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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BFA-VG 2014 §9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des D Z A in S, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2018, G314 2168868- 1/6E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen den Revisionswerber, einen polnischen Staatsangehörigen, der sich seit 2013 in Österreich befindet, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. August 2017 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 26. Februar 2018 nur teilweise Folge, indem es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabsetzte.
2 Dem Aufenthaltsverbot liegt zu Grunde, dass der Revisionswerber in Polen, Italien, Frankreich, Deutschland und zuletzt in Österreich mehrmals - insbesondere wegen Vermögensdelikten - straffällig geworden sei, was zu insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen geführt habe. Hervorgehoben wurden eine französische Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen eines im August 2011 begangenen Diebstahls sowie das zuletzt ergangene Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 6. April 2017, mit dem der Revisionswerber wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingt verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe - die er unter Anrechnung der Vorhaft seit 6. Februar 2017 verbüßt - verurteilt wurde.
3 Das BVwG sprach im angefochtenen Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber zunächst geltend, dass die Gefährdungsprognose nach § 67 FPG "unvollständig" vorgenommen worden sei. Dem kann freilich nicht beigetreten werden, hat das BVwG doch - unter näherer Darstellung vor allem der der letzten Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten zu Grunde liegenden Taten - die im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Parameter für das Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers dargestellt. So verwies es - ohne dass dies vom Revisionswerber nunmehr konkret in Frage gestellt werden würde - auf dessen erheblich belastetes Vorleben, die Ergebnislosigkeit bisheriger strafrechtlicher Sanktionen und den raschen Rückfall, was auf eine hohe kriminelle Energie des Revisionswerbers schließen lasse. Es merkte dann noch an, dass insbesondere auch das bereits verspürte Haftübel keine Wirkung gezeigt habe und dass der Revisionswerber in mehreren europäischen Staaten straffällig geworden sei, was insgesamt - zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen sei, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat - keine positive Zukunftsprognose erlaube bzw. unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers zu dem Ergebnis führe, dass von ihm aktuell eine maßgebliche Gefährdung ausgehe. Diesen - zutreffenden - Überlegungen tritt der Revisionswerber nicht entgegen. Er erblickt die behauptete Unvollständigkeit der Gefährdungsprognose dann auch im Detail nur darin, dass sich das BVwG von ihm keinen persönlichen Eindruck verschafft habe, womit er die weitere Rüge verknüpft, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen und sei insofern von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
7 Der Revisionswerber erkennt allerdings richtig, dass einem Verhandlungsantrag im gegebenen Zusammenhang nicht Folge gegeben werden muss, wenn es sich um einen "eindeutigen Fall" handelt (vgl. etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0187, Rn. 12). Von einem derartigen eindeutigen Fall durfte das BVwG aber angesichts der von ihm im Zusammenhang mit der Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigten Umstände ausgehen. Zwar spricht die Revision im gegenständlichen Kontext von einer bloß "einmaligen Verurteilung" bei "einmaligen Gewaltdelikten", den in Einklang mit der Aktenlage getroffenen Feststellungen zu den insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers wird aber sonst, auch bei Ausführung der Revisionsgründe, in keiner Weise entgegengetreten. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Ansicht des Revisionswerbers, das BVwG hätte sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, schon in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf einer falschen Prämisse beruht.
8 Dass es sich gegenständlich um einen eindeutigen Fall handelt, gilt auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, zumal zu Österreich unstrittig keine familiären Beziehungen bestehen und das Vorbringen des Revisionswerbers zu einer Freundin in Österreich schon in seiner Beschwerde (und nicht anders in der gegenständlichen Revision) völlig unkonkret geblieben ist.
9 Zusammenfassend vermag die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210065.L00Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018