TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/30 W153 2189444-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W153 2189444-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. 1124930007-161069165, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 18.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte er bereits zuvor am 14.04.2016 in Italien um Asyl an.

Im Verlauf seiner Erstbefragung vom 02.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX geboren und demnach minderjährig zu sein. Das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land bzw. das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen schloss der Beschwerdeführer aus. Sodann gab er zu seinem Reiseweg an, nach Verlassen seiner Heimat Ende 2015, über Kenia, Uganda, den Sudan, Libyen und Italien, wo er auf der Straße gelebt habe, nach Österreich gekommen zu sein.

Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2016 geht hervor, dass Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgekommen seien, weshalb in weiterer Folge am 11.08.2016 ein Befund von Röntgen am Ring angefertigt wurde, woraus sich hinsichtlich der Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des Beschwerdeführers das Ergebnis "Schmeling 5, GP 31" ableiten lässt.

Das BFA richtete am 14.09.2016 unter Zugrundelegung der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und des Ergebnisses von Röntgenuntersuchung ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 28.09.2016 teilte Italien mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei (vgl. AS 75).

Am 27.01.2017 wurde dem BFA der Obsorgebeschluss eines Bezirksgerichts vom 28.12.2016 übermittelt, wonach die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen werde.

Aus dem vom BFA in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten vom 25.06.2017 (AS 99 ff) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages minderjährig gewesen sei.

In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.

Nachdem der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige unterzogen wurde, kam diese in der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.11.2017 (AS 155 bis 160) unter Berücksichtigung aller ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen (u.a. Patientenbrief vom 05.10.2017, Befundbericht vom 19.10.2017, Terminbestätigung aller bisherigen Termine in einer näher bezeichneten Ambulanz sowie Terminvereinbarung für den 30.10.2017) zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt: "Anpassungsstörung, F 43.2; DD: PTSD mit dissoziativer Komponente, F 43.1". Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht sicher auszuschließen, jedoch bestehe derzeit keine akute Suizidalität. Konkrete therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten.

Am 15.12.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertreterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers, welcher die Obsorge für den Beschwerdeführer innehat, und einer Begleitperson einer Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei bestätigte er zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren; später räumte er ein, manchmal in Ohnmacht zu fallen und einen Arzt zu benötigen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen noch bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer sonstigen Person. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien gab der Beschwerdeführer an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Es gebe dort keine medizinische Versorgung, auf welche der Beschwerdeführer angewiesen sei. In Österreich bekomme er Medikamente. In Italien habe der Beschwerdeführer keine Familie. Er sei dort ganz allein gewesen und habe auf der Straße geschlafen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er hier sehr glücklich sei. Die ihm gebotene Möglichkeit, zum PSY-III-Gutachten Stellung zu beziehen, wollte der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen. Die Vertreterin gab an dieser Stelle zu bedenken, dass laut dem Gutachten eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nicht auszuschließen sei. Zudem gab sie an, dass der Beschwerdeführer aktuell ein Antidepressivum einnehme. Hinsichtlich der psychischen Probleme verwies sie auf die vorgelegten Befunde, denen zufolge bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefahr diagnostiziert worden sei. Er sei auch in die Psychiatrie gebracht worden. Aufgrund der Vulnerabilität des Beschwerdeführers werde die Zulassung zum Verfahren in Österreich beantragt. Da die Erstbefragung 16 Monate her sei, sei auf das Effektivitätsgebot zu verweisen. Sollte im vorliegenden Fall dennoch eine Rückkehrentscheidung getroffen werden, würden eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich einer Psychotherapie in Italien sowie Ermittlungen bezüglich eines etwaigen offenen Asylverfahrens in Italien beantragt. Eine Überstellung würde dem Kindeswohl widersprechen. Im Übrigen solle der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH bezüglich ungenügender Lebensbedingungen bzw. der Versorgungssituation für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte in anderen Mitgliedsstaaten abgewartet werden.

Im Zuge der Einvernahme wurden einige Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht. Es handelt sich hierbei um

-

einen Patientenbrief vom 05.10.2017, wonach der Beschwerdeführer vom 01.10.2017 bis zum 02.10.2017 aufgrund XXXX in stationärer Behandlung war; die Diagnosen bei der Entlassung lauteten wie folgt:

"V.a. schwere depressive Episode mit akuter Suizidalität F32.2; DD Anpassungsstörung F43.2"; die Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgehoben worden;

-

eine Besuchs- und Teilnahmebestätigung für ein namentlich genanntes Bildungsinstitut vom 19.10.2017

Laut einem im Akt enthaltenen e-Mailverkehr stehe der Beschwerdeführer seit 01.10.2017 in einer psychologischen Behandlung, habe bei seinem letzten Kontrolltermin am 19.10.2017 eine Antidepressiva Medikation erhalten und warte derzeit auf eine psychotherapeutische Behandlung bzw. einen Therapieplatz.

Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.01.2018, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung)

2018 haben in Italien bis 12. Jänner 2.326 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 2.214 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 164 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 117 einen subsidiären Schutz, 562 humanitären Schutz und 1.267 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 104 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren (MdI 12.1.2018). Mit Stand 31.12.2017 waren im Land 183.681 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 17.1.2018).

Quellen:

-

MdI - Ministero dell Interno (12.1.2018): Statistiken des MdI, per -E-Mail

-

VB des BM.I Italien (17.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail

...

Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,

https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff

Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, was sich aus der Mitteilung Italiens vom 28.09.2016 ergebe. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Unter Einbeziehung seines psychischen und physischen Zustandes stelle die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Italien die für seine Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen würden und bei ihm auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Italien entgegenstehenden Beeinträchtigungen gegeben seien. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären und keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weshalb unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht in ausreichendem Maß ermittelt habe. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativer Komponente und habe Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Probleme und seiner Minderjährigkeit eine besonders vulnerable Person und habe es die belangte Behörde unterlassen, sich hinreichend mit der Aufnahme- und Versorgungssituation (in allgemeiner und medizinischer Hinsicht) für besonders vulnerable Personen auseinanderzusetzen. Bei einer Rückkehr nach Italien stehe dem Beschwerdeführer Obdachlosigkeit bevor, da ihm keine staatliche Unterstützung zur Verfügung stehe. Zudem bestehe die Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und ihm in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und eine unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und die aktuelle Judikatur in ihre Entscheidung einfließen lassen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer aus den dargestellten Gründen bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung seiner in Art. 2, 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen würde. Eine Überstellung widerspreche auch dem Kindeswohl. Aufgrund der kumulierenden Umstände (schlechter psychischer Gesundheitszustand, Kindeswohl, Vulnerabilität, schlechte Versorgungs- und Unterbringungslage in Italien, schlechte medizinische Versorgung in Italien, Vorabentscheidungsverfahren, Effektivititäts-/Effizienzgebot, fehlende Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung) erscheine es jedenfalls notwendig, den Beschwerdeführer zum inhaltlichen Verfahren in Österreich zuzulassen.

Der Beschwerde ist ein E-Mail-Verkehr beigefügt, welchem zufolge sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste bei Hemayat befindet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer (festgelegtes Geburtsdatum: XXXX) brachte am 18.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Italien gab Italien mit Schreiben vom 28.09.2016 bekannt, dass der Beschwerdeführer dort subsidiär schutzberechtigt ist.

Zur Lage im Mitgliedstaat Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer war von 01.10.2017 bis zum 02.10.2017 wegen XXXX in stationärer Behandlung. Eine weitere stationäre Behandlung hat nicht mehr stattgefunden.

Beim Beschwerdeführer wurden durch ein medizinisches Gutachten eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Anpassungsstörung, F 43.2; DD: PTSD mit dissoziativer Komponente, F

43.1) festgestellt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung des Beschwerdeführers konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, jedoch wurde das Vorliegen einer aktuellen, akuten Suizidalität verneint.

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Beschwedeführer an keinen derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die Asylantragstellung in Italien ergibt sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung iZm den mit Italien geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellung des Bestehens des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stützt sich auf das diesbezügliche Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 28.09.2016.

Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen und zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger haben. Sie müssen sich beim italienischen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann ebenfalls dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise auf systematische Mängel in der Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten in Italien. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben bzw. der gutacherlichen Stellungnahme vom 08.11.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Für das Bundesverwaltungsgericht sind die vorliegenden medizinischen Befunde ausreichend und werden auch nicht in Zweifel gezogen. Daher war dem Antrag in der Beschwerde, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, nicht zu folgen.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der italienischen Dublinbehörde vom 28.09.2016 - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Italien bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit Juli 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Italien sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Italien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Italien kann ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte und es ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie bereits oben angeführt, haben Personen mit Schutzstatus Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus zum Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Dass in diesem Land möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Grundsätzlich wird jedoch festgehalten, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Schließlich kann auch auf die Hilfe von NGOs zurückgegriffen werden.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.

Der Beschwerdeführer leidet an den oben festgestellten gesundheitlichen Problemen. Trotz des vorliegenden Krankheitsbildes kann vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich ärztlich untersucht und behandelt. Er war von 01.10.2017 bis zum 02.10.2017 stationär aufhältig und hat auch eine entsprechende Medikation erhalten. Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf aktuelle, akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer weiteren stationären Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Krankheitszustand zulässig ist.

Die Kritik des Beschwerdeführers an der medizinischen Versorgung in Italien wurde lediglich unbelegt in den Raum gestellt. In Italien ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dort nach Registrierung beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Demnach können die für ihn erforderliche Behandlungen auch in Italien erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre.

Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer behördlich organisierten Rückreise nach Italien entgegenstehen würden. Es gibt keine Zweifel an seiner Transportfähigkeit.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.11.2017 ist beim Beschwerdeführer derzeit keine akute Suizidalität gegeben. An dieser Stelle wird jedoch zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Italien angemerkt, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Italien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Italien beeinträchtigt sein könnte.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2016 nach Österreich und verfügte hier zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützten den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Der Beschwerdeführer hat am Projekt "Bildung für Flüchtlinge" teilgenommen. Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer.

Bezüglich des in der Beschwerde vorgebrachten Kindeswohls kann im vorliegenden Fall kein Überstellungshindernis gesehen werden. Gemäß Art. 24 Abs. 2 GRC ergibt sich, dass bei allen Kinder betreffende Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine Einschränkung dieser Rechte ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen jedoch keine Berichte vor, dass Italien gegen die einschlägigen Bestimmungen der GRC verstößt. Solche Verstöße wurden in der Beschwerde auch nicht substantiell behauptet. Weiters wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiär schutzberechtigt ist. Dass der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung in Italien Volljährigkeit vorgetäuscht hat und dadurch nicht als Minderjähriger behandelt wurde, liegt letztendlich in seinem Verantwortungsbereich. Außerdem wird der Beschwerdeführer in wenigen Tagen auch in Österreich volljährig.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurückzubegeben hat.

Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt, wie in der Beschwerde beantragt, mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, real
risk, Rechtsschutzstandard, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W153.2189444.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten