Entscheidungsdatum
30.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2164822-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5333122010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer keine Direktzahlungen gewährt.
Begründend führte die AMA zunächst aus, dass keine Zahlungsansprüche vorhanden seien. Desweiteren ergibt sich aus der Begründung des Bescheides, dass die belangte Behörde bei einer beantragten Fläche von 1,5277 ha, auf Grund eines sanktionsrelevanten Abzuges von 0,1148 ha von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 1,4129 ha ausging. Die beanstandeten Flächen betreffen Teilflächen des Feldstückes 1 und das Feldstück 3 zur Gänze, als Fehler wurde angegeben, dass die bei einer Verwaltungskontrolle beanstandeten Flächen nicht in der von der AMA festgelegten Referenzfläche lägen. Da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden seien, werde keine Basisprämie gewährt (Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 und 2 VO 1307/2013, § 8 Abs. 1 Z. 2 MOG).
2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ein Referenzflächen-plausibilitätsfehler thematisiert.
3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage aus, Grund für die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 sei einerseits, dass keine Zahlungsansprüche vorhanden seien, und andererseits, dass die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha nicht erreicht worden sei. Die beantragte Fläche habe zwar 1,5277 ha betragen, auf Grund eines Referenzplausibilitätsfehlers habe aber nur eine Fläche von 1,4129 ermittelt werden können.
Auf Grund der Beschwerde sei der Sachverhalt von der Behörde nochmals geprüft worden und der Plausibilitätsfehler habe behoben werden können. Das Kriterium der Mindestbetriebsgröße sei nunmehr erfüllt, da allerdings keine Zahlungsansprüche vorhanden seien, sei der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen weiterhin abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der beschwerdeführenden Partei standen im Antragsjahr 2016 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zur Zahl W180 2174512-1, mit dem die Nichtzuweisung von Zahlungsansprüchen an den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 für rechtmäßig erkannt wurde. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt oder von (einem anderen Betriebsinhaber) übertragen wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 10
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:
a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;
b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.
(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.
[...]."
Für Österreich wurde in Anhang IV VO (EU) 1307/2013 die Grenze für den Schwellenwert in Hektar gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b) mit 2 Hektar festgelegt.
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...]
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[...]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung nach Maßgabe der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Wie aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W180 2174512-1, hervorgeht, wurden dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 zu Recht keine Zahlungsansprüche (erst)zugewiesen. Folglich konnte der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2016 über keine Zahlungsansprüche verfügen; eine Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 ist nicht erfolgt.
Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen ist nach den oben zitierten Rechtsvorschriften, dass der Antragsteller über Zahlungsansprüche verfügt, und die Aktivierung der Zahlungsansprüche durch Anmeldung entsprechender beihilfefähiger Flächen.
Die Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 damit, dass dem Beschwerdeführer in diesem Jahr keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden und darüber hinaus auch damit, dass die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha nicht erreicht worden sei.
Zwar räumt die belangte Behörde ein, dass nach neuerlicher Prüfung keine Referenzplausibilitätsfehler mehr vorliegen und im Jahr 2016 die Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha überschritten ist. Die Beschwerde führt dies aber nicht zum Erfolg, da der Beschwerdeführer 2016 über keine Zahlungsansprüche verfügte, die er mit der angemeldeten Fläche hätte aktivieren können.
Im Ergebnis schlägt daher die Nichtzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 auf das gegenständliche Antragsjahr durch. Dem Beschwerdeführer wurden 2015 keine Zahlungsansprüche gewährt, da er weniger Fläche als die Mindestfläche von 1,5 ha beantragte. Eine Korrektur auf über 1,5 ha erfolgte zu spät. Im gegenständlichen Antragsjahr beantragte er über 1,5 ha beihilfefähige Fläche, doch standen ihm keine Zahlungsansprüche aus dem Vorjahr zur Verfügung und der Beschwerdeführer hat auch keine Zahlungsansprüche erworben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Direktzahlung, Fristablauf, Fristversäumung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2164822.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018