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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des B in S, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 7. Februar 2018, Zl. LVwG-602070/11/KLe, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juni 2017, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 20 Abs. 2 StVO für schuldig erkannt und gemäß § 99 Abs. 2e StVO mit einer Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 118 Std.) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Soweit der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, 2001/02/0123 (betreffend die Nichteinhaltung einer Verwendungsbestimmung im Hinblick auf das Lasermessgerät), verweist, ist für ihn nichts gewonnen, weil im Revisionsfall Beweisergebnisse vorliegen, auf Grund derer jedenfalls von einem gültigen Messergebnis ausgegangen werden kann (VwGH 23.9.2003, 2003/02/0103). Das Landesverwaltungsgericht sah in Folge dieser Beweisergebnisse auch zu Recht von der Beiziehung eines Amtssachverständigen ab.
6 Wird - wie hier mit dem Vorwurf der unterlassenen
Beiziehung eines Amtssachverständigen im Zusammenhang mit den Verwendungsbestimmungen für das Lasermessgerät - ein Verfahrensmangel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan werden, somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 16.11.2017, Ra 2016/07/0082, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020135.L00Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018