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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des A S in S (vertreten durch den Sekretär des Vorarlberger Kriegsopferverbandes Werner Melter in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 39), gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt Vorarlberg vom 22. Juli 1997, Zl. OB: 910-005465 SK/S-2/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach den §§ 23 und 24 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 6. Februar 1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung eines Kurkostenbeitrages für einen Kuraufenthalt in Heilbad Dürrnberg und Bewilligung einer Begleitperson.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes Vorarlberg vom 11. März 1997 wurde dieser Antrag wie folgt entschieden:
"Gemäß §§ 23 und 24 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152/1957 in der derzeit geltenden Fassung wird Ihnen auf den am 06.02.1997 eingelangten Antrag für eine höchstens 21-tägige Kur in Bad Dürrnberg ein Kurkostenbeitrag gewährt.
Zusätzlich wird Ihnen ein Beitrag zu den Verpflegungskosten einer Begleitperson bewilligt.
Der Kurkostenbeitrag errechnet sich nach den Kosten, die dem Bund bei der Durchführung der Kur in einer Vertragseinrichtung in Bad Hofgastein aufzuwenden hätte und beträgt daher vorbehaltlich des von Ihnen zu erbringenden Kostennachweises höchstens wie folgt:
Kurkostenbeitrag täglich S 821,70 S 17.255,70
Verpflegungskosten Begleiter
täglich S 491,00 S 10.311,00
Pauschalhonorar für kurärztliche
Betreuung S 259,00
Höchstens insgesamt S 27.825,70
Die Kur darf nicht vor dem 16.04.1997, muss jedoch innerhalb eines Jahres ab der Zustellung des Bescheides angetreten werden."
In ihrer Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, anstelle einer Badekur nach § 24 Abs. 2 KOVG 1957 (Sachleistung) könne einem Beschädigten auf sein begründetes Ersuchen ein Kurkostenbeitrag gewährt werden, wenn keine medizinischen Gründe dagegen sprächen. Der Kurkostenbeitrag könne den Betrag nicht übersteigen, den der Bund aufzuwenden hätte, wenn die Kur in einer der Kurindikation entsprechenden Vertragseinrichtung des Bundes durchgeführt würde. Auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attestes und der hiezu erstatteten amtsärztlichen Stellungnahme sei bei ihm eine Badekur in Bad Hofgastein angezeigt, doch bestünden aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Durchführung der Kur in Bad Dürrnberg. Dem Antrag auf Gewährung eines Kurkostenbeitrages sei daher stattzugeben gewesen. In einem mit "zur Beachtung" betitelten Hinweis am Schluss dieses Bescheides führte die belangte Behörde u.a. an, die unvermeidlichen Reisekosten würden dem Beschwerdeführer nach Rückkehr vom Bundessozialamt auf Antrag ersetzt werden. Gemäß § 49 KOVG 1957 habe der Versorgungsberechtigte alle für ihn und für die Beförderung notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem Begehren Berufung, die - im bekämpften Bescheid nicht spruchgemäß berücksichtigten -Fahrtkosten nach Bad Hofgastein bei der Bemessung des Kurkostenbeitrages mit zu berücksichtigen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der Ersatz der Reisekosten sei nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gewesen, über den Antrag auf Reisekostenersatz habe vielmehr das Bundessozialamt (gemeint: in einem über einen neuen Antrag eingeleiteten neuen Verfahren) zu entscheiden. Die Berufung sei daher (erkennbar gemeint: mangels funktionaler Zuständigkeit der Berufungsbehörde) zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 23 Abs. 2 KOVG 1957 lautet:
"Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern."
Nach § 24 Abs. 1 KOVG 1957 (in der Fassung BGBl. Nr. 225/1980) umfasst die Heilfürsorge
1.) als Heilbehandlung:
a)
ärztliche Hilfe;
b)
Zahnbehandlung;
c)
Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
d)
Hauskrankenpflege;
e)
Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;
2.) Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld.
Nach § 24 Abs. 2 leg. cit. gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen, wenn die Heilfürsorgemaßnahme nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen:
1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
3. Unterbringung in einem Genesungsheim.
Nach § 24 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 614/1987 sind die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihn für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z. 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, dass die erforderliche Hilfe leisten kann.
Aus dem wörtlich wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geht eindeutig hervor, dass damit ausschließlich über die Bewilligung von Leistungen nach § 24 Abs. 2 Z. 2 KOVG abgesprochen wurde, wie dies auch durch das entsprechende Zitat der angewendeten Gesetzesbestimmung in der Begründung untermauert wird. Gegenstand des Abspruches des erstinstanzlichen Bescheides war nicht ein auf § 24 Abs. 3 KOVG basierender Reisekostenersatzanspruch. In der dem Bescheid beigefügten Mitteilung vertrat die Behörde erster Instanz vielmehr hinsichtlich der Reisekosten die - mit dem Gesetz in Einklang stehende - Rechtsansicht, diese würden nach Rückkehr von der Kur (auf Antrag) ersetzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof kann in dieser - in mehrere Verfahrensschritte getrennten - Vorgangsweise der Behörde erster Instanz keine mit den Bestimmungen des KOVG 1957 in Widerspruch stehende Rechtswidrigkeit erblicken (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0331).
Da somit über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisekosten im erstinstanzlichen Bescheid nicht abgesprochen worden war, konnten diese nicht "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG im Berufungsverfahren und demnach auch nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung sein (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 568ff und die dort wiedergegebene hg. Judikatur). Dass er in einem subjektiven Recht etwa dadurch verletzt worden sei, dass die Behörde erster Instanz über einen Reisekostenersatzanspruch nicht gemeinsam mit seinem beantragten Kurkostenbeitrag im erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen hat, vermag der Beschwerdeführer - ungeachtet der grundsätzlich zulässigen Trennbarkeit dieser Angelegenheit (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) - vor allem schon deshalb nicht darzutun, weil er ausschließlich einen auf § 24 Abs. 2 KOVG 1957 gestützten Antrag (auf Gewährung einer Kur bzw. eines Kurkostenbeitrages) gestellt hat und ein von der Erstbehörde in Behandlung zu nehmender Antrag auf Ersatz von Reisekosten im Sinn der §§ 24 Abs. 3 und 49 KOVG 1957 nicht vorgelegen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. März 2000
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090278.X00Im RIS seit
27.03.2001