Norm
EO §74Rechtssatz
Für kurz aufeinanderfolgende Anträge auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung und auf Zwangsversteigerung sind nur dann Kosten zuzusprechen, wenn die Notwendigkeit dieser Vorgangsweise ausreichend dargetan wird (s.a. LG Linz, RIS-Justiz RLI000023). Hätte die betreibende Partei sofort einen Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt, so hätte sie, um für die betriebene Forderung ein Pfandrecht erlangen zu können, jedoch einen Antrag nach § 208 Abs 1 EO stellen müssen, der ebenfalls nach TP 2 RATG zu honorieren gewesen wäre. Ein solcher Antrag hätte aber keine Pauschalgebührenpflicht ausgelöst. Daher sind im Weg der Kostenseparation als nicht notwendig verursachte Mehrkosten nur die durch den zweiten Antrag (auf Zwangsversteigerung) veranlassten Pauschalgebühren abzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00519:2013:RWE0000079Im RIS seit
15.05.2018Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018