TE Vwgh Beschluss 2018/5/2 Ra 2018/02/0100

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

L46103 Tierhaltung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
HundehalteG NÖ 2010 §1 Abs1;
TierschutzG 2005 §4 Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. März 2018, Zl. LVwG-S-541/001-2018, betreffend Übertretung des NÖ Hundehaltegesetzes (mitbeteiligte Partei: K in O, vertreten durch Mag. Selma Kulac, Rechtsanwältin in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, mit dem im angefochtenen Erkenntnis sei das Landesverwaltungsgericht "von der Definition des ‚Tierhalters', die im § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz dem § 4 Z 1 Tierschutzgesetz entspricht, abgewichen".

5 Mit der dargestellten allgemein gehaltenen Ausführung wird nicht konkret auf die vorliegenden Revisionssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revisionen zu lösen hätte. Zur Klärung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 25.9.2017, Ro 2016/12/0003).

6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020100.L00

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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