Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2193460-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7634659010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 18.04.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), XXXX(im Weiteren: XXXX), XXXX (im Weiteren: XXXX) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFAs für das Antragsjahr 2013 wurde für dieXXXX eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 63,73 ha, für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 55,36 ha, für den XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 35,40 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 243,17 ha beantragt.
3. Auf der XXXX fand am 03.07.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,36 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 52,94 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 19.07.2013, AZ GB I/TPD/119727740, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Auf dem XXXX fand am 16.07.2013 ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 35,40 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 28,85 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732101, zum Parteiengehör übermittelt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
5. Auch auf der XXXX fand am 24.07.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 63,73 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 56,06 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 29.07.2013, AZ GB I/TPD/119738564, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120783063, wurde dem Beschwerdeführer auf Basis von damals 37,73 vorhandenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auch ein Betrag in Höhe von EUR XXXX in Folge einer festgestellten Unterdeklaration verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Ausgehend von einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei sich sowohl deren Höhe als auch deren Anzahl erhöhte, wurde mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121393725, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde ein Betrag in Höhe von EUR XXXX in Folge einer festgestellten Unterdeklaration verfügt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls nicht angefochten.
8. Am 20.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX zwei "§8i MOG-Erklärungen" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf den XXXX und die XXXX im Antragsjahr 2013 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Almen vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der jeweiligen Almbewirtschafterinnen ausgehen können.
9. Infolge einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121822816, unter Berücksichtigung der vorgelegten "§8i MOG-Erklärungen" für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
10. Am 10.11.2015 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für die Antragsjahre 2011, 2012 und 2013 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 243,17 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 181,45 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde ebenfalls dem Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 21.01.2016, AZ GB I/Abt.2/1695337010, zum Parteiengehör übermittelt. Auch vom Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
11. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche infolge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7634659010, der Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121822816, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EURXXXX verfügt wurde.
Dabei wurde nur mehr von 35,41 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 41,20 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 20,32 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 35,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 16,58 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - die auf 35,41 reduzierten Zahlungsansprüche berücksichtigend - keine Differenzfläche. Eine Sanktion wurde auch nicht verfügt.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2017 Beschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichsten aus, die Verhängung einer Sanktion und eine Rückforderung aufgrund der auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen seien unzulässig. Der BF habe sich auf die korrekte Antragstellung durch die Almbewirtschafterin der XXXX verlassen dürfen. Die Differenz zwischen beantragter und festgestellter Futterfläche dürfe dem BF als bloßem Auftreiber nicht als Verfehlung angelastet werden. Ein eigenes Verschulden des BF liege nicht vor. Der BF beantragte daher die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2018 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 18.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
1.2. Der BF war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die XXXX, die XXXX, den XXXX und die XXXX. In den jeweiligen MFAs für das Antragsjahr 2013 wurde für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 63,73 ha, für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 55,36 ha, für den XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 35,40 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 243,17 ha beantragt.
1.3. Auf derXXXX fand am 03.07.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,36 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 52,94 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 19.07.2013, AZ GB I/TPD/119727740, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.4. Auf dem XXXX fand am 16.07.2013 ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 35,40 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 28,85 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732101, zum Parteiengehör übermittelt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
1.5. Auch auf der XXXX fand am 24.07.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 63,73 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 56,06 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 29.07.2013, AZ GB I/TPD/119738564, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.6. Die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde dem BF auf Basis von damals 37,73 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120783063, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.7. Ausgehend von einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei sich sowohl deren Höhe als auch deren Anzahl erhöhte, wurde mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121393725, dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
1.8. Infolge einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121822816, unter Berücksichtigung zwischenzeitig vorgelegter "§8i MOG-Erklärungen" hinsichtlich des XXXX sowie der XXXX nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.9. Am 10.11.2015 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für die Antragsjahre 2011, 2012 und 2013 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 243,17 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 181,45 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 21.01.2016, AZ GB I/Abt.2/1695337010, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.10. Aufgrund der Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7634659010, nur mehr eine EBP von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
Dabei wurde nur mehr von 35,41 dem BF zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 41,20 ha, gleichbleibend von einer beihilfefähigen Fläche am Heimbetrieb des BF mit einem Flächenausmaß von 20,91 ha einer beantragten anteiligen Almfutterfläche (auf allen vier relevanten Almen) von 20,32 ha und einer festgestellten förderfähigen Gesamtfläche von 35,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche (auf allen vier relevanten Almen) von 16,58 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 35,41 Zahlungsansprüche berücksichtigend - keine Differenzfläche. Eine Flächensanktion wurde auch nicht verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall erfolgt die beanstandete Rückforderung in Höhe von EUR XXXX im angefochtenen Bescheid ausschließlich aufgrund einer Verringerung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 zustehenden Zahlungsansprüche von 37,73 auf 35,41 ZA.
Diese Reduktion entstand auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.11.2015 auf der XXXX, bei der bereits für das Antragsjahr 2011 eine Verringerung der ursprünglich beantragten Almfutterfläche festgestellt wurde. Diese festgestellte Verringerung führte für den BF dazu, dass sich seine anteilige Almfutterfläche auf der XXXX bereits im Antragsjahr 2011 um 2,45 ha reduzierte und somit 2,45 dem BF zustehende Zahlungsansprüche im Jahr 2011 nicht bedient werden konnten. Diese Reduktion setzte sich auch in den Antragsjahren 2012 und 2013 fort.
Da gemäß Artikel 42 der VO (EG) 73/2009 Zahlungsansprüche infolge Nichtaktivierung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren der nationalen Reserve zuzuschlagen sind, erfolgte dieser Zuschlag und damit der Verfall dieser Zahlungsansprüche für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsjahr 2013.
Daraus folgt, dass der BF nicht mehr über die ursprünglich zustehenden 37,73 ZA (siehe Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120783063) verfügte, sondern nur mehr über 35,41 Zahlungsansprüche, sodass dem BF unter Berücksichtigung von Artikel 57 der VO (EG) 1122/2009 nur mehr 35,41 ha beihilfefähige Flächen zuzuerkennen waren und daher in der letztlich angefochtenen Entscheidung der AMA auch nur mehr 35,41 ZA zu berücksichtigen waren und dafür die EBP für das Antragsjahr 2013 gewährt werden konnte.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Der Auszahlungsbetrag war gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Demgemäß war für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zu verwenden. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2013 auf der Grundlage von 35,41 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen höchstens eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 35,41 ha berücksichtigt werden konnte.
Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung findet sich in Artikel 80 Absatz 1 der VO (EG) 1122/2009.
Demgemäß hat die AMA in der angefochtenen Entscheidung bei der Gewährung der EBP 2013 an den BF rechtskonform eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 35,41 ha berücksichtigt. Ein Rechtsverstoß konnte dabei nicht festgestellt werden, sodass das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers abzuweisen war.
Sofern der Beschwerdeführer auf eine nicht zurechenbare Verfehlung hinweist, gibt er damit zu verstehen, dass kein Verschulden hinsichtlich einer allfälligen Auferlegung einer Sanktion vorliegt. Da in der gegenständlichen Angelegenheit keine Sanktion verfügt wurde, war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen. Ein Irrtum der Behörde - wie vom Beschwerdeführer behauptet - liegt ebenfalls nicht vor.
3.3. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2193460.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018