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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des MMag. DDr. K S in L, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 8. August 2017, LVwG 30.17-3414/2016-6, betreffend eine Übertretung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 31. Oktober 2016 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 118 Abs. 2 Z 11 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) in Verbindung mit dem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Juni 2015 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, den mit dem genannten Bescheid erteilten Auftrag, die vorschriftswidrige gastronomische Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten in einem näher bezeichneten Objekt zu unterlassen, nicht erfüllt zu haben, weil die betreffenden Räumlichkeiten zumindest am 16. April 2016 zu Gastronomiezwecken genutzt worden seien.
2 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde "dem Grunde nach" ab, reduzierte das für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe festgesetzte Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf 25 Stunden und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, das LVwG habe sich mit seinem Vorbringen, der Unterlassungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25. Juni 2015 sei ihm nie zur Kenntnis gelangt und er habe demnach vom Behördenauftrag nichts gewusst, nicht auseinandergesetzt, und habe die Feststellung, er habe jedenfalls am 9. Februar 2016 Kenntnis vom Unterlassungsbescheid bzw. der konsenswidrigen Nutzung erlangt, ohne Beweisgrundlage getroffen.
8 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Das LVwG ging zum einen hinsichtlich des in Rede stehenden Unterlassungsbescheides vom 25. Juni 2015 von einer wirksamen (Ersatz)Zustellung an den Revisionswerber am 7. Juli 2015 aus, sodass er sich dessen Kenntnis ab diesem Zeitpunkt zurechnen lassen muss. Die behauptete Unkenntnis dieses Bescheides auf Grund der angeblich nicht erfolgten Weiterleitung an ihn wurde nämlich - vom Revisionswerber auch unwidersprochen - nicht zum Gegenstand eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht. Es ist daher zum andern nicht streitentscheidend, ob die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe am 9. Februar 2016 Kenntnis von der konsenswidrigen Nutzung erhalten und damit Kenntnis vom Unterlassungsbescheid gehabt, eine auf einem ordnungsgemäßen Verfahren beruhende Feststellung ist.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060225.L00Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018