TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W233 2193120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

W233 2193120-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl 1159886200-180200136, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 23.07.2017 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen religiöser Probleme sein Heimatland hätte verlassen müssen. Er und sein Bruder hätten wegen ihrer Angehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der schiitischen Moslems Streit mit den übrigen Familienmitgliedern und Dorfbewohnern gehabt, die sich allesamt zu Anhängern der Religionsgemeinschaft der Deobandis bekennen würden. Deshalb hätte er sich zur Flucht entschlossen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2017 schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen damit, dass er religiöse und auch wirtschaftliche Probleme aufgrund der Verschuldung seines Vaters in seinem Herkunftsstaat gehabt hätte und zudem seine Mitschüler im College über ihn geredet hätten, weil er Schiit sei. Konkret nachgefragt, welche religiösen Probleme er habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Urgroßvater zum Schiitentum konvertiert wäre und sich seitdem die eine Hälfte seiner Familie zur schiitischen und die andere Hälfte seiner Familie zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Deshalb würde es immer wieder Streit innerhalb der Familie geben. Manche seiner Mitschüler im College würden ihn als Ungläubigen bezeichnen und hätten sich seine Mitschüler über ihn auch lustig gemacht. Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dort sein Studium nicht mehr fortsetzen werde können, da er bereits seit zwei Jahren weg sei und dort auch keinen Job bekäme. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates deshalb wohl wirtschaftlicher Natur seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich studieren möchte.

Mit Bescheid vom 21.11.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsbürger und schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Ausführungen zu den Gründen zur Ausreise seien nicht glaubwürdig und könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus den genannten Gründen verlassen hätte. Eine aktuelle Bedrohungssituation seiner Person hätte ebenso nicht festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer drohe keine Verfolgung in Pakistan, er verfüge über Anknüpfungspunkte in Pakistan. Er sei ein junger gesunder und mobiler Mann und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande wäre sein Leben in Pakistan weiterzuführen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2017 persönlich ausgefolgt (AS 281) und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 03.01.2018 ersuchten die italienischen Behörden das Bundesamt um Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung, da sich dieser dort illegal aufhalte. Nach Zustimmung der österreichischen Dublin Behörde zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde dieser von den italienischen Behörden am 20.02.2018 an Österreich übergeben und in der Folge über ihn die Schubhaft verhängt.

Am 26.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am 27.02.2018 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er als er in der zehnten Klasse seiner Schule gewesen wäre, sexuelle Handlungen mit einem Klassenfreund gehabt hätte und dabei von einem anderen Schüler beobachtet worden wäre, der dies seinem Vater erzählt hätte. Daraufhin wäre er von seinem Vater, aber auch von anderen Schülern und Leuten beschimpft und geschlagen und ihm dabei seine Hand gebrochen worden. Ebenso hätte ihn der Vater seines Freundes, mit dem er Sex gehabt hätte, mit dem Umbringen bedroht. Seit diesem Vorfall hätte er auch keine familiären Bindungen mehr in Pakistan, da sein Vater nun nicht mehr mit ihm spräche. Befragt, warum er diese neuen Fluchtgründe nicht schon anlässlich seines ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm diese Gründe zwar schon damals bekannt gewesen wären, ihm jedoch gesagt worden wäre, dass er noch ein weiteres "großes" Interview haben würde. Deshalb hätte er damals noch nicht davon erzählt.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2018 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, wenn er auch seit seiner Anhaltung in Schubhaft Schlaftabletten einnehme. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung angegeben habe, würden stimmen und habe er keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen. Seit Eintritt der Rechtskraft seines ersten negativen Asylverfahrens habe er nach wie vor keine Familienangehörigen in Österreich und gäbe es auch keine anderen Personen in Österreich, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde. Befragt, warum er denn Österreich verlassen und nach Italien weitergereist sei, meinte er, dass ihm ein Freund nach Erhalt seines negativen Bescheides empfohlen hätte nach Italien zu fahren, ansonsten ihn die österreichischen Behörden nach Pakistan abschieben würden.

Zu seinen Fluchtgründen im gegenständlichen Verfahren befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem ersten Verfahren nicht alle seine Gründe erwähnt hätte, da ihm die Behörde gesagt hätte, dass er noch eine Chance bekomme, um seine Probleme zu ergänzen. Er hätte auch nur eine Einvernahme gehabt. Nachgefragt, was er damit zu Ausdruck bringen möchte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm damals der Dolmetscher gesagt hätte, dass er eine zweite Gelegenheit bekomme, um seine Probleme zu schildern. Nachdem ihm die belangte Behörde seine Einvernahme zur Wahrung eines Parteiengehörs vom 13.10.2017 vorhielt, meinte der Beschwerdeführer, dass er sich jetzt an diese Einvernahme doch erinnern könne und er es damals vielleicht falsch verstanden hätte.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits ausgeführt habe, dass er als Schiit in Pakistan Probleme hätte und deshalb nicht dorthin zurückkehren möchte. Zudem gab der Beschwerdeführer zum Grund für seinen Folgeantrag befragt an, dass er seit ca. 2012 oder 2013 homosexuell wäre und auch deshalb nicht nach Pakistan zurück möchte.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2018 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.) und werde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers, mit Ausnahme seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit, nicht feststehe. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Das Bundesamt habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen können, sondern habe der Beschwerdeführer in seinem Folgeverfahren einen Fluchtgrund vorgebracht, der bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens bestanden habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, integrationsverfestigende Schritte hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe der gewährten Frist zur Ausreise in sein Heimatland nicht Folge geleistet. Zudem stehe fest, dass er seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht sein würden. Da er sein Vorbringen auf ein bereits gänzlich abgeschlossenes Verfahren stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer als neuen Asylgrund im Zuge des Folgeantrages seine Homosexualität geltend gemacht, welche jedoch als nicht glaubwürdig anzusehen sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, warum er den von ihm behaupteten Fluchtgrund seiner Homosexualität nicht bereits in seinem Erstverfahren dem Bundesamt gegenüber geschildert habe.

Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Der Beschwerdeführer falle unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. das Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige, dass er sich nicht rechtskonform verhalten wolle. Zudem falle das Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da der Beschwerdeführer in keiner Weise fähig sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, dass die neuerliche Asylantragstellung auf derselben Geschichte wie im Erstverfahren fuße, sich aber seine Probleme in der Zwischenzeit immer weiter vergrößert hätten, da er homosexuell sei. Die Situation hätte sich in der Zwischenzeit derart zugespitzt, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan Angst davor habe, getötet zu werden. Aus all diesen Gründen habe er einen Folgeantrag gestellt und zeige sich, dass es sich hierbei um einen wesentlichen geänderten Sachverhalt handle.

Die Beschwerde langte am 20.04.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde noch am selben Tage der zuständigen Gerichtsabteilung W233 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht, mit Ausnahme seiner Staatsangehörigkeit, nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte am 22.7.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2017 betreffend seinen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und darüber hinaus festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist, wobei ihm für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt worden ist. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer verließ nach Zustellung seines in seinem ersten Asylverfahren getroffenen negativen Bescheides das Bundesgebiet nach Italien und wurde er dort wegen illegalem Aufenthalts aufgegriffen. Am 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von Italien wieder nach Österreich überstellt und über ihn noch am selben Tag die Schubhaft verhängt.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2018 einen neuerlichen Asylantrag, in welchem er weder neue relevante Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage in seinem Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung seiner privaten Verhältnisse im Vergleich zu seinem rund 2 1/2 Monate zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hat.

Eine wesentliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderungen in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden.

Ebenso sind keine Änderungen in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher im gegenständlichen Verfahren den dort getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage in Pakistan an.

Eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden. Weder hat der Beschwerdeführer Beweise oder auch nur Behauptungen einer Änderungen seines Gesundheitszustandes im zweiten gegenständlichen Asylverfahren vorgebracht, noch waren von Amts wegen in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufzugreifen.

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Pakistan, wo er 12 Jahre eine Schulbildung erhalten hat und bis zu seiner Ausreise ein College besucht, aber nicht abgeschlossen hat.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern in der Region XXXX.

Der Beschwerdeführer befand sich seit zumindest 22.07.2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer weiß seit 27.11.2017, dass sein erstes Asylbegehren negativ beschieden wurde.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte die - über seine Staatsangehörigkeit hinausgehende - Identität nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer psychisch und physisch in der Lage ist, die Befragung zu absolvieren bzw. aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage, ob der Beschwerdeführer an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leidet, was dieser verneinte (AS 69) und tritt die Beschwerde der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde auch nicht entgegen.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Angemerkt wird, dass die Beschwerde diese Feststellungen nicht in Zweifel zieht bzw. in keiner Weise thematisiert.

Zu den geltend gemachten - neuen - Fluchtgründen, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und werden diese Ausführungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten, da der Beschwerdeführer ja selbst in seiner Beschwerde ausführt, dass der Grund für die neuerliche Asylantragstellung auf derselben Geschichte wie im Erstverfahren fuße (AS 275). Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seines ersten Asylverfahrens vor, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam vom Teil seiner der sunnitischen Glaubensrichtung angehörenden Familienangehörigen und von manchen Mitschülern verfolgt, geschlagen und bedroht worden wäre und deshalb seinen Herkunftsstaat Pakistan hätte verlassen müssen. Die belangte Behörde setzte sich im Erstverfahren umfassend mit diesem Vorbringen auseinander und schlussfolgert beweiswürdigend, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, und sein Vorbringen als Konstrukt zu werten sei, welches nicht geeignet sei, daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten (AS 174).

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan gründen sich auf die Feststellungen des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 29.03.2018 in der nach wie vor aktuellen Fassung. Diesen Berichten ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

Mit dem nunmehrigen in seinem Folgeantrag vorgetragenem Vorbringen, dass ihm dieser Grund - gemeint ist damit seine von ihm behauptete Homosexualität - schon damals bei seinem ersten Asylantrag bekannt gewesen sei, er diesen jedoch nicht gesagt hätte, da ihm gesagt worden sei, dass er noch ein weiteres großes Interview haben werde (vgl. AS 31, Punkt 10) zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass ein neuer Sachverhalt gegeben sei, den das Bundesamt einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen gehabt hätte. Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Homosexualität gerade nicht um eine neu entstandene Tatsache handelt, gründet sich darüber hinaus auch auf sein eigenes Vorbringen, insofern er vorerst aktenwidrig ausführt, dass er im ersten Asylverfahren nur eine Einvernahme gehabt und nicht alle Fluchtgründe vorgetragen hätte, da er der Annahme gewesen wäre, dass er noch eine zweite Gelegenheit bekommen würde, seine Probleme zu schildern (vgl. AS 75) wie auch seine Aussage, dass er seit ca. 2012 oder 2013 homosexuell wäre (vgl. AS 109). Somit stützt sich der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Verfahren auf behauptete Umstände, die schon vor seiner Ausreise und vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben.

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich bei seinem Vorbringen in seinem Folgeantrag um einen wesentlichen geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt handle, war somit in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer unsubstantiierten Kritik an der Ermittlungstätigkeit sowie der Beweiswürdigung des Bundesamtes. Soweit die Beschwerde über das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zweitverfahren hinausgehendes dartut (wenn auch letztlich nur in Wiederholung seiner Angaben im Erstverfahren), ist zu entgegnen, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer Sachverhalt ergeben hat, der eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen würde.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz:

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

2. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folge-anträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerken-nung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

4. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

4.1. Der Beschwerdeführer hat sich auch im zweiten Asylverfahren auf die bereits in seinem Erstverfahren vorgebrachten und mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2017 rechtskräftig negativ entschiedenen ersten Asylverfahren berufen. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seit 2012 oder 2013 auch homosexuell sei und aufgrund einer von einem Mitschüler beobachteten homosexuellen Handlung nun bedroht und verfolgt würde, stellt sich als Fortsetzung der rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Verfolgung dar.

Die Lage in Pakistan hat sich seit der auf aktuelle Länderberichte gestützten Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 im ersten Asylverfahren, das rund 2 1/2 Monate vor der zweiten Asylantragstellung endete, und auch nicht seit der auf aktuelle Länderberichte gestützten angefochtenen Entscheidung des Bundesamts vom 29.03.2018 nicht zum Negativen entwickelt.

4.2. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden. Unter Berücksichtigung der bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würde.

Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Pakistan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück.

Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, ist zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich im Fall des Beschwerdeführers nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall "Paposhvili vs Belgium" (13.12.2016, 41738/10) bei der Beschwerdeführerin keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.

Im Fall des Beschwerdeführers liegen somit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Pakistan als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass medizinische Behandlungen in Pakistan möglich und Medikamente verfügbar sind.

5. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheids betreffend die Zurückverweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG seines Folgeantrages auf internationalen Schutz war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrages nach § 68 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde.

3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet und das Verfahren des Beschwerdeführers zudem nicht zugelassen wurden.

4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienmitglieder. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer ist im Juli 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat dieses im Anschluss an seine am 27.11.2017 persönlich durch seine Unterschrift nachgewiesen Übernahme seiner negativen Entscheidung im ersten Asylverfahren illegal nach Italien verlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2018 von Italien nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer hat nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt. Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben. Vielmehr ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Den im Vergleich schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

7. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Dem Bundesamt ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist daher im Fall des Beschwerdeführers dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen im Bescheid vom 21.11.2017, die auf Grund der zu Spruchpunkt I geschilderten Erwägungen weiterhin zutreffen, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für Pakistan nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan ist daher zulässig.

9. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf Grund der zu Spruchpunkt I geschilderten Gründe zutreffend gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde, trifft auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise zukommt, zu.

10. Die Beschwerde ist daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan und gegen den Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.

Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr .194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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