TE OGH 2018/3/23 8ObA11/18b

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Veröffentlicht am 23.03.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen

Laienrichter Dr. Ingomar Stupar und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. E***** H*****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Betriebsratsfonds *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 863,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2018, GZ 6 Ra 54/17h-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1

ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Behauptet der Revisionswerber, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, hat er zumindest die seines Erachtens für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anzuführen und darzulegen, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt hat (RIS-Justiz RS0043654 [T5]). Ebenso muss ein Revisionswerber, wenn er die Revision aufgrund einer vermeintlich uneinheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet, die Entscheidungen, aus denen sich die Uneinheitlichkeit ergeben soll, nennen (RIS-Justiz RS0043654 [T9]). Insofern ist die Zulassungsbeschwerde hier nicht

gesetzmäßig ausgeführt, weil die Revisionswerberin lediglich pauschal einen Widerspruch des Berufungsurteils zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie deren Uneinheitlichkeit behauptet, ohne eine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs anzuführen.

2. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, weil es vom mangelnden Nachweis von für die Wirksamkeit des Beschlusses relevanten Mängeln der Beschlussfassung ausging und nicht aus der Erwägung, dass der Klägerin die Verletzung einer „Aufgriffsobliegenheit“ zur Last falle. Somit kann auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargestellt werden.

3. Nach § 45 Abs 3 ArbVG hat die Einberufung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Nach § 73 Abs 2 ArbVG muss die Abstimmung über die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage über Antrag des Betriebsrats erfolgen (§ 1 Abs 2 Betriebsratsfonds-Verordnung BRF-VO 1974; Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 73 Rz 9). Das ist erfolgt.

Nach § 1 Abs 3 BRF-VO „soll“ darüber hinaus der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage bestimmte Angaben, ua die Verwendung der Mittel, enthalten, was – ebenso wie insoweit die Kundmachung (Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 73 Rz 15 mwN) – als bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Nichtigkeit begründet, verstanden wird (Felten in Tomandl, ArbVG § 73 Rz 3). Eine geheime Abstimmung über die Betriebsratsumlagen ordnet das Gesetz nicht an (vgl auch § 5 Abs 4 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974; Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG § 49 Rz 10 f; Kallab in ZellKomm2 § 49 ArbVG Rz 15). Insoweit setzt sich die Revision mit der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts nicht näher auseinander. Dass allfällige Gründe für die Unwirksamkeit des festgestellten und vollzogenen Beschlusses grundsätzlich von der Klägerin nachzuweisen wären, entspricht der allgemeinen Beweislastregel (RIS-Justiz RS0037797; vgl auch 6 Ob 20/16h).

4. Gemäß § 73 Abs 2 HalbS 1 ArbVG beschließt die Betriebs-(Gruppen-)versammlung die Einhebung und Höhe der

Betriebsratsumlage auf Antrag des Betriebsrats. Damit ist es im Gesetz grundgelegt, dass die Betriebsratsumlagen von Betrieb zu Betrieb variieren können. Warum dies dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen soll, legt die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar dar.

5. Mit ihrem Argument, wonach bei den Pharmazeuten am Klinikum ***** einzig von ihr eine Betriebsratsumlage eingehoben werde, geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht hat festgestellt, dass dies auf einem Irrtum beruhte, der in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits behoben war. Von den Arbeitnehmern im Klinikum ***** wird einheitlich eine Umlage von 0,4 % eingehoben.

6. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 uva).

Textnummer

E121401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00011.18B.0323.000

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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