RS Lvwg 2018/4/24 VGW-151/085/1196/2018

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §24
NAG §25

Rechtssatz

Die in § 25 Abs. 2 NAG normierte formlose Einstellung kann sich nur auf ein Verfahren vor dem örtlich zuständigen Landeshauptmann beziehen, der das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels Aktenvermerk formlos einstellen kann. Einem gerichtlichen Verfahren entspricht eine solche Vorgehensweise hingegen nicht.

Schlagworte

Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Sachliche Zuständigkeit, Ablaufshemmung, formlose Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.1196.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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