Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Strafbestimmungen bedürfen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – einer besonders genauen gesetzlichen Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens und eine Verbotsnorm muss im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VStG und Art. 7 EMRK einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1845.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018