TE Vwgh Beschluss 2018/4/19 Ra 2018/15/0031

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §113;
BAO §269 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des R N in F, U, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Jänner 2018, Zl. RV/7101656/2017, betreffend Einkommensteuer 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, er sei in erster Instanz und auch im Beschwerdeverfahren nicht rechtsanwaltlich vertreten gewesen, sodass er durch Verletzung der Manuduktionspflicht in seinen Rechten verletzt sei, worin eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liege.

5 Nach § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Ob auch die Verwaltungsgerichte (im Revisionsfall das Bundesfinanzgericht) Verfahrensanleitungen nach § 113 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO zu erteilen haben (vgl. Ritz, BAO6, § 113 Tz 7), kann im Revisionsfall dahinstehen, weil § 113 BAO jedenfalls ein Verlangen der Partei - dessen Vorliegen im Revisionsfall nicht dargelegt wird - voraussetzt (vgl. VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229, und 28.6.2016, Ra 2016/13/0021).

6 Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, ist darauf zu verweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO idF FVwGG 2012 (der in der Revision angesprochene § 24 Abs. 1 VwGVG ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht anwendbar, vgl. § 1 VwGVG) einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers erfordert.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150031.L00

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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