Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 25 NAG ergibt sich die Zuständigkeit der „Behörde“, sodass dem Verwaltungsgericht Wien keine Zuständigkeit zur Führung eines Verfahrens nach § 25 Abs. 1 NAG zukommt. Gemäß § 3 Abs. 1 NAG ist die „Behörde“ im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes der örtlich zuständige Landeshauptmann. Demgegenüber entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes lediglich über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz. Somit ergibt bereits eine Verbalinterpretation des § 25 Abs. 1 NAG zweifelsfrei die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Einleitung dieses Verfahrens.
Schlagworte
Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Sachliche Zuständigkeit, Ablaufshemmung, formlose VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.085.1196.2018Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018