Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
24.04.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Führung eines Verfahrens gemäß § 25 Abs. 1 NAG systematisch um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, hat dieses Verfahren der örtlich zuständige Landeshauptmann zu führen.
Schlagworte
Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Sachliche Zuständigkeit, Ablaufshemmung, formlose VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.1196.2018Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018