TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W229 2103176-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W229 2103176-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr.XXXX, XXXX und XXXX.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.561,26 gewährt. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 173,56 ha, davon 154,89 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 139,97 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 139,97 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 24.06.2010 und 28.06.2010 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 166,84 ha.

4. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der Agrargemeinschaft

XXXX (BNr. XXXX) mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA müsse aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehen, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben worden seien und somit ggf. unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien.

5. Mit Schreiben vom 04.08.2011 an die AMA führte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX zusammengefasst aus, aufgrund des großen Flächenausmaßes der oberhalb der Baumgrenze gelegenen Alm sei die Abgrenzung der Futterfläche sehr schwierig. Besonders auf Hochalmen sei die Abgrenzung von Futterfläche zu Ödland, Zwergsträuchern wie Almrausch, Heiden usw. über das Luftbild kaum möglich. Es sei eine freiwillige großzügige Reduzierung der beantragten Almfutterfläche erfolgt. Die Reduzierung sei im guten Glauben erfolgt, dass sie keine negativen Auswirkungen auf die Vorjahre habe, da die bisher beantragte Futterfläche tatsächlich auf der Alm vorhanden sei.

6. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA der Agrargemeinschaft

XXXX (BNr. XXXX) mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-mäßigen Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008-2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, dies werde in den kommenden Monaten durch die AMA noch genauer geprüft.

7. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA der AgrargemeinschaftXXXX (BNr. XXXX) bezugnehmend auf das Schreiben vom 02.07.2012 mit, die AMA müsse nach der Überprüfung mit Hilfe des Invekos-GIS davon ausgehen, dass die Flächen vor der Verringerung/Nicht-Beantragung zu groß angegeben worden und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien.

8. Mit Schreiben vom 20.11.2012 an die AMA führte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX zusammengefasst aus, er habe sich seit Beginn der digitalen Almfutterflächenermittlung an die Vorgaben der AMA sowie der Bezirksbauernkammer zur Ermittlung der Almfutterfläche gehalten. Die von ihm bewirtschaftete Alm habe mehr als 1 ha Futterfläche pro GVE. Aufgrund der ständigen Diskussionen über das Ausmaß der Futterfläche auf Almen habe er sich bei der Digitalisierung für das Jahr 2011 freiwillig entschieden die beantragte Almfutterfläche zu reduzieren, weil die Reduzierung durch die Möglichkeit der Kompression bei der Betriebsprämie und der maximalen Anrechnung von 1 ha bei ÖPUL und AZ keine Prämienrelevanz habe. Die Reduzierung sei ausschließlich aus Vorsichtsgründen erfolgt um bei möglichen Vor-Ort-Kontrollen Beanstandungen des Almfutterflächenausmaßes zu vermeiden.

9. Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 7,79 ha betrage. Am 03.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass sie berücksichtigt werde.

10. Am 03.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache eines Vertretungsbefugten des Bewirtschafters (Agrargemeinschaft XXXX) bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 118,70 ha betrage. Am 06.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass dieser wegen einer "SVE" (gemeint wohl: Sachverhaltserhebung) 10/11 nicht berücksichtigt worden sei.

11. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.

12. Am 14.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Bezirksbauernkammer Tamsweg ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage wurde ausgeführt, dass die Almfutterfläche vom Antragsteller von 2009 auf 2010 verringert worden sei. Dem Antragsteller habe ein gesondertes Schreiben von der zuständigen Landwirtschaftskammer über die positive Beurteilung der vorgenommen Flächenreduktion erhalten.

13. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.762,89 gewährt und EUR 1.798,37 rückgefordert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 170,86 ha, davon 152,19 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 119,14 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 109,74 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 9,40 ha ergab. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien. Begründend wurde weiters auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 verwiesen, im Zuge derer Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs 1 VO 1122/2009 erfolge bei der Alm mit der BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion. Die Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs 6 VO Nr. 796/2004 von vier Jahren sei bereits verstrichen weshalb keine (zusätzliche Sanktion) verhängt worden sei.

14. Am 27.06.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Steiermark ("Bestätigung der LWK zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche") ein, mit dem für das Antragsjahr 2009 bestätigt wird, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen zum MFA 2009 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien. Weiters wurde ein detailliertes schlagbezogenes Vorbringen erstattet.

15. Mit Schreiben vom 17.07.2014, eingelangt bei der AMA am 21.07.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2014 und brachte zusammengefasst vor, für den Einschreiter als auftreibenden Betriebsinhaber seien keine Umstände erkennbar gewesen, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Er habe sich vor Beginn der Alpung des jeweiligen Jahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dies alles gelte für sämtliche im Rahmen dieser Eingabe gegenständlichen Jahre der Einheitlichen Betriebsprämie, sohin 2009. Der Einschreiter beantrage daher die Berücksichtigung der vorliegenden Eingabe/Erklärung (Anm. § 8 i MOG) für die oben angeführten Antragsjahre auch in den laufenden Beschwerdeverfahren. Dies alles gelte für beide Almen (Alm BNR XXXX und Alm BNR XXXX), was jedoch die Behörde nicht vollständig berücksichtigt habe. Die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, weil im Bescheid vom 30.12.2010 in einer Tabelle sowohl die beantragten Flächen als auch die Flächen im Feld "VOK und VWK mit Sanktionen" abgeführt und jeweils ident sei. Die Behörde gehe daher selbst davon aus, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 rückwirkend bis 2008 bzw. 2009 bzw. 2010 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u.a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre (vgl. C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw, den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Art 6 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum.

16. Mit Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX(Beschwerdevorentscheidung), wurde der Bescheid vom 26.06.2014 abgeändert und wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.575,99 gewährt und EUR 186,90 rückgefordert. Den Wiederaufnahmeanträgen zu den Almen mit den BNr. XXXX und XXXX wurde stattgegeben. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien. Weiters wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von im Ausmaß 170,86 ha, davon 152,19 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 109,74 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 109,74 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrages durch die Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die den Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm mit der BNr. XXXX, XXXX zweifeln hätten lassen können. Da den Beschwerdeführer demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei seinem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und es sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG 2007).

17. Mit Schreiben vom 29.12.2014, eingelangt am 30.12.2014, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, es sei nicht ersichtlich warum die Kompressionskriterien bei ihm nicht erfüllt wären. Die Abweisung des Kompressionsantrages sei daher zu Unrecht erfolgt. Es sei auch im Abänderungsbescheid nicht begründet, warum angeblich die Kompression negativ zu beurteilen wäre. Ergänzend weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass zudem im Abänderungsbescheid 2010 weder ersichtlich noch begründet sei und auch nicht zutreffend sei, warum angeblich 23,15 und 6,82 Zahlungsansprüche nicht genutzt wären. Der Beschwerdeführer brachte weiters zum Rechnungshofbericht 2014/12 vor und legte diesen auszugsweise dem Vorlageantrag bei.

18. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden gemäß § 15 Abs 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befinden sich Erklärungen des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG vom 12.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX und XXXX für das Antragsjahr 2009, worin der Beschwerdeführer bekräftigt, er sei bloßer Auftreiber und dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihm Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

19. Mit Schreiben vom 31.01.2018 stellte der Beschwerdeführer den "Antrag" an das BVwG über die Beschwerde zu entscheiden.

20. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 21.02.2018 zum Beschwerdevorbringen mit, mit Bescheid vom 30.12.2009 seien dem Beschwerdeführer 139,97 ZA zugeteilt und ausbezahlt worden. Die Kompression der ZA habe nicht durchgeführt werden können, da die Almfutterfläche im Referenzzeitraum (120,77 ha) kleiner als die beantragte Almfutterfläche (154,89 ha) gewesen sei.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 seien dem Beschwerdeführer 139,97 ZA zugeteilt worden. Nach der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm XXXX sei dem Beschwerdeführer weniger anteilige Almfutterfläche zugeteilt worden. Die Gesamtfläche des Beschwerdeführers habe sich von 161,46 ha auf 109,74 ha reduziert. Daher hätten nur 110 ZA mit einem Durchschnittswert von EUR 62,84 genutzt werden können. Die restlichen ZA (FZA 15560917 mit einer Anzahl von 6,82 und FZA 15550582 mit einer Anzahl von 23,15) seien ungenutzt geblieben. Mit diesem Bescheid sei es zu einer Rückforderung in der Höhe von EUR 1.798,37 gekommen. Die Kompression der ZA habe nicht durchgeführt werden können, da die Almfutterfläche im Referenzzeitraum (120,77 ha) kleiner als die beantragte Almfutterfläche (152,19 ha) gewesen sei.

Flächenänderungen:

-

Die anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX sei aufgrund der VOK vom 28.06.2010 von 41,60 ha auf 40,20 ha reduziert worden. Aufgrund der Verjährungsfrist von 4 Jahren sei für diese Flächenabweichung keine Sanktion verhängt worden.

-

Die anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX sei aufgrund der VOK vom 27.08.2013 von 107,89 ha auf 56,17 ha reduziert worden. Aufgrund der LWK-Bestätigung sei für diese Flächenabweichung keine Sanktion verhängt worden.

Durch das Ausschalten der Sanktionen habe sich ein Fehler bei der Ermittlung des durchschnittlichen ZA - Wertes ergeben.

Mit Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 sei es zu einer weiteren Rückforderung in der Höhe von EUR 186,90 gekommen. Es hätten nur 110 ZA mit einem Durchschnittswert von EUR 61,00 genutzt werden können und die restlichen ZA (FZA 15560917 mit einer Anzahl von 6,82 und FZA 15550582 mit einer Anzahl von 23,15) seien ungenutzt geblieben. Im Vergleich zur vorigen Berechnung habe sich der durchschnittliche ZA Wert reduziert, was zur Rückforderung von EUR 186,90 geführt habe. Der durchschnittliche ZA Wert sei mit diesem Bescheid richtiggestellt worden. Die Kompression der ZA habe nicht durchgeführt werden können, da die Almfutterfläche im Referenzzeitraum (120,77 ha) kleiner als die beantragte Almfutterfläche (152,19 ha) gewesen sei.

21. Mit Schreiben vom 23.03.2018 brachte das BVwG dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der AMA als Ergebnis der Beweisaufnahme ins Parteiengehör. Mit Stellungnahme vom 17.04.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, alle bekämpften Antragsjahre 2009-2013 seien aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes neu zu berechnen. Wie bei allen Landwirten sei auch beim Beschwerdeführer im Jahr 2004 hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 der Durchschnitt der Referenzflächen errechnet und dieser Durchschnitt als Grundlage für die Zahlungsansprüche herangezogen. Hätte damals die AMA eine geringere Zahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Hätte die Behörde ehemals bereits mit genaueren Orthofotos gearbeitet bzw. damals den NLN-Faktor eingeführt, wäre bei richtiger Flächenzugrundelegung nur der Wert des Zahlungsanspruches nach oben gegangen. Das Argument hätten jedoch die Behörden/Gerichte bisher nicht aufgegriffen. Dass sich die Messmethoden verbesserten bzw. überhaupt erst später 10%ige Messschritte durch Einführung des NLN-Faktors hinzugekommen seien, könne nicht zum Nachteil der Landwirte gereichen. Es sei keine Flächensanktion oder Rückforderungen oder nicht genutzte oder verfallene Zahlungsansprüche zu verhängen. Das alles werde mittlerweile durch ein Erkenntnis des EuGH gestützt (Rs C-105/13 vom 05.06.2014) Darin sei ausgeführt, dass die entsprechenden EU-Verordnungsbestimmungen so auszulegen seien, dass die Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftliche Partiellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei. Auch für den Beschwerdeführer habe das zu gelten. Die Messmethoden hätten sich in den Jahren seit 2000 geändert, dies ergebe sich aus der beigelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und werden der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):

"Artikel 7

Modulation

(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu

gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden

jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

a) 2009 um 7 %,

b) 2010 um 8 %,

c) 2011 um 9 %,

d) 2012 um 10 %.

(2) Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über

300 000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben. [...]

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

[...].

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]"

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.2.1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Bescheid vom 26.06.2014 im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % bezüglich der betroffenen Almen mit den BNr. XXXX undXXXX festgestellt. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung nicht verhängt, einmal mit der Begründung, dass die vierjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs 6 VO (EG) Nr. 796/2004 bereits verstrichen gewesen sei und einmal wegen einer vorgelegten Erklärung nach § 8 i MOG. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag geht daher ins Leere. Weder legt der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse verhängt, sondern ordnet dieser eine verschuldensunabhängige Rückforderung der zu viel bezahlten Beihilfebeträge an.

Der Beschwerdeführer wendete sich dagegen, dass im Abänderungsbescheid 2010 weder ersichtlich noch begründet sei und auch nicht zutreffend sei, warum angeblich 23,15 und 6,82 Zahlungsansprüche nicht genutzt wären. Die AMA führte dazu in ihrer Stellungnahme ausführlich und nachvollziehbar zusammengefasst aus, dass durch Anpassungen der Zahlungsansprüche wegen der Vor-Ort-Kontrollen und das Ausschalten der Sanktionen der durchschnittliche ZA-Wert richtig zu stellen war. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und waren die Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden.

Weiters wurde der Antrag auf Kompression von ZA negativ bewertet, weil die Kompressionskriterien nicht erfüllt wurden. Diesbezüglich ist dazu auszuführen, dass die AMA in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar darlegte, dass die Kompression der ZA nicht durchgeführt werden konnte, da die Almfutterfläche im Referenzzeitraum (120,77 ha) kleiner als die beantragte Almfutterfläche (152,19 ha) war. Der Beschwerdeführer ist dem nicht substantiiert entgegengetreten.

Schließlich wurde im angefochtenen Bescheid der über EUR 5.000,-

hinausgehende Betrag von EUR 1.694,61 mit 7 % moduliert, was eine Modulationskürzung von EUR 118,62 ergab. Gemäß Art. 7 lit. a) VO (EG) Nr. 73/2009 werden alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, jedes Jahr bis 2012 gekürzt, im Jahr 2009 um 7 %. Die vorgenommene Modulation ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Zur verschuldensunabhängigen Rückforderung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Bereits aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Daraus folgt jedoch, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216 neuerlich bestätigt und ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Dieses Gebot wird durchbrochen durch den in Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Ein Behördenirrtum kann jedoch nicht erkannt werden, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Ebenso wenig ist der Vorwurf des mangelnden Ermittlungsverfahrens zutreffend. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn der Beschwerdeführer einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht er jedoch, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Die Einführung des NLN-Faktors stellte lediglich die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Diesbezüglich wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, in der in der Beschwerde konkret darzulegen, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen ist. Hinzu kommt, dass die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild beruhen, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Somit kam es vorliegend auch nicht allein aufgrund der Änderung von Messsystemen zu einer Reduktion der Almfutterflächen und ist der vorliegenden Fall nicht mit dem dem. Erkenntnis des EuGH vom 05.06.2014, Rs C-105/13, zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Darin ergab sich nämlich die Herabsetzung der Fläche gegenüber der für die vorausgegangenen Jahre festgestellten Fläche allein aus der Änderung der Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen. Somit wurde dem Landwirt eine bestimmte Zahl von Zahlungsansprüchen zu Unrecht zugewiesen, wurde doch sein Referenzbetrag durch eine zu große Hektarzahl geteilt (EuGH vom 05.06.2014, Rs C-105/13, Rz 51). Ausschließlich für diese Fallkonstellation sprach der EuGH in dem zit. Erkenntnis in Rz 59 aus, dass "Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt wurde".

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer weder konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden, noch in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären und es somit unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Der angeführte Bericht des Rechnungshofs, als Institution zur Gebarungskontrolle, ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde aufzuzeigen, da solchen Berichten kein rechtsverbindlicher Charakter zu kommt (vgl. Art. 122f B-VG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt, insbesondere als Almobmann, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Darüber hinaus ist ebenso auf die ungenützte Möglichkeit zur Akteneinsicht zu verweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Gutachten, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Nachvollziehbarkeit,
Neuberechnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Stichproben, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2103176.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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