Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.04.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Rechtssatz
Die in § 25 Abs. 2 NAG normierte formlose Einstellung kann sich nur auf ein Verfahren vor dem örtlich zuständigen Landeshauptmann beziehen, der das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mittels Aktenvermerk formlos einstellen kann. Einem gerichtlichen Verfahren entspricht eine solche Vorgehensweise hingegen nicht.
Schlagworte
Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Sachliche Zuständigkeit, Ablaufshemmung, formlose VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.1196.2018Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018