RS Vwgh 2018/2/28 Ro 2017/15/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2018
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0197 E 10. April 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Das Sechstel iSd § 67 Abs 2 EStG 1988 ist immer von den gesamten, im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, daß die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen und davon das Sechstel zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J04

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten