TE OGH 2018/3/21 7Ob54/18v

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers A***** F*****, wegen Verfahrenshilfe (hier: Ablehnung), über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Februar 2018, GZ 11 Nc 3/18b-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Verfahren 3 Nc 1/17a des Landesgerichts Krems an der Donau strebt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Schadenersatzklage gegen einen Rechtsanwalt an.

Mit Beschluss vom 14. 4. 2017 wurde ihm die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f und Z 3 ZPO bewilligt; das Mehrbegehren, die Verfahrenshilfe auch im Umfang des § 64 Abs 1 Z 2 und Z 5 ZPO zu gewähren, wurde abgewiesen. In weiterer Folge stellte der mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 20. 4. 2017 bestellte Verfahrenshelfer am 4. 9. 2017 den Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe. Über diesen zuletzt genannten Antrag wurde bisher nicht entschieden.

Am 19. 10. 2017 brachte der Antragsteller einen gegen das gesamte Landesgericht Krems an der Donau gerichteten Ablehnungsantrag ein. Begründend führte er aus, dass „das Landesgericht Krems nachweislich befangen ist wo sämtliche Schreiben und Verfahren an das Landesgericht in St. Pölten weitergeleitet werden müssen, wo es die größte Gaunerei ist, wenn sie die nachweislichen Anwaltsfehler der Kanzlei [...] vertuschen ...“. Weder gegen den allein namentlich erwähnten *****, noch gegen andere, namentlich nicht präzisierte Entscheidungsorgane wurden nachvollziehbare Vorwürfe dargestellt.

Das Erstgericht (Oberlandesgericht Wien) wies den Ablehnungsantrag zurück. Der Ablehnungsantrag, in dem der Antragsteller gegen keinen einzigen am Landesgericht Krems an der Donau tätigen Richter greifbare Gründe im Sinn des § 19 Z 2 JN ins Treffen führe, sei als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Antragstellers, der nicht berechtigt ist:

1. Wegen des dem Ablehnungsantrag zugrundeliegenden Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag, in dem keine Anwaltspflicht besteht, bedarf der schriftliche Rekurs hier keiner Anwaltsunterschrift (RIS-Justiz RS0036113).

2. Bereits das Oberlandesgericht hat zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen, dass immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder das ganze Gericht als Institution abgelehnt werden können. Die unsubstantiierte pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs, worauf sich auch der Rekurs bezieht, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0046005; RS0045983).

3. Somit war dem Rekurs des Antragstellers ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E121381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00054.18V.0321.000

Im RIS seit

15.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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