Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen K*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Ing. W***** R*****, vertreten durch Dr. Michael Pallauf und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. August 2017, GZ 21 R 229/17y, 21 R 321/17b-27, womit die Rekurse des Rechtsmittelwerbers gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Tamsweg vom 16. März 2017, GZ 1 A 6/17g-11, und vom 3. Mai 2017, GZ 1 A 6/17g-16, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Erben haben im Verlassverfahren grundsätzlich erst dann Parteistellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben (RIS-Justiz RS0106608; RS0007926); vorher sind sie von jeder Einflussnahme auf den Gang der Abhandlung ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0006398). Anderes gilt zwar nach einigen Entscheidungen dann, wenn der Erbe bereits aktiv sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbantrittserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (RIS-Justiz RS0006544; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 2 Rz 136). Das trifft hier aber schon deshalb nicht zu, weil der Einschreiter nach der Aktenlage bewusst davon abgesehen hat, eine Erbantrittserklärung abzugeben. Die Zurückweisung seiner Rekurse ist daher durch ständige Rechtsprechung gedeckt.
Textnummer
E121405European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00047.18B.0322.000Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018