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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der E H in V, vertreten durch Dr. Georg Gorton und DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. Juli 2014, KLVwG- 242/6/2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Villach; mitbeteiligte Parteien: 1. I P, 2. K P, beide in V; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2 Das in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 9. Juli 2014 wurde der Revisionswerberin am 15. Juli 2014 zugestellt.
3 Die Behandlung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 22. September 2014, E 1129/2014-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4 Mit einem am 28. November 2017 per E-mail eingebrachten Schriftsatz beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist und führte unter einem die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des LVwG vom 9. Juli 2014 näher aus.
5 Das LVwG wies mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Revision ab und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 Eine außerordentliche Revision gegen diesen Beschluss wurde von der Revisionswerberin nicht erhoben.
7 Ausgehend von der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22.9.2014 am 21.10.2014 erweist sich die außerordentliche Revision vom 28. November 2017 als verspätet.
8 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 16. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060235.L00Im RIS seit
17.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018