Norm
WAG 2007 §39 Abs3 Z2Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs 3 Z 2 WAG 2007, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erfasst nur technische, die Dienstleistung ermöglichende oder für sie erforderliche Vorteile. Umsatzbezogene Provisionen fallen nicht darunter, weil eine zumindest mögliche Konfliktlage zwischen den Interessen des Dienstleisters und denen des Kunden hier auf der Hand liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132000Im RIS seit
17.05.2018Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019