RS Lvwg 2018/4/24 VGW-151/085/1196/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §24
NAG §25

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Führung eines Verfahrens gemäß § 25 Abs. 1 NAG systematisch um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, hat dieses Verfahren der örtlich zuständige Landeshauptmann zu führen.

Schlagworte

Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Sachliche Zuständigkeit, Ablaufshemmung, formlose Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.1196.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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