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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des 1969 geborenen O O in Wien, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1998, Zl. 124.314/2-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Juni 1998 die Erteilung einer unbefristeten weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 und § 24 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997). Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 1998 wurde dieser Antrag gemäß § 28 Abs. 5 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der Aktenlage sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG 1997 bis 5. Jänner 1999 vorläufig aufenthaltsberechtigt sei. Gemäß § 28 Abs. 5 FrG 1997 benötigten Fremde, die auf Grund der Bestimmungen des AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2
VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 23 Abs. 5, § 24 Z. 1 und § 28 Abs. 5 FrG 1997 lauten
(auszugsweise):
"§ 23 ...
(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber bisher keiner Niederlassungsbewilligung bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. I Nr. 76/1997, zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren oder weil sie Niederlassungsfreiheit genossen; die Abs. 2 und 4 gelten. ...
§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde
1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;
...
§ 28. ...
(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel."
§ 1 Z. 2, § 2 und § 19 Abs. 1 AsylG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
2. Asyl das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;
...
§ 2. Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
...
Vorläufige Aufenthaltsberechtigung
§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der die Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.
(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen."
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung in Anwendung des § 23 Abs. 5 FrG 1997 beantragt. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer derartigen Niederlassungsbewilligung nach dieser Gesetzesbestimmung seien in seinem Fall auch vorgelegen. Er halte sich seit 2. April 1992 auf Grund von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Asylgesetzen auf. Er sei daher, seit dem Inkrafttreten auf Grund des AsylG 1997, zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Das AsylG definiere den Begriff "dauernder Aufenthalt" nämlich nicht. Es kenne lediglich die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997, oder aber die dem Beschwerdeführer zustehende vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997. Auch das FrG 1997 verstehe unter "dauerndem Aufenthalt" nicht einen unbefristeten Aufenthalt. Vielmehr könnten auch für einen dauernden Aufenthalt befristete Aufenthaltstitel erteilt werden.
Dieser Auffassung ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317) entgegenzuhalten, wonach der Umstand, dass ein Fremder nach dem AsylG 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997 an ihn führt. § 23 Abs. 5 FrG 1997 knüpft mit dem Begriff der "Berechtigung zum dauernden Aufenthalt nach dem AsylG 1997" an § 1 Z. 2 dieses Gesetzes an, wonach das dauernde Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, das Recht auf Asyl ist. Dieses Recht unterscheidet sich aber von dem dem Beschwerdeführer zustehenden, bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AsylG 1997. Letzteres unterscheidet sich auch vom Recht zur Begründung einer Niederlassung auf Dauer aufgrund einer, sei es auch befristeten, Niederlassungsbewilligung. Während nämlich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit Beendigung des Asylverfahrens erlischt (§ 19 Abs. 4 AsylG 1997) und daher nicht verlängerungsfähig ist, steht Fremden, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen, jedenfalls in Ermangelung von Versagungsgründen ein Rechtsanspruch auf Erteilung weiterer Aufenthaltstitel zu (vgl. § 12 Abs. 3, § 15 FrG 1997).
Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nicht vorlagen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie geprüft hat, ob dem Beschwerdeführer (wenigstens) eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden konnte.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, das Wort "benötigen" in § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 sei dahingehend auszulegen, dass die betreffenden Fremden zum Erwerb eines Einreise- oder Aufenthaltstitels im Sinne des Fremdengesetzes "zwar nicht verpflichtet", wohl aber berechtigt seien. Jede andere Interpretation stünde in unlösbarem Widerspruch zu § 23 Abs. 5 letzter Fall FrG 1997.
Diesen Ausführungen ist das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 98/19/0276 entgegenzuhalten, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 letzter Satz FrG 1997 der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuweisen ist. Dieser Bestimmung kommt daher der Charakter eines Versagungsgrundes zu. Die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz 1997 schließt die Zulässigkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus.
Diese Interpretation steht nicht im Widerspruch zu § 23 Abs. 5 letzter Fall FrG 1997, weil vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber, wie oben ausgeführt, nicht im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nach dem AsylG 1997 zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren.
Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich darauf stützt, dass er die Voraussetzungen des § 24 Z. 1 FrG 1997 erfüllt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung ausschließlich eine Regelung über den Zeitraum, für den eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden darf, trifft. Zu bemerken ist aber jedenfalls, dass das vorläufige Aufenthaltsrecht während der Dauer eines Asylverfahrens nicht einmal zur Niederlassung im Bundesgebiet im Verständnis des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997, umso weniger also zur dauernden Niederlassung im Sinne des § 24 Z. 1 FrG 1997 berechtigt hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 99/19/0207).
Damit vermag der Beschwerdeführer aber auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, wenn er rügt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, zu prüfen, ob er die Voraussetzungen des § 24 Z. 1 FrG 1997 erfülle, bzw. ob er gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997 zum dauernden Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Das Vorliegen der Berechtigung zum dauernden Aufenthalt nach dem AsylG 1997 im Verständnis des § 23 Abs. 5 FrG 1997 ist nämlich nach dem Vorgesagten auf Basis der - insoweit unbestrittenen - Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei nach dem AsylG 1997 vorläufig aufenthaltsberechtigt, auszuschließen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190001.X00Im RIS seit
31.05.2001