TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/17 99/19/0238

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs5;
FrG 1997 §28 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des 1964 geborenen FO in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1999, Zl. 125.405/2-III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 18. Jänner 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 11. Juni 1999 gemäß § 28 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) "zurückgewiesen". Dem Beschwerdeführer komme für die Dauer seines Asylverfahrens ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Oktober 1999 wies dieser die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 28 Abs. 5 FrG 1997 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 28. November 1991 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Dieser sei mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid im zweiten Rechtsgang am 7. Juni 1996 abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Derzeit sei dieses Verfahren anhängig. Der Beschwerdeführer verfüge über eine vom Bundesasylamt ausgestellte Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 mit Geltungsdauer bis 16. Dezember 1999. Er benötige daher gemäß § 28 Abs. 5 FrG 1997 keinen Aufenthaltstitel.

Überdies habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag nicht vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt. Der Voraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 sei nicht Genüge getan.

Gemäß § 8 FrG 1997 habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen unter Anwendung des Art. 8 MRK zu erfolgen. § 14 Abs. 2 FrG 1997 entspreche im Wesentlichen dem § 6 Abs. 2 AufG. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise auch für ehemalige Asylwerber - trotz eventueller Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - von wesentlicher Bedeutung sei, und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führe. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund gehabt hätten, als die, die zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf Art. 8 MRK entbehrlich sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 28 Abs. 5 FrG 1997 lautet:

"§ 28. ...

(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel."

Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem AsylG 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, nicht entgegen. Wie im hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt wurde, führt der Umstand, dass ein Fremder nach dem AsylG 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997 an ihn. Die belangte Behörde wertete den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Jänner 1999 daher zutreffend als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 98/19/0276, darlegte, besteht im Falle des - hier unbestrittenen - Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 ein Versagungsgrund, welcher zur Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung führt. Die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem AsylG 1997 schließt also die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus. Diesfalls mangelt es einem darauf gerichteten Antrag an einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. hiezu auch die in diesem Erkenntnis zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abweisungsgrund des § 1 Abs. 3 Z 6 AufG).

Wenn der Beschwerdeführer nun rügt, dass die erstinstanzliche Behörde seinen Antrag zurückgewiesen und folglich keine meritorische Entscheidung darüber getroffen hat, während die zweitinstanzliche Behörde durch Heranziehung (auch) des Versagungsgrundes des § 14 Abs. 2 FrG 1997 über den Antrag meritorisch entschieden und sich dadurch nicht innerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides gehalten habe, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Wie oben ausgeführt stellt das von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 letzter Satz FrG 1997 einen Ab-, und nicht etwa einen Zurückweisungsgrund dar. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aber aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Ein Vergreifen im Ausdruck (Zurückweisung statt Abweisung) ist nicht entscheidend. Ein solcher Fall liegt beim erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juni 1999 vor, weil die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 5 letzter Satz FrG 1997 gestützt hat. Die Behörde erster Instanz hat damit in Wahrheit eine Sachentscheidung getroffen, weshalb die behauptete Unzuständigkeit der belangten Berufungsbehörde nicht vorliegt, weil die Berufungsbehörde ihre Entscheidung "in der Sache" des Verwaltungsverfahrens getroffen hat (vgl. zum Vergreifen im Ausdruck durch "Zurückweisung" eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen des Abweisungsgrundes des § 6 Abs. 3 AufG das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0901).

Da die - nach dem Vorgesagten - in Wahrheit erfolgte Antragsabweisung infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 letzter FrG 1997 nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob die belangte Behörde ihren Bescheid zu Recht auch auf § 14 Abs. 2 FrG 1997 gestützt hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190238.X00

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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