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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/15/0197 E 10. April 1997 RS 1Stammrechtssatz
Das Sechstel iSd § 67 Abs 2 EStG 1988 ist immer von den gesamten, im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, daß die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen und davon das Sechstel zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J04Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018