RS Lvwg 2018/3/12 LVwG-S-1845/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Strafbestimmungen bedürfen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – einer besonders genauen gesetzlichen Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens und eine Verbotsnorm muss im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VStG und Art. 7 EMRK einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1845.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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