RS Vwgh 2018/2/28 Ro 2017/15/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2018
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs2;

Rechtssatz

Das Jahressechstel ist bei jeder Auszahlung sonstiger Bezüge nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zufließens zu berechnen. Eine spätere allgemeine Neuberechnung des (begünstigt besteuerten bzw. steuerfreien) Jahressechstels unter Einbeziehung der gesamten Jahresbruttobezüge ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. VwGH 17.1.1984, 83/14/0088 und 22.12.1993, 90/13/0152, sowie Hofstätter/Reichel, EStG56 § 67 Rz 27 und Doralt, EStG19 § 67 Rz 26). Im Übrigen ist bei der Berechnung des Jahressechstels von den Bruttobezügen auszugehen (Doralt, EStG19 § 67 Rz 26), weshalb kein Abzug der Sozialversicherung für laufende Bezüge zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J05

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten