Entscheidungsdatum
30.04.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2142288-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vertreten durch XXXX, gegen die Festnahme am 02.08.2016 sowie den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zahl: 810818909/161067006, und die Anhaltung in Schubhaft von 03.08.2016 bis 03.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG (Schubhaft) und § 34 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG (Festnahme) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2011 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, das zwischenzeitlich eingestellt werden musste. Am 02.08.2016 wurde er festgenommen und gab an, Österreich in den Jahren seit der Einreise nicht verlassen zu haben. Er habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch illegale Beschäftigungsverhältnisse finanziert und werde an Maßnahmen zur Feststellung seiner Identität - etwa vor der chinesischen Botschaft - nicht mitwirken.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2016, Zahl: 810818909/161067006, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich seit Jahren im Verborgenen aufhältig und verweigere die Mitwirkung am Verfahren. Er verfüge weder über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte noch Mittel zur Existenzsicherung in Österreich. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe Fluchtgefahr und sei auch die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche Ultima-ratio-Situation gegeben.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Am 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, weil die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht aussichtsreich sei.
4. Mit Schreiben vom 16.12.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den unter Punkt I.2. angeführten Bescheid vom 03.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft ein. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass mangels Möglichkeit zur Akteneinsicht zwar "der Sachverhalt in weiten Teilen im Dunkeln" liege und die Rechtsgrundlage der Festnahme und Anhaltung "ungeklärt" sei. Der Mandatsbescheid sei dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer habe die Behörde aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen - damit demonstriere er, nicht untertauchen zu wollen. Die Schubhaft sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Überdies könnte allenfalls auch mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden.
Beantragt werde a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen; b) die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF, der Eingabegebühr sowie von Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
5. Mit Schreiben vom 09.01.2017 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme, in der ausführlich auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und die von ihm betriebenen Verfahren eingegangen wurde. Ebenso wurde zu in der Beschwerde enthaltenen Vorwürfen Stellung genommen.
6. Bis 12.01.2017 wurde der gesamte Verwaltungsakt betreffend den Beschwerdeführer vom Bundesamt vorgelegt. Am 19.01.2017 nahm der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Eine Ergänzung der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Tag nicht übermittelt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China und reiste 2011 erstmalig nach Österreich ein, wo er einen Asylantrag stellte und binnen weniger Wochen untertauchte. In den folgenden knapp 5 Jahren lebte der Beschwerdeführer fast ausschließlich im Verborgenen und sicherte seine Existenz durch illegale Erwerbstätigkeit. Das Asylverfahren von 2011 musste eingestellt werden. Der Beschwerdeführer war vor Anordnung der Schubhaft lediglich 2011/12 für 7 Monate und 2014 für 8 Monate - während eines Aufenthalts von rund 5 Jahren (60 Monaten) also gerade einmal 15 Monate - amtlich gemeldet. Am 30.07.2014 wurde ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen.
Der Beschwerdeführer begab sich am 02.08.2016 zwar freiwillig zur Behörde, nicht jedoch um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am selben Tag wurde er auf Basis des oben bezeichneten Festnahmeauftrags festgenommen. Am 03.08.2016 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Den diesbezüglichen Mandatsbescheid hat er am 03.08.2016 / 11:00 Uhr persönlich übernommen. Am 03.08.2016 / 14:00 Uhr stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde erweist sich hinsichtlich eines Kernpunktes als nicht nachvollziehbar, in einem anderen als offenkundig tatsachenwidrig. Diese Vorwürfe wurden - wider besseres Wissen - auch nach Akteneinsicht nicht zurückgezogen oder modifiziert; eine Ergänzung der Beschwerde erfolgte nicht.
Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Darüber hinaus war der Zweck der Schubhaft zum damaligen Zeitpunkt noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erreichbar. Das Bundesamt hat die Schubhaft beendet, als keine realistische Chance mehr bestand, dass sie ihren Zweck erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht einmal ansatzweise integriert und verfügt weder über nennenswerte soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er war nie legal beschäftigt und verfügt weder über eine gesicherte Unterkunft noch über hinreichende Mittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur mittelfristig zu finanzieren. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer - konnte im gegenständlichen Fall (zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft) nicht das Auslangen gefunden werden.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 810818909/161067006, dem in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegen getreten worden ist. Unstrittig ist insbesondere die ausschließlich illegale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, die dieser in seinen Einvernahmen ausdrücklich bestätigte. Belegt sind - durch das Ergebnis einer ZMR-Abfrage - überdies die fehlenden amtlichen Meldungen während eines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Festnahmeauftrag liegt im Akt ein. All dies wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell bestritten wobei ausdrücklich festzuhalten ist, dass der bevollmächtigte Vertreter eine Ergänzung seiner Beschwerde nach Akteneinsicht nicht vorgenommen hat.
1.2. Die Feststellungen zu den Umständen der Festnahme des Beschwerdeführers am 02.08.2016 ergeben sich aus der Aktenlage. Das Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers - dessen Richtigkeit er selbst mit seiner Unterschrift bestätigt hat - weist als Zeitpunkt der Antragstellung den 03.08.2016 / 14:00 Uhr aus. Damit steht im Umkehrschluss fest, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2016 noch keinen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ebenso liegt im Akt die vom Beschwerdeführer unterschriebene Übernahmebestätigung bezüglich den Mandatsbescheid (Schubhaft) vom selben Tag - datiert mit 03.08.2016 / 11:00 Uhr auf. Daraus ergibt sich die persönliche Übernahme des Mandatsbescheides durch den Beschwerdeführer. Diese Dokumente sind seinem Vertreter spätestens mit der Akteneinsicht am 19.01.2017 bekannt geworden.
1.3. In der Beschwerde wurde unter anderem behauptet, dass der Beschwerdeführer am 02.08.2016 zum Bundesamt begeben hätte, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Das Bundesamt ist dem in seiner Stellungnahme entgegen getreten und konnte unter Verweis auf den Akt belegen, dass ein solcher Antrag vom Beschwerdeführer erst am 03.08.2016 aus dem Stande der Schubhaft gestellt worden ist. Damit steht zumindest fest, dass der Antrag am 02.08.2016 trotz bestehender Möglichkeit nicht gestellt worden ist. Die behauptete Nichtausfolgung des Mandatsbescheides (Schubhaft) erweist sich wie oben dargelegt als aktenwidrig.
Diese Ausführungen wurden auch nach der Akteneinsicht vom 19.01.2017 nicht zurückgenommen oder modifiziert.
1.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich vorrangig aus seinem Verhalten vor der Festnahme am 02.08.2016, insbesondere dem Aufenthalt im Verborgenen während des laufenden (ersten) Asylverfahrens bereits relativ kurze Zeit nach nach dessen Einleitung. Im gesamten Verfahren wurde nicht aufgezeigt, warum eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht realistisch gewesen wäre. Das Bundesamt konnte damit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung annehmen. Als diese nicht mehr als gegeben angesehen worden ist, hat das Bundesamt die Schubhaft nachweislich beendet. In der Beschwerde finden sich in diesem Zusammenhang keine konkreten Ausführungen.
1.5. Die gänzlich fehlende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Fehlen von Sprachkenntnissen, einer gesicherten Unterkunft und einer legalen Beschäftigung. Darüber hinaus wurden familiäre Anknüpfungspunkte ausdrücklich verneint und keine sozialen Anknüpfungspunkte behauptet. Aus diesen Umständen, insbesondere dem Aufenthalt im Verborgenen über den größten Teil der mehrjährigen Gesamtaufenthaltszeit in Österreich, konnte auch mit dem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Eine substanzielle Auseinandersetzung mit den diesbezüglich im Bescheid formulierten Gründen fand in der Beschwerde im Übrigen nicht statt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme:
3.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn ein Fremder unbekannten Aufenthalts ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremde, wegen illegalen Aufenthalts festgenommen werden.
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme am 02.08.2016 vor. Aufgrund der Einstellung des 2011 eingeleiteten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme illegal im Bundesgebiet aufhältig. Überdies war er bei Erlassung des Festnahmeauftrags vom 30.07.2014 belegbar unbekannten Aufenthalts.
3.2. Die Beschwerdebehauptung einer nicht nachvollziehbaren Rechtsgrundlage der Festnahme ist nicht nachvollziehbar. Die behauptete fehlende Verhältnismäßigkeit der Festnahme wird inhaltlich nicht begründet. Spätestens mit der Akteneinsicht am 19.01.2017 war deren Rechtsgrundlage auch dem Beschwerdeführer bekannt. Auch in diesem Zusammenhang wurde nach Akteneinsicht keine Ergänzung /Modifikation der Beschwerde vorgenommen.
Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen hat, erweist sich auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig - zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer deutlich nicht erreicht worden ist. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.
4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft von 03.08.2016 bis 03.11.2016:
4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Anordnung von und im Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft auch tatsächlich zu rechnen - der Beschwerdeführer, gegen den bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden war, war damals nicht mehr Asylwerber, sein Verfahren betreffend internationalen Schutz endgültig eingestellt.
4.2. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft konnte das Bundesamt aufgrund der Sachverhaltslage davon ausgehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in einer zumutbaren Zeit erfolgen wird. Generelle Zweifel an der Möglichkeit des Erhalts desselben werden in der Beschwerde auch nicht ausgeführt.
4.3. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers sowie dem Fehlen einer Unterkunft, sozialer wie familiärer Anknüpfungspunkte und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Hinsichtlich Ziffer 1 konnte deren Bestehen in der Beschwerde nicht widerlegt werden. Dies wurde vielmehr nicht einmal versucht; die Beschwerde beschränkt sich inhaltlich auf die Behauptung einer (grundsätzlichen) Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und dass ein zukünftiges Asylverfahren durch die freiwillige Kontaktaufnahme und eine Unterbringung in der Betreuungsstelle hinreichend gesichert wäre.
4.4. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder über familiäre oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens bzw. der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt folgender Überstellung den Behörden nicht erneut entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem hinreichenden Ausmaß bestand.
4.5. Auf Grund der gegebenen Fluchtgefahr und der übrigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen: Der Beschwerdeführer war (zum relevanten Zeitpunkt) in Österreich nicht familiär gebunden, war hier nie legal beschäftigt und verfügte über keine nennenswerten finanziellen Mittel und keine gesicherte Unterkunft. Insgesamt überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde auch keine nachvollziehbare Begründung, warum mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können und wird insbesondere den Ausführungen des Bundesamtes nicht argumentativ entgegen getreten. Dies im Übrigen auch nicht nach Akteneinsicht am 19.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht.
4.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der bevollmächtigte Vertreter war zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde offenbar in Unkenntnis der Begründung des angefochtenen Bescheides (und des Verwaltungsakt), hat seine Beschwerde allerdings auch nach Akteneinsicht und in Kenntnis der Begründung des Bundesamtes nicht ergänzt.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei in Bezug auf den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
6.3. Festzuhalten ist, dass für die Beschwerde über die Festnahme weder ein gesonderter Schriftsatz eingebracht noch gesondert Kostenersatz beantragt worden ist. Vielmehr wird der Themenkomplex "Festnahme" in die Schriftsätze lediglich mit wenigen Sätzen integriert. Dies betrifft sowohl die Beschwerde als auch die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesamtes. Die Grundlage für eine gesonderte (weitere) Kostenentscheidung betreffend die Festnahme liegt somit nicht vor.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall - sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Festnahme als auch über die Schubhaft - nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Zulässigkeit der Einbeziehung des Vorverhaltens im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kooperation im Verfahren zu verwiesen. Im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen berufsmäßigen Parteienvertreter bevollmächtigt hat.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Festnahme, Fluchtgefahr, Folgeantrag, illegale Beschäftigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2142288.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018