RS Lvwg 2018/4/24 VGW-151/085/1196/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §24
NAG §25

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 25 NAG ergibt sich die Zuständigkeit der „Behörde“, sodass dem Verwaltungsgericht Wien keine Zuständigkeit zur Führung eines Verfahrens nach § 25 Abs. 1 NAG zukommt. Gemäß § 3 Abs. 1 NAG ist die „Behörde“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes der örtlich zuständige Landeshauptmann. Demgegenüber entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes lediglich über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz. Somit ergibt bereits eine Verbalinterpretation des § 25 Abs. 1 NAG zweifelsfrei die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Einleitung dieses Verfahrens.

Schlagworte

Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Sachliche Zuständigkeit, Ablaufshemmung, formlose Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.1196.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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