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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z1;Rechtssatz
Sonstige Bezüge des Ehemannes der von der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages Betroffenen, deren Besteuerung mit dem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 unterbleibt, wenn das nach § 67 Abs. 2 EStG 1988 berechnete Jahressechstel höchstens 2.100 EUR beträgt (Freigrenze), sind für die Berechnung des Grenzbetrags des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J02Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018