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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs1;Rechtssatz
§ 67 Abs. 2 EStG 1988 begrenzt die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern und somit auch in die Freigrenze aufzunehmen, indem er bestimmt, dass sonstige Bezüge, die ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie ausbezahlt werden, hinzuzurechnen und nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J03Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018