Entscheidungsdatum
04.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2177722-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom 18.10.2017, Zl.:
XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3
und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 22.08.2015 stellte XXXX, geb. XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 23.08.2015 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab er neben Details zu seiner Fluchtroute zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass es in seinem Land und insbesondere in seiner Gegend sehr unsicher sei und dass es viele Anschläge gebe und dort Lebensgefahr herrsche.
3. Am 08.06.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab er anlässlich dieser Einvernahme zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er den Herkunftsstaat im Oktober 2005 gemeinsam mit seiner Familie verlassen hätte, da sein Vater im Irak in der Marine des früheren Staatspräsidenten Saddam HUSSEIN tätig gewesen sei und er daher gefährdet gewesen sei. Im April 2013 seien die Eltern des BF in die Türkei gereist und er selbst in den Irak zurückgegangen. Dort habe er in BASRA in einem Lebensmittelgroßhandel gearbeitet. Man habe jedoch begonnen, sich in BASRA für die Handlungen des IS in MOSSUL an den Sunniten zu rächen und habe man ihn (Anm.: den BF) von seiner Arbeit vertreiben wollen. Der BF führte aus, dass er am 29.01.2014 einen Drohbrief bei sich zu Hause gefunden hätte, woraufhin er am 02.02.2015 über BAGDAD in die Türkei gereist sei, wo er bis August 2015 gelebt habe.
4. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom 18.10.2017, dem BF zugestellt am 19.10.2017, wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 22.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 15.11.2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeschrift brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und diese es zudem unterlassen habe, sich mit seiner Lage als Sunnit im Kontext des auch in BASRA schwelenden interkonfessionellen Konfliktes auseinanderzusetzen. Sunniten würde in der Region BASRA durch mächtige, schiitische Stammesmilizen verfolgt werden, der Irak biete ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher wurden in der Beschwerde die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und Beschwerdegründe, die in der Beschwerdeschrift nicht aufgegriffen würden, von Amts wegen aufzugreifen. Zudem möge das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag Folge gegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, und feststellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die Ausreise ersatzlos beheben.
6. Mit Schreiben vom 22.11.2017 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Am 23.03.2018 wurde vor dem BVwG im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF erschien zur mündlichen Verhandlung nicht, die belangte Behörde gab einen Teilnahmeverzicht ab.
8. Am 16.04.2018 lange beim erkennenden Gericht eine seitens der Rechtsvertreterin des BF übermittelte Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch.
Er ist gesund und arbeitsfähig und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein.
Er ist nicht verheiratet und hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder.
1.2. Zu den Reisebewegungen und den Lebensumständen des BF und seiner Familie im Irak:
Der BF ist in BAGDAD geboren und ist in BASRA aufgewachsen. Sein Vater war in der irakischen Armee unter dem seinerzeitigen Staatspräsidenten, Saddam HUSSEIN, tätig und nach dem Sturz des Regierungsapparates Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt. Der BF selbst war weder in einer staatlichen Organisation des Regimes des Saddam HUSSEINS tätig, noch war er jemals in der Armee beschäftigt, Mitglied in einer Miliz oder Waffenträger. Erstmals reiste er am 29.10.2005 gemeinsam mit seinen Eltern, XXXX (Vater) und XXXX (Mutter), sowie mit seinen Geschwistern, XXXX und XXXX, aus dem Irak aus und lebte von diesem Zeitpunkt an bis zum Jahr 2013 in Syrien, wo die Familie bis 2013 in XXXX wohnte. Wegen des beginnenden Krieges emigrierten dessen Eltern und dessen Schwester im Jahr 2013 in die Türkei und leben diese seither in XXXX. Der Bruder des BF verblieb zunächst in Syrien und folgte um die Mitte des Jahres 2017 seiner Familie in die Türkei.
Im Herkunftsstaat besuchte der BF sechs Jahre lang die Grundschule und anschließend für sechs Jahre das Gymnasium, welches er erfolgreich abschloss. Daraufhin absolvierte er in XXXX, Syrien, eine dreijährige Ausbildung im IT-Bereich, die er ebenfalls abschloss. Als seine Eltern im Jahr 2013 in die Türkei gingen, kehrte der BF selbst in den Irak zurück und lebt zunächst im sunnitisch geprägten Bezirk XXXX in BAGDAD in einer Mietwohnung. In dieser Zeit erhielt er von seinem Vater finanzielle Unterstützung. Nach erfolglos gebliebener Arbeitssuche begab er sich nach BASRA, wo er sich niederließ und bis Jänner 2017 in der IT-Abteilung eines Lebensmittelgroßhandels arbeitete. Am 29.01.2014 verließ er seine Unterkunft in XXXX und ging nach BAGDAD, von wo aus er am 02.02.2014 mit dem Bus in die Türkei ausreiste; seine Reise führte ihn zunächst nach ANKARA und in der Folge zu seiner in XXXX aufhältigen Familie. In der Folge lebte er ein Jahr lang bei seiner Familie in XXXX und ging im Juli oder im August 2015 - von dort kommend - nach Griechenland und weiter nach Österreich. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des August 2015 reiste der BF ins Bundesgebiet ein.
Der BF verfügte, ebenso wie seine Familienmitglieder, in der Türkei über eine Aufenthaltsbewilligung. Der Vater des BF steht in der Türkei unter internationalem Schutz. Weder der BF noch seine Familie sind in der Türkei zu irgendeinem Zeitpunkt bzw. in irgendeiner Form einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Neben Familienangehörigen in der Türkei hat der BF auch Verwandte in den USA und in Kanada. Die Großmutter des BF lebt in XXXX (DEUTSCHLAND).
Der BF hat nach wie vor Freunde im Irak und steht mit seiner in der Türkei lebenden Kernfamilie regelmäßig in Kontakt.
1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Der BF hat von 20.10.2016 bis zum 31.03.2017 einen Deutschkurs der XXXX auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens absolviert. Eine über grundlegende Deutschkenntnisse hinausgehende, tiefergreifende sprachliche Integration der konnte bei ihm jedoch nicht festgestellt werden. In der Stadtgemeinde XXXX stellte er sich für gemeinnützige Hilfstätigkeiten nach § 7 Abs. 3 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 zur Verfügung und brachte sich als Mitarbeiter beim Verein XXXX als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem "XXXX" ein; am 28.02.2018 absolvierte er einen Werte- und Orientierungskurs des XXXX und meldete sich für weiterführende Kurse an. In seiner Freizeit geht er regelmäßig ins Fitnessstudio oder trifft sich mit seinen aus Österreich, aus Syrien und aus dem Irak stammenden Freunden und Bekannten.
Der BF ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafgerichtlich unbescholten und weist im Bundesgebiet durchgehend Wohnsitzmeldungen auf.
Der BF hat im Bundesgebiet entfernte Verwandte, zu denen allerdings keine tiefergehenden familiären Bande bestehen.
Anlassbezogen konnten keine Anhaltspunkte für eine berufliche oder eine besondere soziale Integration des BF in Österreich konstatiert werden. Auch ist er im Bundesgebiet weder in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht maßgeblich integriert.
1.4. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.
Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.
In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017).
Die schiitischen Milizen in und um Basra treten nicht als Einheit, sondern in unterschiedlichen Gruppierungen auf. Zwischen den Milizen im Süden, vor allen zwischen den Sadr-nahen Milizen, und jenen, die Ex-Premierminister Maliki nahestehen, bestehen Spannungen. Dementsprechend sind auf politischer Ebene die Sitze in den Provinzialräten im südlichen Irak zwischen diesen beiden schiitischen Gruppen aufgeteilt: Einerseits die State of Law Coalition, die von Maliki angeführt wird und der auch der amtierende Premierminister angehört, und auf der anderen Seite die von den jüngeren Klerikern Ammar al-Hakim und Sadr geführten Kräfte. Gruppen, wie dem IS und der Al-Qaida mangelt es in der stark schiitisch dominierten Bevölkerung des Konsularbezirks BASRA an Handlungsspielraum (OSAC 07.03.2017).
Trotz der interkonfessionellen Spannungen im Süden des Iraks ist eine systematische Vertreibung Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft aus dem Großraum BASRA nicht festzustellen gewesen.
Quelle: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN.
1.5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund des Religionsbekenntnisses, noch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.
Zuletzt lebte und arbeitete er in BASRA. Am 29.01.2015 will er einen Drohbrief im Eingangsbereich seiner Wohnung gefunden haben, doch unterließ er es, dieses Faktum bei den örtlichen Sicherheitskräften anzuzeigen. In der Annahme, die Drohung gehe von seinen Arbeitskollegen aus und dass man ihn aufgrund seiner Angehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft kündigen wolle, um seine Stelle mit Familienmitgliedern seiner schiitisch geprägten Arbeitskollegen besetzen zu können, verließ der BF noch am selben Tag BASRA, wobei er bezüglich des von ihm aufgefunden haben wollenden Drohschreibens und den von ihm vermuteten Motiven keine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten hielt. Anlassbezogen konnte auch nicht festgestellt werden, dass ihm schon davor einmal gedroht worden wäre. Der BF war weder in BASRA noch in BAGDAD jemals Beschimpfungen, Schikanen oder Übergriffen von schiitischen Milizen ausgesetzt und erstattete auch dahin gehend kein Vorbringen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur muslimischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung oder auf Grund seines Namens einer individuellen und aktuellen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen wäre.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen und aktuellen Verfolgung aus den von ihnen genannten Gründen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass er im Fall seiner Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein würde.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wäre, oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der GFK geschützten Rechte ausgesetzt wäre oder er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus seinen niederschriftlich protokollierten Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und den amtswegig eingeholten Auskünften.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die festgestellten Umstände erschließen sich aus den im Wesentlichen schlüssigen und unbestritten gebliebenen Angaben des BF in den niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen der Sicherheitsbehörden vom 23.08.2015 (AS 19ff) und des BFA vom 08.06.2017 (AS 83ff), sowie aus dessen Ausführungen in der durch das erkennende Gericht durchgeführten Verhandlung vom 23.03.2018 und den im Verfahren in Vorlage gebrachten Beweismitteln und Stellungnahmen. Die Echtheit und Richtigkeit dieser Beweismittel blieb im Wesentlichen unbestritten, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden können.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der Gesamtheit seiner Angaben, auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf dessen Kenntnis und der Verwendung der arabischen Sprache und den im Akt einliegenden Identitätsnachweisen.
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, sowie zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft gründen auf seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 08.06.2017 (AS 87), die im Wesentlichen unbestritten geblieben sind, sowie auf seinen diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2018.
2.3. Zu den Reisebewegungen und den Lebensumständen des BF und seiner Familie im Irak:
Die Lebensumstände seiner Familie betreffende Konstatierungen, insbesondere im Hinblick auf deren Emigration in die Türkei, erschließen sich aus den Angaben des BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.06.2017 (AS 89). Im Verfahren sind keinerlei Anknüpfungspunkte dahingehend hervorgekommen, dass er jemals im Herkunftsstaat bei einer staatlichen Stelle oder als Mitglied einer militärischen Einheit oder einer anderen Organisation tätig gewesen wäre. Die Migrationsbewegungen des BF seit dem Jahr 2005 ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 08.06.2017 (AS 89ff) und aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.
Feststellungen zu seinem Status und zu seiner Familie in der Türkei ergeben sich zum einen aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2018, welche durch das vom BF in Vorlage gebrachte Schreiben des UNHCR vom 01.07.2012 (Ausstellungsort: XXXX) betreffend den Flüchtlingsstatus seines Vaters untermauert werden (AS 101). Die Schlüssigkeit dieser Angaben ist auch aus den Erläuterungen des BF dahingehend, dass er als irakischer Flüchtling in der Türkei Meldepflichten unterlegen gewesen wäre, abzuleiten. Im Verfahren sind keinerlei Indizien für eine Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers oder eines Mitgliedes seiner Familie in der Türkei hervorgekommen und wurde ein solches Bedrohungsszenario auch nicht behauptet. Konstatierungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Deutschland, in Kanada oder in den USA gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
2.4. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Die in Hinblick auf seine sprachlichen und sozialen Integrationsbemühungen getroffenen Konstatierungen gründen auf der in Vorlage gebrachten Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses der XXXX vom März 2017 (AS 107), auf dem vorgelegten Schreiben der XXXX vom 15.05.2017 (AS 109), auf der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des XXXX, sowie auf einem in der Verhandlung in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben einer Mitarbeiterin des Vereins XXXX vom 09.03.2018.
Wenn er in der mündlichen Verhandlung auch eine in deutscher Sprache gestellte Frage beantworten und damit das Vorliegen rudimentärer Sprachkenntnisse untermauern konnte, gelang es ihm jedoch nicht, trotz seines nunmehr über zweieinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich und seiner behaupteten Freundschaft zu österreichischen Staatsangehörigen, tiefergreifende Sprachkompetenzen durch die Verwendung der deutschen Sprache in der Verhandlung zu belegen.
Der BF brachte in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 91) und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zum Ausdruck, dass er im Bundesgebiet soziale Kontakte zu österreichischen, syrischen und irakischen Staatsangehörigen pflegt und regelmäßig ins Fitnessstudio geht, was durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mitgliedskarte belegt wird. Mangels konkreter Belege für sonstige Betätigungen in ehrenamtlichen Vereinen oder Verbänden konnten keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine besondere Integration konzediert werden.
Die Konstatierungen dahingehend, dass er in Österreich von der Grundversorgung lebt, ergeben sich aus dem durch das erkennende Gericht eingeholten Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (GVS). Das vom BF vorgelegte und mit "Bestätigung über Einstellung" betitelte Schreiben deutet zwar grundsätzlich auf sein Bemühen, sich im Bundesgebiet beruflich zu integrieren, hin, doch konnte dieses Schreiben mangels eines konkreten Datums, der Nennung eines bestimmten Betriebes oder der ins Auge gefassten Tätigkeit nicht als verbindliche Einstellungszusage oder Verpflichtungserklärung gewertet werden und kann in diesem Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, dass der BF die Möglichkeit einer regulären Erwerbstätigkeit in Aussicht hätte. Die zur Unbescholtenheit und zu den Wohnsitzmeldungen des BF getroffenen Konstatierungen stützen sich auf Erhebungen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie in das Zentrale Melderegister).
Basierend auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 87) und in der mündlichen Verhandlung, dass er Familienangehörige in Deutschland und Freunde im Irak habe, waren entsprechende Feststellungen zu treffen. Ebensolches gilt auch für die Konstatierung, dass der BF Verwandte im Bundesgebiet hat, doch kamen im Verfahren keine Hinweise auf eine nähere persönliche Bindung des BF zu seinen Verwandten in Österreich oder in Deutschland hervor und erstattete er auch kein Vorbringen dahin, dass er mit seinen Verwandten in Österreich überhaupt in Kontakt stehe.
2.5. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe mehrfach umfassend und im Detail darzulegen und allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde er von der belangten Behörde und vom erkennenden Gericht mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert und über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Die zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf den Angaben, die er vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde und den Organen der belangten Behörde gemacht hat, sowie auf seinen Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2018. Darüber hinaus erschließen sich die vorgebrachten Fluchtgründe des BF aus den Ausführungen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschrift, sowie aus dem in Vorlage gebrachten Beweismaterial.
Der BF bringt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sich auf Grund der Taten des IS im Irak die Stimmung in BASRA verschlechtert hätte und dass man ihn von seiner Arbeit habe vertreiben wollen, damit Familienmitglieder anderer Mitarbeiter seine Stelle bekommen könnten (AS 91). In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, gab er an, dass seine Arbeitskollegen allesamt Angehörige der schiitischen Glaubensgruppe gewesen seien und versucht hätten, ihn als Konkurrenz auszuschalten. Darüber hinaus behauptete er, am 29.01.2014 im Eingangsbereich seiner Unterkunft in BASRA einen an ihn gerichteten Drohbrief der schiitischen Miliz ASA¿IB AHL AL HAQQ mitsamt einer Patrone gefunden zu haben, woraufhin er die Unterkunft noch am selben Tag verlassen und sich nach BAGDAD begeben habe. Von dort aus sei er am 02.02.2017 in die Türkei gefahren.
Der BF hat durchaus glaubwürdig dargestellt, dass er seine Arbeitsstelle aufgrund der dort vorherrschenden Konkurrenzsituation und in der Annahme, dass seine Position mit einem Verwandten seiner Arbeitskollegen besetzt würde, verlassen hat. In Anbetracht der Länderberichte hinsichtlich der interkonfessionellen gesellschaftlichen Bruchlinien im Irak und eingedenk des Umstandes, dass BASRA mehrheitlich schiitisch besetzt ist, ist dem Vorbringen des BF dahingehend durchaus ein gewisser Grad an Glaubwürdigkeit zu bescheinigen. Es sticht allerdings ins Auge, dass der BF in Bezug auf die Stimmung an seinem Arbeitsplatz keinerlei Rücksprache mit seinem Vorgesetzten hielt. Der BF konnte auch nicht glaubhaft machen, dass seine Annahme in der Realität bestätigt worden wäre und er tatsächlich seine Arbeit verloren hätte. Er behauptete auch nicht, dass er in BASRA oder zuvor in BAGDAD jemals Schikanen, Beschimpfungen oder Übergriffen erlebt hätte, oder dass es vor dem von ihm behaupteten Erhalt des Drohbriefes schon einmal Drohungen gegen ihn gegeben hätte. Aus den dargestellten Ereignissen in BASRA kann eine asylrelevante Verfolgungsgefahr daher nicht glaubhaft abgeleitet werden. Vor diesem Hintergrund vermochte der BF nicht glaubhaft darzulegen, dass er in BASRA oder in BAGDAD einem aktuellen oder individuellen Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario ausgesetzt gewesen wäre, oder - im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat - ausgesetzt wäre.
Der BF stützte sein Vorbringen insbesondere auf den Erhalt eines Drohbriefes der schiitischen Miliz ASA¿IB AHL AL HAQQ (in der Folge kurz: AAH), den er an seiner Unterkunft gefunden haben will und führte dazu aus, die Miliz habe durch seine Arbeitskollegen von seiner Adresse erfahren. Bei Wahrunterstellung dieser Abläufe und unter Annahme der Authentizität des Drohbriefes gelang es ihm in Anbetracht des Umstandes, dass er sich mehrere Monate lang in BASRA aufgehalten hat und dabei niemals Schikanen aufgrund seines Glaubens ausgesetzt war, nicht, ein individuelles Bedrohungsszenario glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung zwar, dass "die Sunniten" BASRA hätten verlassen müssen, doch liegen weder Länderberichte zu einer solchen Vertreibung vor, noch erwähnt der BF, dass andere ihm bekannte Sunniten solche Drohbriefe erhalten hätten. So stellen sich die Abläufe im Kontext der beruflichen Situation des BF in BASRA so dar, dass es sich dabei um den (offenbar erfolgreichen) Versuch seiner Arbeitskollegen gehandelt hat, einen potentiellen Konkurrenten zum Verlassen des Unternehmens zu bewegen. Dieses Szenario ist auch im Kontext des Vorbringens des Beschwerdeführers zu sehen, dass seine Arbeitskollegen die von ihm ausgefüllte Stelle mit eigenen Verwandten besetzen hätten wollen und dass es zudem Gerüchte gegeben hätte, ihn "als Konkurrenten" loswerden zu wollen (AS 92f), eher als ein Konflikt am Arbeitsplatz als eine Bedrohung aufgrund der Glaubensangehörigkeit des BF zu sehen. Es ist daraus somit weder eine individuelle, noch eine aktuelle Bedrohung oder Verfolgung des BF im Irak abzuleiten.
Im Lichte dieser Ereignisse gelang ihm auch kein glaubhaftes bzw. glaubwürdiges Vorbringen dahin, dass er im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgungsgefahr Gefahr ausgesetzt sein könnte, da selbst bei Wahrunterstellung eines Bedrohungsszenarios nicht anzunehmen ist, dass sich dieses auf den gesamten Irak erstrecken würde, zumal es erwiesenermaßen neben schiitischen Gegenden auch vorwiegend sunnitisch bewohnte Regionen im Irak gibt und sich das vom BF dargestellte Bedrohungsszenario, schenke man diesem Glauben, auf das schiitisch geprägte BASRA beschränken würde und es sich zudem bei BASRA um eine Stadt mit über zwei Millionen Einwohnern handelt. Zudem ist festzuhalten, dass sich weder aus der vom BF in seiner Stellungnahme vom 16.04.2018 zitierten Quelle, noch aus den sonstigen herkunftsstaatlichen Länderinformationen ergibt, dass Männer mit dem Namen XXXX im Irak einer besonderen Gefährdung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten ausgesetzt sind. Zudem ist in Bezug auf die von ihm zitierten Quellen darauf hinzuweisen, dass die Anfragebeantwortung aus dem Oktober des Jahres 2016 stammt und angesichts der sich im Irak stets verändernden (sicherheits-)politischen Lage - z.B. der erfolgreichen Zurückdrängung des IS aus dem Irak Mitte bis Ende des Jahres 2017 - jedenfalls eine Relativierung hinnehmen muss (so in etwa VwGH vom 18.10.2017, Zl. Ra 2017/19/0141 mwN).
Aus den angeführten Gründen waren die Konstatierungen zum Vorbringen des BF im Rahmen der dem Gericht zukommenden freien Beweiswürdigung zu treffen und ist festzuhalten, dass es dem BF im Ergebnis nicht gelang, die von ihm behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen
2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen.
Im Lichte der länderkundlichen Berichte konnte auch in Anbetracht der dokumentierten interkonfessioneller Konflikte und der stammesbezogenen Kriminalität im Süden des Iraks nicht festgestellt werden, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in den letzten Jahren systematisch aus BASRA vertrieben worden seien.
Den länderkundlichen Informationen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehrerer dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074).
Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 StatusRL (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), worunter - unter anderen - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK festgelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein; das bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und VwGH vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089).
3.2.3. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).
Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und VwGH vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534).
Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; vom 16.12.2010, Zl. 2007/20/0913 und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH vom 08.09.1999, Zl. 99/01/0126 und vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte.
Aufgrund eines "sich Versteckthaltens" kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0295 und vom 20.03.1997, 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH vom 29.10.1998, 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (in etwa VwGH vom 24.01.2008, 2006/19/0985-10 und vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0620 und vom 26.06.1996, Zl. 95/20/0427).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH vom 19.02.2004, Zl. 2002/20/0075 und vom 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420). Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet (VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; in etwa auch VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0233 und vom 14.11.2017, Zl. Ra 2017/20/0142). Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein, seine politischen oder religiösen Überzeugungen sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0299).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
3.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF zu seiner Furcht vor Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht hat, dass eine solche von schiitischen Milizen ausginge. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen nicht von staatlichen Organen ausgeübt wurden und daher dem Herkunftsstaat nicht zurechenbar sind. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würden. Dass der BF durch staatliche Behörden verfolgt worden wäre bzw. ihm eine Verfolgung durch staatliche Behörden drohte, behauptete dieser zu keinem Zeitpunkt.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich an die Rasse, die Religion, die Nationalität, oder an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder an die politische Gesinnung anknüpft.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erschließt sich jedoch, dass die behauptete Furcht des BF, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht begründet ist:
Der BF ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und gehört der muslimischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung an. Insofern sich sein Fluchtvorbringen auf die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe bezieht, ist festzuhalten, dass Sunniten als solche im Irak im Verhältnis zu den Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft zwar in der Minderheit sind, eine systematische Verfolgung und Diskriminierung der Sunniten im Irak durch staatliche Stellen oder Privatpersonen im Lichte der vorliegenden aktuellen Länderberichte jedoch nicht festgestellt werden konnte.
Angehörige der sunnitischen Glaubensrichtung sind im Irak auf politischer und administrativer Ebene repräsentiert. Sunniten können - trotz der durch die Kriegsgeschehnisse der vergangenen Jahre ausgelösten Ressentiments der Glaubensgruppen untereinander - am gesellschaftlichen und politischen Leben im Irak teilnehmen.
Der Darstellung des BF zu den Ereignissen in BASRA kann in gewissen Bereichen durchaus Glaubhaftigkeit bescheinigt werden, doch ist aus den von ihm geschilderten Ereignissen selbst im Lichte seiner persönlichen Situation als Sunnit im Südirak und im Lichte der interkonfessionellen Bruchlinien in seinem Herkunftsstaat in diesen Vorkommnissen aus der Perspektive einer vernunftbegabten Person eine begründete Furcht vor individueller Bedrohung oder Verfolgung nicht zu erblicken.
Bereits gesetzte Verfolgungshandlungen können als wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr herangezogen werden. In den Länderberichten wird auch durchaus von Schikanen von schiitischen Milizen gegenüber Sunniten, z.B. an Checkpoints, berichtet, doch erwähnt der BF selbst keinerlei derartige Vorfälle während seines Aufenthaltes in BASRA. Dem BF gelang es auch nicht plausibel darzustellen, dass er auf Grund seines Vornamens einer Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre. Das erkennende Gericht verkennt die angespannte politische Situation im Irak und den wachsenden Einfluss der schiitischen Milizen keineswegs, doch muss sich der BF gefallen lassen, dass es ihm nicht gelang, eine individuelle und aktuelle Verfolgungsgefahr substantiiert vorzubringen oder seine begründete Furcht im Kontext der länderkundlichen Berichte schlüssig und glaubhaft darzustellen.
Im Bewusstsein dessen, dass die allgemeine politische Lage im Irak angespannt und die Sicherheitsverwaltung stark schiitisch geprägt ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass sich beschwerdegegenständlich keine konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die örtlichen Sicherheitskräfte in BASRA dem BF gegenüber nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären. Es erschließt sich aus den Angaben des BF, dass er nicht einmal in Erwägung gezogen hat, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten (z.B. Einbringen einer Anzeige) oder Schutz bei örtlichen Sicherheitskräften zu suchen und sind im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass ihm dies nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
Eine gegen ihn gerichtete Verfolgung aus oben genannten Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
3.3.2. Selbst bei einer Wahrunterstellung des Bedrohungs- und Verfolgungsszena