Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Abfälle im abfallrechtlichen Sinn sind gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 alle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 2008/07/0179).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1845.001.2017Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018