Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs1;Rechtssatz
Das Jahressechstel ist bei jeder Auszahlung sonstiger Bezüge nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zufließens zu berechnen. Eine spätere allgemeine Neuberechnung des (begünstigt besteuerten bzw. steuerfreien) Jahressechstels unter Einbeziehung der gesamten Jahresbruttobezüge ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. VwGH 17.1.1984, 83/14/0088 und 22.12.1993, 90/13/0152, sowie Hofstätter/Reichel, EStG56 § 67 Rz 27 und Doralt, EStG19 § 67 Rz 26). Im Übrigen ist bei der Berechnung des Jahressechstels von den Bruttobezügen auszugehen (Doralt, EStG19 § 67 Rz 26), weshalb kein Abzug der Sozialversicherung für laufende Bezüge zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J05Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018