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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/20/0011Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der Z S, und
2. der B A, beide vertreten durch Dr. Phillip Millauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1/11, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 5. Dezember 2017, 1) Zl. G314 2161012-1/13E und
2) Zl. G314 2161014-1/13E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die - aus dem Kosovo stammenden - Revisionswerberinnen wenden sich in der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgeblichen gesonderten Begründung nach § 28 Abs. 3 VwGG gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidungen jeweils vorgenommene Beurteilung nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz. Diesbezüglich verweisen sie in erster Linie auf jene Umstände, die die für ihre in Österreich erfolgte Integration sprechen. Weiters heben sie hervor, dass die Obsorge für die minderjährige Zweitrevisionswerberin von ihrer Mutter - der Erstrevisionswerberin - auf ihre in Österreich lebende volljährige Schwester übertragen worden sei.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/18/0037; 15.2.2018, Ra 2018/01/0061; 9.2.2018, Ra 2017/20/0426, jeweils mwN).
6 Die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung jeweils vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK stellt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen nicht als unvertretbar dar. Auf die zugunsten der Revisionswerberinnen sprechenden Umstände sowie die Übertragung der Obsorge der Zweitrevisionswerberin auf ihre Schwester hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung ausreichend Bedacht genommen und diese Umstände in vertretbarer Weise gewichtet. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Übertragung der Obsorge von der Erstrevisionswerberin auf die Schwester der Zweitrevisionswerberin auf Basis des vom Bundesverwaltungsgericht verworfenen Fluchtvorbringens allein deshalb erfolgte, um der Zweitrevisionswerberin und daran anknüpfend auch der Erstrevisionswerberin ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Ferner ergibt sich aus der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ungeachtet der Obsorgeübertragung das Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen den Revisionswerberinnen nie aufgegeben wurde. Das blendet die Revision in ihren Überlegungen betreffend das Kindeswohl, mit dem sich das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt, aus. Dass sich die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht auf eine verfahrensrechtlich einwandfreie Grundlage gründen würde, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Auf die mit ergänzendem Schriftsatz vom 10. April 2018 vorgelegten Urkunden war schon wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen (vgl. § 41 VwGG).
7 Die Revision spricht somit in ihrer Begründung für ihre Zulässigkeit keine Rechtsfragen an, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200010.L00Im RIS seit
15.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019