mann und können sicherlich leicht in Ihrem Heimatland wieder Fuß fassen. Oder Sie können sich, da Ihr Aufenthaltsverbot nur Österreich betrifft, auch eine Aufenthaltserlaubnis für ein anderes europäisches Land besorgen und dort neu anfangen.
Es muss somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es ist auch zu erwarten, dass nur ein unbefristetes Aufenthaltsverbot geeignet ist, die Republik Österreich vor der von Ihnen ausgehenden Gefahr zu bewahren, zumal von Ihrer Seite kein Besserungswille glaubhaft gemacht wurde."
3.1.3. Das BFA hat sich vor dem Hintergrund obiger Ausführungen sehr ausführlich mit den Voraussetzungen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung von türkischen Staatsbürgern, die unter das Assoziationsabkommen fallen, beschäftigt, weiters eine Gefährlichkeitsprognose vorgenommen und die Angemessenheit der Dauer des Aufenthaltsverbotes begründet. Diesen umfangreichen Ausführungen des BFA wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung fundiert entgegengetreten. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid an.
3.1.4. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer während des Vollzuges der Strafhaft neuerlich straffällig geworden ist.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage gemäß § 15 Abs. 1, § 12 zweiter Fall iVm § 288 Abs. 1 und 4 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
"Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX
1. zwischen XXXX 7 dadurch, dass er XXXX aufforderte, bei ihrer polizeilichen Einvernahme zu behaupten, dass sie ihn nicht kenne, dazu versucht zu bestimmen, als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch auszusagen;
2. von XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, nämlich durch die Äußerungen "Draußen gibt's Leute, die auf ein Wort von mir
warten. ... Bis nächste Woche Freitag kannst du EUR 500,00
einzahlen, die restlichen EUR 500,00 kannst du am 10. des kommenden Monats einzahlen.... Und niemand bekommt Kopfschmerzen deswegen. Ansonsten werden keine schöne Sachen passieren." und "Aber ich gebe euch keine Zeit mehr. Wenn bis Donnerstag die EUR 1.000,00 nicht einbezahlt werden, kommen wir zu deiner Haustür und holen uns das
Geld von deinem Ehemann XXXX . ... Entweder zahlt ihr die EUR
1.000,00 freiwillig bis Freitag ein oder es gibt für euch zuhause keinen Frieden bzw. Familie mehr." sowie "Ich wollte nicht, dass es bei dir zuhause zu Unruhen kommt, aber du hast mich dazu gezwungen. ... Wenn ihr mich morgen nicht anruft, wird keiner mehr einen Frieden finden.", zur Zahlung von EUR 1.000,00, somit zu einer Handlung, die XXXX am Vermögen schädigen sollte, zu nötigen versucht.
Bei der Strafzumessung waren beim Erstangeklagten die Tatsache, dass es bei beiden Fakten beim Versuch blieb, sowie das Tatsachengeständnis als mildernd zu werten; als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die zwei einschlägigen Vorverurteilungen wegen Eigentumsdelikten.
Das strafsatzbestimmende Delikt der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des jeweiligen Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen sind. Auch sind die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu bedenken. Somit ist auf spezial- und generalpräventive Erwägungen Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erweist sich für den Erstangeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten als tat- und schuldangemessen. Aufgrund des getrübten Vorlebens des Erstangeklagten sowie der Tatsache, dass er während der Verbüßung einer über zehnjährige Freiheitsstrafe nicht vor der Begehung weiterer Straftaten aus dem Gefängnis heraus zurückschreckt, ist eine (teil-)bedingte