TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W151 2123204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W151 2123204-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRT, Grieskai 48, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.02.2016, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.10.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Paschtu übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX, in der Provinz Khost, XXXX, Dorf XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er sei seit ca. sieben Jahren traditionell verheiratet und spreche Paschtu und Farsi. Er habe ca. drei bis vier Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter im Fensterbau gearbeitet. Sein Vater sei an einem natürlichen Tod verstorben. Seine Mutter lebe weiterhin mit den übrigen Geschwistern des BF im Heimatdorf. Ebenso seine Ehefrau und dessen Kinder. Eine Schwester des BF lebe in Deutschland.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges und der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe müssen. Die Taliban würden jeden bedrohen. Außerdem wüssten die Taliban, dass der verstorbene Vater des BF als Oberst für die Regierung gearbeitet habe und sei der BF darum von diesen bedroht und erpresst worden.

3. Mit Schreiben vom 01.06.2015 wurde angekündigt, dass der zurzeit in Deutschland aufhältige BF zwecks Durchführung seines Asylverfahrens am 10.06.2015 nach Österreich überstellt werden würde.

4. Am 13.01.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Nur bei seinem Geburtsdatum habe er falsche Angaben gemacht. So korrigierte er sein Geburtsdatum auf XXXX.

Zum Fluchtgrund brachte der BF vor, dass sein Vater als Oberst für die afghanische Armee gearbeitet habe. Am 01.11.2009 sei der Vater eines natürlichen Todes gestorben. Danach (2014) hätten die Taliban in seinem Heimatdorf XXXX den BF dazu aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten den BF immer wieder beim Basar aufgesucht, wo der BF Fenster und Türen hergestellt habe. Sie seien immer öfter gekommen. Einmal seien Taliban festgenommen worden und sei der BF von ihnen als deren Kontaktperson bezeichnet worden, weswegen er nun von der Polizei gesucht werden würde. Ebenso sei er von XXXX, einem Kommandant der Taliban, telefonisch bedroht worden. Die Telefonnummer des BF habe sich auf der Auslage des Geschäftes befunden. Zum Beweis seines Vorbringens betreffend die Stellung seines Vaters legte der BF dessen Militärausweis vor. Ca. drei Monate nach der Bedrohung durch die Taliban habe der BF das Land verlassen. Dass er von der Polizei gesucht werde, habe er von einem Freund erfahren.

Bei der Heimatprovinz des BF Khost handle es sich um eine unsichere Provinz. Seine Familie lebe weiterhin unbehelligt im Heimatdorf. Ein Bruder des BF sei Bauer und erhalte damit die ganze Familie. Die Ehefrau und die Kinder des BF würden bei seinem Schwiegervater leben.

Im November 2014 stellte der BF ebenso einen Asylantrag in Deutschland. Er sei von Österreich nach Frankfurt zu seiner Schwester gereist. Dort habe er sein Geburtsdatum richtig, aber einen anderen Namen angegeben.

Zur Situation in Österreich gab der BF an, dass er einen Deutschkurs besuche. Er legte zwei Teilnahmebestätigungen von "Sprache & Kultur" über die Teilnahme an einem A1 Kurs sowie einem A2 Kurs vor. Ebenso legte der BF seine Tazkira mit deutscher Übersetzung, einen Militärausweis des Vaters, zwei Beförderungsdekrete des Vaters sowie ein Abschlusszeugnis der Militärakademie des Vaters vor.

5. Mit Bescheid vom 24.02.2016, Zl: XXXX, wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF habe aufgrund mangelnder Dokumente und mehrfach verfälschter Angaben zu seiner Person nicht festgestellt werden können. Ebenso habe keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können. Der BF habe insgesamt nur vage widersprüchliche Angaben machen können. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat sowie Berufserfahrung. Es sei ihm eine Rückkehr in seine Heimat bzw. nach Kabul möglich.

6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 25.02.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit Schreiben vom 10.03.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Eingangs wurde der Sachverhalt zusammengefasst dargestellt und dazu ausgeführt, dass es zu offensichtlichen Missverständnissen und Unklarheiten gekommen sei. So sei der BF nicht nur Hilfsarbeiter gewesen, sondern sei in diesem Betrieb bereits ausgebildet worden und habe die Stellung eines Schlossermeisters eingenommen. Unter anderem habe er auch Montagen und Reparaturen bei Kunden zuhause durchgeführt. Darum sei auch seine Telefonnummer an der Außenseite des Geschäftes angeschrieben gewesen. Das Geschäft habe sich im Zentrum von Khost befunden und sei immer wieder von den Taliban aufgesucht worden, die den BF bedroht und von ihm verlangt hätten, mit ihm zu kooperieren. So hätten sie die zentrale Lage des Geschäfts genutzt und hätten dem BF aufgetragen, er solle auf Gepäcksstücke achten, die sie beim hinterlassen würden, bzw. Fahrzeuge beaufsichtigen. Darüber hinaus habe er immer wieder Schlosserarbeiten für sie erledigen müssen. Da die Taliban von der Armeezugehörigkeit des Vaters gewusst hätten, hätten sie den BF bedroht, ihn als Sohn eines "Russenkollaborateurs" zu töten. Aus Angst habe der BF anfangs mit den Taliban kooperiert. Nach der Festnahme von Taliban beim Betreten des Geschäfts des BF, sei auch der BF aufgrund der Aussagen der Taliban, in das Visier der Polizei geraten. So habe er von einem Freund erfahren, dass die Polizei nach ihm fahnde. Aus Angst vor einer Abschiebung in die Heimat habe der BF diesen Umstand in der Ersteinvernahme nicht erwähnt. Nach der Bedrohung durch die Taliban habe der BF drei Monate gebraucht, um seine Flucht zu planen und seine Familie in Sicherheit zu wissen. In der Einvernahme gab der BF an, dass seine Familie weiterhin unbehelligt in Afghanistan lebe, was von der Behörde als unglaubwürdig angesehen wurde, da davon auszugehen sei, dass auch die übrigen Familienmitglieder aufgrund der Sippenhaftung von den Taliban zur Rechenschaft gezogen werden würden. Diesem sei zu widersprechen, da der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die Schlosserei bzw. deren Lage in Khost für die Taliban von Interesse gewesen sei. Die restliche Familie sei für die Taliban nicht von Nutzen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung habe ihre Ursache in einem GFK Grund und sei Auslöser für die Flucht aus Afghanistan gewesen. Dem BF sei weder eine Rückkehr in sein Heimatdorf noch nach Kabul zuzumuten.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.03.2016 vom BFA vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 09.11.2016 legte der BF ein Bestätigungsschreiben von XXXX, einem ehemaligen Parteikollegen seines Vaters, vom 01.08.2016 sowie dessen Personalausweis vor, in dem ausgeführt wurde, dass der Vater des BF Mitglied der Kommunistischen Partei Afghanistans gewesen sei.

10. Mit Schreiben vom 30.08.2017 wurden dem BF die aktuellen Länderinformationen (Länderinformation, Stand 22.06.2017; die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 inklusive Begleitbrief vom selben Tag; die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Mag. Karl Mahringer, für Afghanistan vom 05.03.2017, sowie dessen Ergänzung vom 05.03.2017) zur Kenntnis gebracht.

11. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 29.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Aufgrund der aufreibenden und anstrengenden Situation zum Zeitpunkt der Erstbefragung sei es zu einer falschen Altersangabe, der Angabe von unterschiedlichen Familiennamen in Österreich und Deutschland sowie zur Falschangabe betreffend der Art der Beschäftigung des BF gekommen.

So habe er in Österreich wahrheitsgemäß seinen Unterstamm der XXXX angegeben, da er seinen Familiennamen nicht gekannt habe. In Deutschland habe ihm seine Schwester geraten, den Namen des Vaters XXXX als Familiennamen anzugeben. Er sei nach Deutschland gereist, um sich seinen Familienmitgliedern anzuschließen.

Befragt, warum er in der Ersteinvernahme angegeben habe, Hilfsarbeiter zu sein um im Laufe des Verfahrens aber darzulegen, dass er Meister sei, konnte der BF keine Erklärung liefern. Ebenso befragt zu dem Umstand, warum der BF nicht in der Ersteinvernahme angegeben habe, von staatlicher Seite (Geheimpolizei) verfolgt zu werden, gab dieser an, dass er dies aus Angst vor einer möglichen Abschiebung nach Afghanistan und der Übermittlung seiner Angaben dorthin verschwiegen habe.

Zu seiner Person gab der BF an, in der Provinz Khost geboren zu sein und sich dort - bis auf drei Jahre von 1998 bis 2001 während der Regierung der Taliban in Pakistan - sein ganzes Leben im Distrikt XXXX, Dorf XXXX, aufgehalten zu haben. Er habe am 20./21.11.2006 traditionell geheiratet und habe vier Kinder. Das letzte Kind sei nach seiner Flucht zur Welt gekommen. Die Ehefrau lebe mit ihren Kindern nun beim Schwiegervater des BF in der Hauptstadt von Khost, XXXX. Zu seiner Frau habe der BF weiterhin regelmäßig Kontakt. Aus Angst vor den Taliban könnten seine Frau und die Kinder nicht aus dem Haus gehen und eine Schule besuchen. Eben auch aus dieser Furcht verlasse die Familie immer wieder für längere Zeit ihren Wohnort um bei ihren Schwestern Unterschlupf zu finden, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern von den Taliban gefunden zu werden. Seine Geschwister und seine Mutter würden weiterhin unbehelligt im Heimatdorf leben. Die Taliban seien zwar ein paar Mal in das Heimatdorf gekommen und hätten nach dem BF gesucht.

Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder religiösen Überzeugung habe der BF nicht gehabt. Die Familie des BF verfüge über Grundstücke in der Gesamtgröße von vier Jiribs sowie ein Haus. Er habe vier Jahre die Schule besucht.

Afghanistan habe er am 08.09.2014 schlepperunterstützt verlassen. In der Ersteinvernahme vom 18.10.2014 habe der BF jedoch dazu widersprüchlich angegeben, nicht schlepperunterstützt geflohen zu sein.

Den Entschluss zur endgültigen Flucht aus Afghanistan habe er etwa zwei bis drei Wochen vor der Ausreise getroffen. Die Probleme des BF die schließlich zur Ausreise geführt hätten, hätten drei Monate vor der Flucht begonnen.

Die Taliban würden sich deshalb so für den BF interessieren, da er aufgrund seiner Tätigkeit viel unterwegs sei und durch seinen Vater viele Leute kennen würde und er für sie darum von Nutzen sein könnte.

Zur Situation in Österreich gab der BF an, dass er einen Deutschkurs sowie einen Fitnessclub besuche. Er unternehme viel mit seinem Deutschlehrer. In der Folge möchte er seiner erlernten beruflichen Tätigkeit Fenster- und Türenneubau sowie Sanierung nachgehen.

Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass er in einem Geschäft als Meister für Fenster- und Türenneubau sowie Sanierung gearbeitet habe. Seine Telefonnummer sei an der Anschlagtafel des Geschäftes angeschrieben gewesen. Eines Tages habe er von einem Dorfbewohner, XXXX, einen Anruf erhalten und sei darum gebeten worden, ein Päckchen zu übernehmen, dass Bekannte im Schlossereigeschäft abgeben würden. Der BF habe diesem Ansuchen ohne weitere Bedenken zugestimmt, da dieses Vorgehen in der Gegend alltäglich sei. Aufgrund des gehäuften Auftretens dieser Paketlieferungen und -abholungen sei der BF misstrauisch geworden und habe gemeinsam mit seinem Chef eines dieser Pakete geöffnet. Dabei habe es sich um Bomben gehandelt. Daraufhin habe der BF mit XXXX Rücksprache gehalten und seinen Unwillen ausgedrückt, weiterhin Pakete für diesen anzunehmen und aufzubewahren. Während dieses Telefonats habe sich XXXX dem BF erstmals als Talib zu erkennen gegeben und den BF bedroht. Es sei zu weiteren telefonischen Bedrohungen durch XXXX gekommen, auch dahingehend als der BF als Sohn eines Mitglieds der unter der kommunistischen Regierung existierenden sozialistischen Partei und insbesondere als Sohn eines ehemaligen Militärs dazu verpflichtet sei, nun den Taliban zu helfen. Trotz der Drohungen habe sich der BF geweigert mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Wenige Tage nach der letzten Drohung seien zwei Taliban im Geschäft von der Regierung aufgegriffen worden, als sich der BF gerade auf Montage befunden habe. Diese zwei Männer hätten dann bei ihrer Befragung vor der Polizei angegeben, dass es sich beim BF um ihre Kontaktperson handle, weswegen nun auch der BF in den Fokus der Polizei geraten sei. Ein Freund des BF habe ihn darüber informiert, dass die Polizei nun auch nach ihm suche. Nach dieser Meldung habe sich der BF zwei bis drei Wochen versteckt, um seine Flucht zu planen. Befragt, warum gerade er zum Ziel der Taliban geworden sei, gab der BF an, dass er vermute, dass man ihm hätte zwingen wollen, diese Bomben, die im Geschäft aufbewahrt worden seien, in die Regierungsgebäude und bei den "bekannten" Leuten zu deponieren. Die Taliban hätten gewusst, dass der BF nicht durchsucht werde, wenn er ein Regierungsgebäude betrete.

Der BF sei von XXXX mit dem Umbringen bedroht worden. Dabei habe es sich um einen mächtigen Talibankommandanten gehandelt, der die Kontrolle über die gesamte Heimatprovinz des BF innehabe.

Aus Angst vor den Repressalien durch die Taliban habe sich der BF nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt.

Der Vater des BF sei als Mitglied der Khalq-Partei von den Taliban als ungläubig beschimpft worden. Die Taliban hätten die Mitglieder dieser Partei als Feinde angesehen. Daher sei die Familie des BF damals in der Regierungszeit der Taliban nach Pakistan geflüchtet. Zum Zeitpunkt der Bedrohung habe der BF aber keine Personen gekannt, die Regierungsverantwortung trugen.

Befragt, warum der BF nicht vorsichtiger gewesen sei, obwohl er aus einer aus Sicht der Taliban politisch exponierten Familie stamme, und den Paketlieferungen zugestimmt habe, führte der BF aus, dass dieses Verhalten in Afghanistan normal sei. Er habe aber nach Wiederholung angefangen, an der Aufgabe zu zweifeln und darum ein Paket geöffnet.

12. Mit Schreiben vom 20.12.2017 nahm der BF zu den Ergebnissen der Verhandlung sowie zur herrschenden Sicherheitslage in Afghanistan Stellung. Darin beantragte er die Einholung eines länderfachkundigen Sachverständigengutachtens, die Einvernahme seiner in Deutschland lebenden Schwester sowie des Sachverständigen Mag. Mahringer, dessen Gutachten vom BF in Zweifel gezogen wurde. Ebenso legte der BF diverse Urkunden (unter anderem die der Einvernahme in Deutschland vom 06.01.2015) vor.

13. Mit Schreiben vom 27.03.2018 wurde dem BF das aktualisierte Länderinformationsblatt vom 30.01.2018 mit einer zweiwöchigen Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

14. Dazu nahm der BF mit Schreiben vom 10.04.2018 Stellung und legte diesem Berichte zur aktuellen Situation in Afghanistan bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX, aus der Provinz Khost, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, stammend, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise lebte. Die Familie des BF hat Grundstücke im Ausmaß von 4 Jirib inne, der BF verdiente in Afghanistan aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Fenstergeschäft überdurchschnittlich gut. Aufgrund der divergierenden Angaben zum Nachnamen des BF konnte dieser nicht festgestellt werden, womit auch die Identität des BF nicht feststeht. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Von 1998-2001 flüchtete der BF mit seiner Familie nach Pakistan, da der Vater des BF als Mitglied der Khalq-Partei und im Militärdienst während dieser Talibanherrschaft von den Taliban als Feind angesehen wurde. Nach dem Sturz der Taliban 2001 kehrte die Familie des BF nach Afghanistan zurück, wo der Vater 2009 eines natürlichen Todes verstarb und der BF samt Familie und seiner Mutter und Geschwister weiterhin unbehelligt im Heimatdorf lebte. Der ältere Bruder des BF ist auch jedenfalls bis Ende Nov. 2017 (Zeitpunkt der mündl. Verhandlung des erkennenden Gerichtes) als Bauer im Heimatdorf tätig gewesen und lebte unbehelligt nach der Flucht des BF weiter dort. Der BF ist seit 2006 traditionell verheiratet. Die Ehefrau des BF lebt jedenfalls bis Ende Nov. 2017 (Zeitpunkt der mündl. Verhandlung des erkennenden Gerichtes) mit den gemeinsamen vier Kindern beim Schwiegervater des BF in XXXX ohne von den Taliban bedroht worden zu sein. Der BF stand bis dahin weiterhin in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Der BF ist Paschtune, sunnitischer Moslem und gesund. Der BF spricht Paschtu und Farsi. Er hat vier Jahre die Grundschule besucht. Der BF arbeitete in einem Türen- und Fensterbetrieb am Basar in Khost, wo er Mitarbeiter war, das Geschäft gehörte einer dritten Person und der BF erhielt dort eine Berufsausbildung in diesem Fach, wo er es zum Meister brachte.

Der BF befindet sich seit spätestens 16.10.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte, lediglich eine Freundschaft mit einer österreichischen Person, sonst lose Kontakte zu anderen Personen im Inland. Der BF hat nur geringe Deutschkenntnisse und legte dazu ein ÖSD Zertifikat A2 über das Nichtbestehen der Prüfung vom 15.03.2017 vor. Er besucht einen Fitnessclub. Er legte diverse Empfehlungsschreiben, diverse Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen (zuletzt über den Deutschkurs A2.1 vom 29.06.2017), Bestätigungen über die Teilnahme an außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahmen sowie einen negativen Arbeitsbescheid des AMS vom 14.11.2017 vor. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation

Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem BF droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.

Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des BF festgestellt werden. Zum Vorbringen, der BF sei von den Taliban aufgrund der früheren politischen Funktion seines Vaters im Rahmen seiner Berufsausübung bedroht worden, kann keine asylrelevante Verfolgung des BF festgestellt werden, da diese Fluchtgeschichte vom erkennenden Gericht als unglaubwürdig und erfunden erachtet wird. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban bedroht wurde. Ob der BF auch von staatlicher Seite gesucht wurde, kann nicht festgestellt werden.

Ein konkreter asylrelevanter Anlass oder eine individuelle Bedrohung des BF aus GFK-Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates kann somit nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem BF steht sowohl eine Rückkehrmöglichkeit nach Khost offen, als auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Kabul zur Verfügung.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).

The Guardian (24.1.2018)

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

The Guardian (22.1.2018)

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018).

Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).

Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).

Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).

Quellen:

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Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul,

https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018

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BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018

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BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018

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BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018

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DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018

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NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018

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NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan,

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Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018

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Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018

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Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018

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The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan,

https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert.

Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

(UNAMA 10.2017)

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

(Guardian 7.11.2017)

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:

Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um

3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):

Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).

Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).

Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).

Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).

Politische Entwicklungen

Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).

Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).

Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).

Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).

In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).

Quellen:

-

al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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