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64/03 Landeslehrer;Norm
LDG 1984 §29 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des R M in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 14. April 1997, Zl. DZ 2/95, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer stand als Berufsschuloberlehrer (BOL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Seine letzte Dienststelle war die Berufsschule für Sanitär- und Heizungstechnik in 1060 Wien, Mollardgasse 87. Der Beschwerdeführer unterrichtete an dieser Berufsschule die Unterrichtsgegenstände Politische Bildung, Wirtschaftskunde und Schriftverkehr, Wirtschaftsrechnen mit Buchführung (in der Fachgruppe I) sowie Fachrechnen, Fachkunde, Fachzeichnen und Laboratorische Übungen (in der Fachgruppe II).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 20. Dezember 1996 keine Folge gegeben und damit die mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG) über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.
Nach den übereinstimmenden Schuldsprüchen dieser Disziplinarerkenntnisse wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe an der Berufsschule für Sanitär- und Heizungstechnik in 1060 Wien, Mollardgasse 87, am 22. November 1995 während der zweiten und dritten Einheit des Laborunterrichts folgende Äußerungen zu den Schülern der 1 c-Klasse gemacht:
"1.
'Es, mit Eicherer scheiß-balkanesischen Moral',
2.
'Wenn i a Puffn in der Hand hätt', wa i der Erste, der Euch daschiessen tät',
3. 'Ihr seids nur zu Besuch da, Ihr derfats ned amoi scheißn geh' und
4. 'Es kenntats hächstens des Gros vor meina Tir fressn'."
Der Beschwerdeführer habe dadurch schuldhaft seine Pflichten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG verletzt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wie folgt aus:
"Aufgrund der Erhebungen des Stadtschulrates für Wien und des im erstinstanzlichen Verfahren einwandfrei durchgeführten Beweisverfahrens sowie des im Berufungsverfahren neuerlich durchgeführten Beweisverfahrens ist das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten aus der Sicht der Disziplinaroberkommission zweifelsfrei als erwiesen anzunehmen.
Bezüglich der glaubwürdigen Darstellung des Geschehens durch die zeugenschaftlich befragten Schüler (siehe die Befragungsunterlagen vom 6. Dezember 1995 sowie die Verhandlungsprotokolle vom 20. Juni 1997, vom 10. Oktober 1996, vom 4. Dezember 1996 und vom 14. April 1997) teilt der erkennende Senat die Auffassung der Erstinstanz, dass der Beschuldigte durch seine mehrfachen beleidigenden Äußerungen den ihm anvertrauten Schülern gegenüber, schwerwiegendste Pflichtverletzungen begangen hat.
Gemäß § 29 Abs. 1 LDG ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
In diesem Zusammenhang und in Verbindung mit § 17 und § 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktion der Schule und damit auch der einzelnen Lehrer vom Vertrauen der Allgemeinheit getragen sein muss. Einem Lehrer kommt für die vom ihm zu betreuenden heranwachsenden Schüler besondere Vorbildfunktion und Aufsichtspflicht zu, weshalb jeder Beeinträchtigung der gedeihlichen Zusammenarbeit und des Ansehens der Lehrerschaft und damit der Dienstinteressen im Sinne der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Schule entgegengetreten werden muss.
Der Senat ist der Ansicht, dass jeder Lehrer sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gebotenen - Stellung so einzurichten hat, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Fortgesetzte ehrenverletzende Behandlung von jugendlichen Schülern kann nicht mit erzieherisch notwendiger Härte gerechtfertigt werden. Sie beeinträchtigt im Gegenteil die Autorität des Lehrers und mindert die Achtung der Schüler. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und sie nicht beleidigen darf, verstösst er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung den ihm anvertrauten Schülern gegenüber missen lässt. Die gebrauchten Worte und Beschimpfungen sind im höchsten Maße geeignet, die menschliche Würde der Schüler zu verletzen, sowie ihrem objektiven Inhalt nach geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschuldigten in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang war insbesondere auch zu beachten, dass auch durch das Ergebnis des neuerlich durchgeführten Beweisverfahrens bestätigt wurde, dass es bereits während der bisherigen Dienstzeit des Beschuldigten seit 1977 zu einer großen Zahl von Vorfällen ähnlicher Art gekommen war, die zu einer Vielzahl von belehrenden Gesprächen durch den Direktor als auch zu Belehrungen, Beratungen und Ermahnungen durch den zuständigen Berufsschulinspektor geführt hatten.
Die außerordentlich zahlreichen Dienstgespräche und Ermahnungen als Folge von Beschwerden und Verfehlungen im Unterricht wurden durch den Beschuldigten in seiner Verantwortung relativiert, sie sind jedoch durch die übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen durch den als Zeugen vernommenen seinerzeitigen Direktor, durch den Zeugen BD-Stv. Ing. Pöcher sowie durch die Aussage des nunmehrigen Landesschulinspektors belegt. Die Ausführungen des als Entlastungszeugen befragten Berufsschullehrers Ing. Sonnleitner, der auch als Vertrauensperson im Verfahren fungiert hatte, dass er als Personalvertreter lediglich an einem Dienstgespräch zwischen Berufsschulinspektor Prigl und Ing. Mika teilgenommen hatte, konnte nicht in Frage stellen, dass es in den letzten Jahren darüber hinaus noch eine Vielzahl von belehrenden und ermahnenden Gesprächen mit Ing. Mika gab.
Die Einvernahme bzw. neuerliche Einvernahme des weiters beantragten Zeugen Michael Chvosta (Schüler), sowie BOL Ing. Gerhard Würger und BOL Ing. Peter Schuh, konnten unterbleiben, da der Sachverhalt durch die zahlreichen befragten Zeugen hinreichend geklärt war.
Der Senat ist im vorliegenden Fall zur Auffassung gelangt, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten dem Verbot des § 47 Abs. 3 SchUG in schwerwiegendster Weise widersprochen hat. Der Beschuldigte hat sich dadurch einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht und ist gemäß § 70 LDG zur Verantwortung zu ziehen.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten eine zutiefst menschenverachtende und ausländerfeindliche Einstellung zum Ausdruck gebracht, die sein Erscheinungsbild für den Schuldienst untragbar macht. Im Hinblick auf den hohen Anteil von Schülern mit ausländischer Muttersprache an der Schule, wäre es insbesondere die Aufgabe des Beschuldigten gewesen, unter den Schülern gegenseitiges Verständnis zu fördern. Der Beschuldigte hat jedoch durch sein herabwürdigendes Verhalten gegenüber den Schülern mit ausländischer Muttersprache sowie durch die Beleidigungen geradezu das Gegenteil bewirkt. Durch sein Verhalten, welches in schwerwiegendster Weise der Vorbildfunktion eines Lehrers für seine Schüler widerspricht, hat der Beschuldigte fortgesetzt massive Dienstpflichtverletzungen begangen und das Ansehen der Schule sowie wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.
Bei der Strafbemessung waren einerseits die disziplinäre Unbescholtenheit, andererseits hingegen die Schwere der Pflichtverletzung an sich auf Grund der Intensität der vorliegenden menschenverachtenden Äußerungen, die mehrfach erfolgten Äußerungen sowie der Umstand, dass diese Pflichtverletzungen unter Missachtung von vielfachen vorangegangenen Weisungen und Ermahnungen während der letzten Dienstjahre erfolgten, zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes war der Einschätzung im erstinstanzlichen Erkenntnis zu folgen, wonach nicht auszuschließen ist, dass BOL Ing. Mika für den Fall einer weiteren Belassung im Dienst jederzeit neuerliche einschlägige Dienstpflichtverletzungen begehen würde. Eine Belassung des Beschuldigten würde das Ansehen der Schule und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden, zumal der Beschuldigte im Hinblick auf die Art und Schwere der wiederholt getätigten Äußerungen für den Schuldienst untragbar geworden ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "nicht ohne die gesetzlichen Vorschriften des VII. Abschnittes des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes (LDG 1984), insbesondere dessen § 70 Abs. 1 Z. 4 mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Befangenheit, die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird (Aufwandersatz wurde nicht begehrt).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 LDG ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß § 69 LDG nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 7. Abschnitt Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht § 70 Abs. 1 LDG neben Verweis, Geldbuße und Geldstrafe die Entlassung (als schwerste Disziplinarstrafe) vor.
Nach § 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) regelt dieses Bundesgesetz zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.
Gemäß § 17 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbständigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer gemäß § 47 Abs. 1 SchUG in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen verboten.
Gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbständigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, den politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, die inkriminierten Äußerungen seien (aus den in der Beschwerde näher dargelegten Erwägungen) nicht geeignet, die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung zu rechtfertigen. Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu:
Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei durch seine inkriminierten Äußerungen keine vollständige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eingetreten, ist auf seine besondere Verantwortung als Lehrer hinsichtlich der Vertrauenswahrung und seine besonderen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten (vgl. auch § 211 BDG 1979) zu verweisen. Diese Obliegenheiten sind im Schulrecht (vgl. die oben wiedergegebenen Bestimmungen des SchUG und SchOG) geregelt. Danach muss einem Lehrer im Unterricht regelmäßig der Spielraum verbleiben, den er braucht, um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können, ist für die Ausübung seines Amtes doch eine schöpferische Tätigkeit unter Einsatz seiner Persönlichkeit unentbehrlich. Zur sachgerechten Erfüllung seiner gesetzlichen Erziehungsaufgabe und Unterrichtsarbeit ist dem Lehrer deshalb eine eigenständige und eigenverantwortliche Konkretisierung übertragen. Diese pädagogische Freiheit ist dem Lehrer aber um der ihm zur Erziehung anvertrauten Schüler willen eingeräumt. Diese besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer daher bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen, kann ein schulpflichtiger minderjähriger Schüler doch der geistigen Einflussnahme durch den Lehrer in der Regel nicht ausweichen. Solcherart stellen ausländerfeindliche Äußerungen eines Lehrers, Beschimpfungen der (ausländischen) Schüler in dieser Hinsicht oder ein herabwürdigendes (in ihrer Achtung und ihrem Ansehen verletzendes) Verhalten gegen Schüler mit ausländischer Muttersprache aber an sich einen schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber dar, der geeignet ist, diesen Lehrer des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen zu lassen. Ob dieses Verhalten - wie in der Beschwerde ins Treffen geführt wird - "nur" ein einziges Mal oder aber mehrmals begangen wurde, ist für sich genommen noch nicht entscheidend, kann doch ein einmaliger derartiger Vorfall im konkreten Einzelfall bereits einen zur Unwürdigkeit als Lehrer führenden Charaktermangel hinreichend dartun, der die Vertrauensverwirkung rechtfertigt und die Weiterbeschäftigung dieses Lehrers unzumutbar erscheinen lässt.
Der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht, bei Würdigung des Gesamtverhaltens und der Begleitumstände, unter denen die inkriminierten Äußerungen erfolgten, sei das frühere gleichartige (einschlägige) Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu vernachlässigen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, weil die inkriminierten Äußerungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Lehrerpersönlichkeit bzw. seiner weiteren Tragbarkeit für die Unterrichtsarbeit (§ 17 SchUG) zu werten waren.
Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, seine früheren einschlägigen Äußerungen seien nicht konkret genug festgestellt worden, ist zu erwidern, dass dem angefochtenen Bescheid auch ohne wortwörtliche Wiedergabe der gegenüber Schülern gebrauchten Beschimpfungen und Ausdrücke hinreichend entnehmbar ist, welches Verhalten der Beschwerdeführer vor Abgabe der inkriminierten Äußerungen gegenüber ausländischen Schülern zeigte. Überdies finden sich im Verwaltungsakt die Aussage des Zeugen Hubert Prigl (vgl. Seite 63 ff des Verhandlungsprotokolls vom 14. April 1997) und weitere der Disziplinaranzeige angeschlossen gewesene Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausländerfeindliche Beschimpfungen von Schülern begangen hat. Dass er die dabei verwendeten Schimpfwörter (wie etwa "Kümmeltürken", "Mongolenkind", "Kanaken", "Saujuden", u.v.a.) nicht gebraucht habe, behauptet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht.
Der zu seiner Verteidigung vorgebrachte Sachverhalt, die Schüler seien Lehrlinge und es herrsche auf Baustellen ein rauher Umgangston, kann den Beschwerdeführer ebenso wenig entlasten, wie auch dem Umstand, der Beschwerdeführer habe sich - nach seinen Behauptungen - entschuldigt bzw. eine "Versöhnung" zwischen zwei Schülern herbeigeführt, nach den Umständen des Beschwerdefalles keine Wesentlichkeit zukommt. Angesichts des wiederholt ausländerfeindlichen Umgangstones des Beschwerdeführers mit Schülern - entgegen den Beschwerdebehauptungen waren die inkriminierten Äußerungen kein einmaliger Vorfall - und der durch die Beschwerdeausführungen nicht hinreichend widerlegten Feststellung der belangten Behörde, es sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer jederzeit neuerlich derartige Dienstpflichtverletzungen begehen würde, kommt der behaupteten Entschuldigung keine vertrauensbildende Wirkung zu, die geeignet sein könnte, die notwendige Einsicht des Beschwerdeführers sicherzustellen. Soweit der Beschwerdeführer seine Äußerungen mit dem Verhalten einzelner Schüler zu begründen sucht, ist ihm die Aussage des Zeugen Mandl - zu dessen Schutz der Beschwerdeführer angeblich eingeschritten sein will - entgegenzuhalten, wonach der auf diesen Schüler behauptete Angriff gar nicht vorlag und die vom Beschwerdeführer herbeigeführte "Versöhnung" gänzlich überflüssig war. Es erübrigt sich daher, auf diese Schutzbehauptung des Beschwerdeführers weiter einzugehen.
Ob die Dienstbehörde den ausländerfeindlichen Umgangston des Beschwerdeführers schon früher hätte disziplinär verfolgen können und müssen, ist aus der Sicht des Beschwerdefalles unerheblich, kann dadurch ein "gewohnheitsrechtlicher Anspruch" des Beschwerdeführers auf sein pflichtwidriges Verhalten doch keinesfalls entstanden sein.
Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund des ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes im Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein festgestelltes vertrauensunwürdiges Verhalten für den Schuldienst untragbar geworden sei. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist im Zusammenhalt mit der Begründung noch zu entnehmen, dass es sich bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten nicht um eine einmalige Entgleisung, sondern um die offensichtliche Kulimination eines wiederholten aggressiven und intoleranten Fehlverhaltens gegenüber Schülern handelt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorsitzende des Senates der belangten Behörde, Dr. Wolfgang Reiter, sei befangen gewesen, weil dieser in einem Schreiben vom 7. Jänner 1997 eine Vorverurteilung vorgenommen habe.
Die belangte Behörde verweist in dieser Hinsicht auf die Stellungnahme vom 8. April 1997 (ON 58 der vorgelegten Verwaltungsakten) und die zeitliche Abfolge der einzelnen Schreiben.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer mit dem in der Verhandlung am 4. Dezember 1996 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien entlassen; die schriftliche Ausfertigung dieses erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer über Ersuchen seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Riedl nicht vor dem 7. Jänner 1997, sondern erst am 13. Jänner 1997 zugestellt. Gegen die schriftliche Ausfertigung dieses erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erhob der Beschwerdeführer am 27. Jänner 1997 Berufung.
In einem an den Präsidenten des Stadtschulrates Wien gerichteten gewesenen Schreiben vom 16. Dezember 1996 hatte der Beschwerdeführer darüber Beschwerde geführt, dass sein Disziplinarverfahren Gegenstand der Medienberichterstattung gewesen sei. Mit einem Schreiben vom 7. Jänner 1997 beantwortete Dr. Wolfgang Reiter für den angesprochenen Präsidenten das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1996. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Antwortschreibens konnte Dr. Wolfgang Reiter in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in erster Instanz (mit dem genannten mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis) entlassen worden war und damals gegen diese nicht rechtskräftige Entscheidung ein Rechtsmittelverfahren nicht anhängig war.
Die vom Beschwerdeführer als "Vorverurteilung" geltend gemachte Formulierung im Antwortschreiben vom 7. Jänner 1997 entsprach somit insoweit der damaligen Sach- und Rechtslage, als nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens und der Entscheidung der Disziplinarkommission damals gewichtige Gründe zur Annahme bestanden, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Äußerungen gemacht. In dem in Rede stehenden Antwortschreiben wurde keine "Vorverurteilung" des Beschwerdeführers oder eine Bezugnahme auf einen Ausgang dieses Disziplinarverfahrens vorgenommen, sondern lediglich auf den an sich offenkundigen Umstand verwiesen, dass Äußerungen (eines Lehrers) vor offener Klasse nicht geheim gehalten werden können. Daran könnte der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Äußerungen bestritten hat und dann darüber ein Beweisverfahren geführt wurde, nichts bzw. wenig ändern. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher eine ausschließlich auf die Formulierung des Antwortschreibens vom 7. Dezember 1997 gestützte Befangenheit des Vorsitzenden Dr. Wolfgang Reiter nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer rügt die "Fragebogenbeantwortungen" durch die Schüler der betroffenen Klasse als untaugliche Ausgangslage für das gegenständliche Disziplinarverfahren. Entgegen den dazu erstatteten Beschwerdeausführungen wurden mit diesen Fragebögen keine unzulässigen Suggestivfragen gestellt, sondern den betroffenen Schülern die Möglichkeit eröffnet, zu beantworten, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Äußerungen gemacht hat oder nicht. Den derart befragten Schülern stand es dabei offen, diese Frage zu bejahen, zu verneinen, oder von diesen beiden Möglichkeiten abweichende Antworten zu geben. Dass das Ergebnis dieser Fragebogenbeantwortungen im Disziplinarverfahren durch die Zeugenaussagen der Schüler zudem bestätigt wurde, räumt der Beschwerdeführer auch selbst ein. In diesem Zusammenhang war es nicht erforderlich, zusätzlich in den Fragebögen nach dem Anlass der vorgeworfenen Äußerungen zu fragen. Die Untersuchung dieses Sachverhaltes, den der Beschwerdeführer im Übrigen im Disziplinarverfahren ungehindert vorbringen konnte, setzte nämlich bereits die Bejahung der gestellten Frage voraus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Äußerungen tatsächlich gemacht hat.
Der Beschwerdeführer rügt die im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen der betroffenen Schüler gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass der Inhalt der vom Beschwerdeführer stammenden inkriminierten Äußerungen erwiesen sei. Er hält diese Beweiswürdigung für unrichtig, zeigt aber nicht auf, inwieweit die in der Beschwerde ins Treffen geführten Beweisergebnisse geeignet sein sollten, diese Beweiswürdigung als unschlüssig zu erweisen. Die erstinstanzlichen Angaben des Schülers Chvosta entlasten den Beschwerdeführer nämlich keineswegs, gab dieser Zeuge doch u.a. an, "daraufhin ist der Mika ausgezuckt. Zuerst hat er den Martinovic
beschimpft, dann die ganze Klasse... Er hat so etwas schon ein- oder zweimal vorher gesagt... Das mit der Puffn hat er gesagt... ".
Die als fehlend gerügte neuerliche Einvernahme dieses Zeugen durch die belangte Behörde kann daher nicht als wesentlicher Verfahrensmangel, der geeignet ist, die Behörde zu einem anderen Bescheid zu führen, erachtet werden. Dass der Beschwerdeführer seine Verantwortung "wiederholte" - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - ändert nichts daran, dass die belangte Behörde dem gegenüber auf Grund der Aussagen der betroffenen Schüler zu dem Ergebnis gelangen konnte, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Äußerungen tatsächlich gemacht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seinem umfangreichen Schlusswort vor der belangten Behörde (vgl. Seite 87 des Protokolls vom 14. April 1997) den Inhalt der ihm vorgeworfenen Äußerungen im Ergebnis nicht mehr in Abrede gestellt, sondern seine falsche Reaktion bedauert bzw. behauptet, er habe damit nicht beleidigen wollen. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Aussage des Zeugen Leckel (Direktor) betreffen nicht den Inhalt der inkriminierten Äußerungen.
Die Verfahrensrüge erweist sich somit als nicht berechtigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Das vorliegende Disziplinarverfahren fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2000, Zl. 97/09/0026, und die darin angegebene Judikatur).
Wien, am 15. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090182.X00Im RIS seit
02.07.2001