TE Bvwg Beschluss 2018/5/2 G305 2003827-1

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G305 2003827-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 23.03.2012, OB: XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird nach Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.03.2012, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) mit der von ihr ausgeübten Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" und "Betriebshilfe" von 01.01.2006 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung nach dem BSVG (§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz) unterliege (Spruchpunkt 1.) und sprach weiter aus, dass sie in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beitragspflichtig sei (Spruchpunkt 2.) In Spruchpunkt 4. des oben angeführten Bescheides wurde weiter ausgesprochen, dass die BF für ihre gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG hauptberuflich beschäftigte Tochter, Alexandra GRABNER, geb. 11.02.1985 in der Kranken- und Pensionsversicherung beitragspflichtig sei.

2. Gegen diesen, der BF am 27.03.2012 zugestellten Bescheid erhob diese durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung am 20.04.2012 (sohin fristgerecht) Einspruch an den Landeshauptmann XXXX als der damals zuständigen Rechtsmittelbehörde.

3. Nach erfolgtem Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann

XXXX den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

4. Mit E-Maileingabe vom 19.04.2018 erklärte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung, dass sie die Beschwerde vom 20.04.2012 zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH vom 30.9.2014, Zl. Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH vom 29.4.2015, Zl. Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd.

§ 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt fällt - mangels Beschwer - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weg (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, und ist dieser Beschluss allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).

Mit ihrer im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelten E-Maileingabe vom 19.04.2018 zog die Beschwerdeführerin die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der SVB vom 23.03.2012 gerichtete Beschwerde zurück. Da damit die Beschwer der BF weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2003827.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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