Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W209 2138428-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.09.2016, OB: 114-498299-008, betreffend Ruhendstellung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 sprach die belangte Behörde das Ruhen der dem Beschwerdeführer gewährten Beschädigtenrente nach dem HVG in den Zeiträumen von 01.05.2003 bis 30.04.2004, von 01.06.2005 bis 31.07.2006, von 01.01.2010 bis 30.06.2011, von 01.10.2011 30.04.2012, von 01.09.2012 bis 31.07.2014, von 01.11.2014 bis 30.09.2015 und von 01.12.2015 bis 30.06.2016 aus. Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Anspruch auf Beschädigtenrente gemäß § 66 Abs. 1 HVG ruhe, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüße. Das Ruhen werde vom Ersten des Monats wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.06.2005 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe er in der Zeit vom 08.05.2005 bis 07.08.2006 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.03.2009 sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe er in der Zeit von 15.12.2009 bis 27.07.2011 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.10.2011 sei er zur Strafe von acht Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe in der Zeit von 07.09.2011 bis 07.05.2011 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.11.2012 sei er seinerseits Strafe von zwei Jahren verurteilt worden; diese Strafe habe er in der Zeit von 10.08.2012 bis 08.08.2014 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.11.2014 sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe in der Zeit vom 15.10.2014 bis 15.10.2015 verbüßt. Schließlich sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.02.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe er am 18.11.2015 angetreten.
2. Mit Schreiben vom 17.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer ein - von der belangten Behörde als Beschwerde gewertetes - handschriftliches Textkonvolut samt der ersten Seite einer Kirchenzeitschrift, auf der sich ein Bildnis des Papstes befindet, die von ihm ebenfalls handschriftlich kommentiert wurde. In dem Textkonvolut finden sich die Wörter "Bescheid" und "Einspruch" sowie der Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer geforderte Rückzahlung von € 13.500. Die übrigen Angaben in dem 14 Seiten umfassenden Konvolut beziehen sich - soweit erkennbar - offenbar auf die bisherigen zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie auf die katholische Kirche.
3. Am 31.10.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 08.03.2018 - durch Hinterlegung zugestellt am 13.03.2018 - forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, und ein Begehren vorzubringen.
Eine Antwort auf dieses Schreiben ist bislang nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 57/2015 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten.
Im gegenständlichen Fall enthielt die Beschwerde vom 17.10.2016 weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, die Gründe anzuführen, weshalb er sich durch den Bescheid beschwert erachtet, sowie die Beschwerde um ein Begehren zu ergänzen.
Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2138428.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018