RS Lvwg 2018/3/12 LVwG-S-1845/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Abfälle im abfallrechtlichen Sinn sind gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 alle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 2008/07/0179).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfalleigenschaft; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1845.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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