RS Vwgh 2018/4/19 Ra 2017/20/0491

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das VwG die der Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in einem Asylverfahren in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen hat, die Entscheidung solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglich und aus diesem Grund nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0085). Hingegen hat der VwGH in Fällen, in denen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zur Gänze fehlten, eine Verletzung der Begründungspflicht angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200491.L02

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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