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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BEinstG §8 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der H GmbH in G, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2018, Zl. W133 2116129- 1/73E, betreffend Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines begünstigten Behinderten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Steiermark; mitbeteiligte Partei: M L, G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zustimmung zur auszusprechenden Kündigung des Mitbeteiligten, eines begünstigten Behinderten, abgewiesen und der Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG nicht zugestimmt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN).
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision beschränkt sich auf folgende Ausführungen:
"Es liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil eine Rechtsprechung des VwGH zu den Fragen
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wie der Begriff ‚Arbeitsplatz' des § 8 Abs 4 lit a BehEinstG auszulegen ist;
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ob in Fällen, in denen keine kalkülsgemäßen Ersatzarbeitsplätze beim Unternehmen ausfindig gemacht werden können, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen ist;
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wie der normative Teil der verfahrensgegenständlichen Betriebsvereinbarungen auszulegen ist;
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ob rassistische, ausländerfeindliche sowie verhetzende öffentlich zugängliche Facebook-Kommentierungen sowie private Telefongespräche der mitbeteiligten Partei als Autobuslenker der öffentlichen Linien in Graz während der Arbeitszeit einen personenbezogenen Kündigungsgrund darstellen sowie
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ob länger andauernde oder häufige Krankenstände der mitbeteiligten Partei als persönlich bedingte Kündigungsgründe anerkannt sind
jedenfalls vorliegt und das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht."
8 Mit diesen Ausführungen wird entgegen der oben dargestellten Judikatur nicht aufgezeigt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110066.L00Im RIS seit
17.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018