TE Bvwg Beschluss 2018/5/7 G311 2194259-1

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Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G311 2194259-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 16.09.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, dass er als Sunnit von den Schiiten bedroht werde. Beim Bundesamt gab er zusammengefasst an, er sei als Sunnit von verschiedenen, den Schiiten zugehörigen Personen, darunter auch den Milizen bedroht worden. Man habe ihm auch untersagt, im eigenen Geschäft gewisse Waren - wie etwa normale Kleidung - zu verkaufen und ihm nahegelegt, das Geschäft aufzugeben. Es handle sich um keine Bedrohung durch den Staat, sondern um einen Konfessionskrieg. Dem Beschwerdeführer sei die Konfession jedoch egal. Wenn die Asa'ib ein Mitglied verliere, würde man sich an den Einwohnern des südlichen Irak rächen. Nachdem er einen Drohbrief mit einer Fotografie seines Geschäftes erhalten habe, habe er sich entschlossen das Land zu verlassen.

2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 29.11.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

Begründend wurde zum Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) im Wesentlichen ausgeführt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Gegen den Beschwerdeführer sei am 29.11.2017 wegen §§ 15, 127 und 297 Abs. 1 erster Fall StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben worden. Da dem Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer auch sonst keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 24.04.2018, beim Bundesamt am 30.04.2018 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verkaufs auch dem "westlichen Lebensstil" zuordenbarer Kleidung von Mitglieder der Asa'ib Ahl Al-Haqq Miliz (AAH) mehrfach bedroht worden sei, sodass er sich schließlich dazu veranlasst gesehen habe, den Irak zu verlassen. Die belangte Behörde habe in Bezug auf dieses Miliz sowie die allgemeine Sicherheitslage der sunnitischen Bevölkerung im Irak keine ausreichenden Ermittlungen angestellt. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK verbunden.

4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 03.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 45/2017:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 1405/2017, nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass er im Irak von der Asa'ib Ahl al Haqq, gesucht und bedroht werde.

Ohne weitergehend Ermittlungen dazu kann - auch wenn es im erstinstanzlichen Verfahren zu Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund kam - eine Verletzung der maßgeblichen Artikel des EMRK im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2194259.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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