TE Bvwg Beschluss 2018/5/8 W185 2002666-1

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Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2002666-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt alias Zimbabwe, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.10.2013, Zl. 1.300.513/FRB/13, beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.10.2013 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gemäß § 46a Absatz 1b FPG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 28.10.2013 fristgerecht Beschwerde ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu seiner persönlichen und privaten Situation sowie zu den Länderfeststellungen zu Zimbabwe eingeräumt, Unter einem wurde für den 19.04.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Am 17.04.2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser nach einer Operation noch nicht gehfähig sei und ersuchte um Verschiebung der Verhandlung. Dem Ersuchen wurde entsprochen und als neuer Verhandlungstermin der 05.06.2018 festgelegt.

Die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

Mit E-Mail vom 04.05.2018 gab der Beschwerdeführer, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, unter Angabe der Verfahrenszahl einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht in Bezug auf den o.e. Bescheid ab. Dies "nach Sichtung des Aktes".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132)

Mit der Zurückziehung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer kundgetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht, sodass das Verfahren einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Schlagworte

Karte für Geduldete, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W185.2002666.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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