RS Vwgh 2018/2/28 Ro 2017/15/0041

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z1;
EStG 1988 §67 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs2;

Rechtssatz

Sonstige Bezüge des Ehemannes der von der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages Betroffenen, deren Besteuerung mit dem festen Steuersatz gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 unterbleibt, wenn das nach § 67 Abs. 2 EStG 1988 berechnete Jahressechstel höchstens 2.100 EUR beträgt (Freigrenze), sind für die Berechnung des Grenzbetrags des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150041.J02

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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