TE OGH 2018/4/25 2Ob57/18y

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr.

 Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (BMF), Hintere Zollamtsstraße 2b, Wien 3, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, Praterstern 3, Wien 2, vertreten durch WALCH/ZEHETBAUER/MOTTER Rechtsanwälte OG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Landeshauptstadt Bregenz, Rathausstraße 4, Bregenz, vertreten durch Dr. Sepp Manhart ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 87.269,98 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2018, GZ 12 R 87/16a-97, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Auf die Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang vom 24. Jänner 2013, 2 Ob 258/12y, wird verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin releviert in ihrer außerordentlichen Revision „zum Schadenersatzumfang nach § 1327 ABGB und Forderungsübergang gemäß (analog) § 332 ASVG“ folgende Rechtsfragen als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO:

1. ob nach der neuen Rechtslage gemäß dem Wartungserlass des Bundesministers für Finanzen 2009 – gemäß dem Unterhaltsersatzrenten des Schädigers nicht mehr steuerpflichtig sind – Sozialversicherungsträger gegenüber dem Schädiger im Rahmen des legalzessionsweisen Forderungsübergangs (analog) gemäß § 332 ASVG bei Leistung eines steuerpflichtigen Witwenversorgungsgenusses auch zur Forderung des Ersatzes der Steuern und sonstiger Abgaben berechtigt sind, somit der Bruttoforderung inklusive Steuern und Abgaben;

2. ob einen Schädiger, der gemäß § 1327 ABGB Rentenzahlungen an die Hinterbliebene zu leisten hat, lediglich die Steuernachteile der Hinterbliebenen treffen, oder dies auch für steuerliche Vorteile der Hinterbliebenen wie den Vorteil aus geringerer steuerlicher Progression gilt und ob eine derartige Vorteilsanrechnung gegenüber der Hinterbliebenen auch für den im Wege der (analogen) Legalzession übergegangenen Anspruch des Sozialversicherungsträgers gilt.

Zu 1.: Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger (2 Ob 95/11a SZ 2012/50). Der Umstand, dass die Unterhaltsrente keine Steuerpflicht auslöst, hat Auswirkungen auf die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten, der nur in dieser Höhe auf den Sozialversicherungsträger übergehen kann. Davon unabhängig ist der Anspruch des Geschädigten gegen den Sozialversicherungsträger, der auch die von der Witwenpension abzuführende Einkommensteuer erfasst und die Obergrenze des Übergangs bildet. Im vorliegenden Fall ist dieser Anspruch und damit der zugesprochene Betrag geringer als der Schadenersatzanspruch (Unterhaltsrente) des Geschädigten. Damit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Punkt unbedenklich.

Zu 2.: Hier geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil sich daraus kein Vorteil der Witwe wegen geringerer Steuerprogression ergibt. Die für die Jahre 2007 bis 2014 in der Revision angestellten Berechnungen gehen von einem Progressionsvorteil bei fiktiver Leistung einer steuerfreien Unterhaltsersatzrente aus. Damit berücksichtigt die Revisionswerberin aber nicht, dass die Klägerin keine steuerfreie Unterhaltsersatzrente, sondern einen steuerpflichtigen Witwenversorgungsgenuss geleistet hat.

3. Zum nicht erzielten Pachtzins aus den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der Witwe wiederholt die Revisionswerberin lediglich ihr Vorbringen in der Berufung, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen.

4. Dass das ebenfalls bereits in der Berufung erstattete und nunmehr in der Revision wiederholte Vorbringen von den Zinserträgen aus dem Kaufpreiserlös gegen das Neuerungsverbot verstößt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend beurteilt.

5. Die Revisionswerberin hat somit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.

Textnummer

E121390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00057.18Y.0425.000

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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