RS OGH 2018/3/22 4Ob94/17b

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Norm

WAG 2007 §39 Abs3 Z2

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs 3 Z 2 WAG 2007, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, erfasst nur technische, die Dienstleistung ermöglichende oder für sie erforderliche Vorteile. Umsatzbezogene Provisionen fallen nicht darunter,  weil eine zumindest mögliche Konfliktlage zwischen den Interessen des Dienstleisters und denen des Kunden hier auf der Hand liegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/17b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 94/17b
    Veröff: SZ 2018/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132000

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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