Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
AWG 2002 §2 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 11. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in der Tatbeschreibung die Wortfolgen „Eternitplatten, Betonziegel,“ sowie „Altholz und Altmetall“ entfallen.
2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 45,-- Euro neu festgesetzt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 45 Abs. 1 Z 1, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 495,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung ist an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. Mai 2017, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
„Zeit:
03.05.2017
Ort:
1. KG ***, GSt.Nr. ***, Bezirk *** NÖ
2. KG ***, GSt.Nr. ***, Bezirk *** NÖ
Tatbeschreibung:
1. Haufenförmig gelagerte gebrauchte Silofolien, Eternitplatten, Betonziegel, ca. 20 Altreifen, teilweise mit Felge, Altholz und Altmetall gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.
2. Altholz und Altmetall gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 15 Abs.3, § 79 Abs.2 Z.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 2. § 15 Abs.3, § 79 Abs.2 Z.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu 1. € 450,00
45 Stunden
§ 79 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 2. € 450,00
45 Stunden
§ 79 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Gesamtbetrag:
€ 900,00“
1.2. Mit E-Mail vom 29. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung, mit der Begründung, dass
? die Silofolien als Unterlage für die Siloballen verwendet, danach zusammengeschoben und entsorgt würden,
? die Eternitplatten noch verarbeitet würden (Ausschnitt für Rinnen),
? Betonziegel verarbeitet und verwendet würden,
? die Altreifen als Beschwerung für Vogelschutzgitter für die Siloballen dienen würden,
? Altholz als Brennholz weiterverarbeitet würde sowie
? das (Alt-) Metall für die Stallinneneinrichtung verwendet würde.
1.3. Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Juli 2007, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
„Zeit:
03.05.2017
Ort:
1. KG ***, GSt.Nr. ***, Bezirk *** NÖ
2. KG ***, GSt.Nr. ***, Bezirk *** NÖ
Tatbeschreibung:
1. Haufenförmig gelagerte gebrauchte Silofolien, Eternitplatten, Betonziegel, ca. 20 Altreifen, teilweise mit Felge, Altholz und Altmetall gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.
2. Altholz und Altmetall gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 15 Abs.3, § 79 Abs.2 Z.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 2. § 15 Abs.3, § 79 Abs.2 Z.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu 1. € 450,00
45 Stunden
§ 79 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
zu 2. € 450,00
45 Stunden
§ 79 Abs.2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 90,00
Gesamtbetrag:
€ 990,00“
Begründend ist ausgeführt, dass auf den von dem Überprüfungsorgan angefertigten Fotos ersichtlich sei, dass es durch die Lagerung der im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Gegenstände zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gekommen sei. Der objektive Abfallbegriff sei daher erfüllt.
1.4. Mit E-Mail vom 30. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis unter Hinweis auf seine Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung.
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.1. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 02. August 2017 zur Entscheidung vor.
2.2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Dokumente vor:
? Mitteilung der Marktgemeinde *** vom 07. Oktober 2016 betreffend Lagerungen auf den Grundstücken Nr. *** (alte Autoreifen, funktionsunfähige Mischmaschine, Welleternitreste) und Nr. *** (Dachziegel, schadhafte Eternitdachplatten, verrostete Metallfässer und Dosen);
? den – mit der Aktenvorlage bereits vorgelegten – Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 05. Mai 2017;
? Überprüfungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 07. November 2017, aus dem sich ergibt, dass auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, weiterhin verschiedenste Materialien gelagert würden.
2.3. Mit Schreiben vom 23. Jänner 2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Überprüfungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 22. Jänner 2018 über eine am 11. Jänner 2018 erfolgte Überprüfung der Grundstücke des Beschwerdeführers samt Lageplan der dabei festgestellten Lagerungen und Fotos je Lagerung vor. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** sind im Bericht keine Lagerungen angeführt, für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** wurde die Lagerung eines nicht mehr einsatzbereiten Miststreuers (beladen mit gebrauchten und zerrissenen Silowickelfolien), von imprägnierten Masten und Holzschwellen sowie von Altmetall festgestellt.
2.4. Die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 und 23. Jänner 2018 übermittelten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 26. Februar 2018 übermittelt.
2.5. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 26. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer teil. Die belangte Behörde erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht.
In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung und Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Zl. *** und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Zl. LVwG-S-1845-2017 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
2.6. Am 28. Februar 2018 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Baubewilligung des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 30. April 2015, Zl. ***, betreffend die Errichtung einer Milchkammer, eines Stalles und einer landwirtschaftlichen Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (samt einer Niederschrift vom 16. September 2016) vorgelegt. Diese Dokumente wurden der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
3. Feststellungen:
3.1. Der Beschwerdeführer lagerte am 03. Mai 2017
auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, (Grundstücksgröße 17.364 m2)
- gebrauchte Silofolien,
- Eternitplatten,
- Betonziegel,
- ca. 20 Altreifen (teilweise mit Felge),
- Holz und
- Metall,
auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, (Grundstücksgröße 3.571 m2)
- Holz und
- Metall.
3.2. All diese Gegenstände und Materialien standen im Eigentum des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte sämtliche dieser Gegenstände und Materialien auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, ab. Eine abfallrechtliche Genehmigung für die Lagerung dieser Gegenstände und Materialien lag zum damaligen Zeitpunkt und liegt aktuell nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nicht gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.
3.3. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Baubewilligung des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 30. April 2015, Zl. ***, betreffend die Errichtung einer Milchkammer, eines Stalles und einer landwirtschaftlichen Einstellhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Gemäß der Baubewilligung wird die Konstruktion der landwirtschaftlichen Einstellhalle in einer Holzriegelbauweise erfolgen. Die Dacheindeckungen werden aus dunkelfärbigem Welleneternit bestehen.
Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die im Bescheid bezeichneten Materialien und Gegenstände (mit Ausnahme der Autoreifen und gebrauchten Silofolien) für den Bau dieses Bauprojektes zu verwenden und hat diese insbesondere auch zu diesem Zweck erworben.
Mit dem Bau des Stalles hat der Beschwerdeführer bereits begonnen; dieser Bau ist noch nicht fertiggestellt. Mit dem Bau der Einstellhalle wurde noch nicht begonnen.
3.4. Die im Bescheid bezeichneten Gegenstände und Materialien befinden sich mit Ausnahme der gebrauchten Silofolien sowie eines Teil des Holzes noch auf den Grundstücken des Beschwerdeführers, jedoch haben sich die Lagerungsorte vielfach verändert, weshalb eine eindeutige Zuordnung zu den derzeit vorzufindenden Lagerungen nicht erfolgen kann.
3.5. Zu den vorgeworfenen Lagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist im Einzelnen festzustellen:
Der Beschwerdeführer entsorgte die gebrauchten Silofolien und hatte bereits am 03. Mai 2017 die Absicht, diese zu entsorgen.
Feststellungen zur Beschaffenheit der am 03. Mai 2017 auf dem Grundstück Nr. *** gelagerten ungefährlichen Eternitplatten und Betonziegel sowie zur Art der Lagerung können nicht getroffen werden. Die Eternitplatten und Betonziegel sollen nach der Absicht des Beschwerdeführers für den Bau des baubewilligten Projektes verwendet werden.
Die Altreifen wurden nicht bestimmungsgemäß als Bereifung von Rädern von Fahrzeugen verwendet, sondern sollten nach Absicht des Beschwerdeführers entweder – sofern er ein Silo errichtet – der Beschwerung von Silofolien dienen, oder – sofern er kein Silo errichtet – entsorgt werden. Die Reifen waren auf der Wiese ohne Schutz vor Witterung gelagert. Nunmehr sind die Reifen in der auf dem Grundstück bestehenden Halle gelagert.
Das im Bescheid bezeichnete und im Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 05. Mai 2017 nur schlecht ersichtliche „Altholz“ verheizte der Beschwerdeführer. Weitere Feststellungen zur Beschaffenheit dieses Holzes zum Zeitpunkt der Lagerung am 03. Mai 2017 können nicht getroffen werden.
Teile des im Bescheid bezeichneten und im Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 05. Mai 2017 nur schlecht ersichtlichen „Altmetalls“ verwendete der Beschwerdeführer für den Stallbau (insbesondere für die Aufstallung). Das von dieser Lagerung noch übrige Metall, dessen derzeitiger Lagerungsort nicht festgestellt werden kann, soll nach Absicht des Beschwerdeführers für den Bau des baubewilligten Projektes verwendet werden. Feststellungen zur konkreten Beschaffenheit des am 03. Mai 2017 gelagerten Metalls können nicht getroffen werden.
3.6. Zu den vorgeworfenen Lagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist im Einzelnen festzustellen:
Bei dem im Bescheid bezeichneten „Altholz“ handelt es sich zumindest um Leimbinder aus Fichtenholz, die nach Absicht des Beschwerdeführers für eine Solarkonstruktion verwendet werden sollen, sowie um kleine Fichtenholzstücke (Schalungen), die nach Absicht des Beschwerdeführers ebenso für diese Solarkonstruktion oder als Brennholz verwendet werden sollen. Bei dem im Bescheid angesprochenen „Altmetall“ handelt es sich zumindest um eine Blechplatte, die nach Absicht des Beschwerdeführers als Wasserrinne verwendet werden soll.
Feststellungen zur konkreten Beschaffenheit und Art der Lagerung des Holzes sowie des Metalls am 03. Mai 2017 können nicht getroffen werden.
3.7. Dem Beschwerdeführer ist vor Erlassung des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses kein Beseitigungsauftrag erteilt worden.
3.8. Zum Tatzeitpunkt lag betreffend den Beschwerdeführer eine einschlägige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor (Straferkenntnis
Zl. ***; Bestrafung nach § 16 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002). Darüber hinaus waren weitere nicht einschlägige Verwaltungsstrafen vorgemerkt.
3.9. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. 850,00 Euro netto. Er ist Eigentümer der Grundstücke zur Einlagezahl ***, KG ***. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten.
4. Beweiswürdigung:
4.1. Die in den Punkten 3.1., 3.2., 3.8. und 3.9. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2018.
Zu Punkt 3.1. ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Lagerung von Eternitplatten und Betonziegel auf dem Grundstück Nr. *** sowie die Lagerung von Holz und Metall auf dem Grundstück Nr. *** – wenngleich ein Bildnachweis fehlt – im Hinblick auf das insoweit übereinstimmende Vorbringen der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Die Größen der Grundstücke Nr. *** und *** sind im Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich (Imap) ausgewiesen.
4.2. Die Feststellung in Punkt 3.3. gründet sich zunächst auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der er insbesondere auf das baubewilligte Projekt Bezug nahm und erläuterte, die Ziegel, Eternitplatten, das Holz und Metall für den Bau dieses Projektes zu verwenden bzw. verwenden zu wollen.
Entsprechend diesem Vorbringen legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezeichnete Baubewilligung sowie eine Niederschrift betreffend eine Überprüfungsverhandlung am 12. September 2016 vor. Gemäß der Bewilligung ist insbesondere eine Holzriegelbauweise sowie die Verwendung von dunkelfärbigem Welleneternit für die Dacheindeckung genannt.
Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung aus, mit dem Bau des Stalles bereits begonnen, diesen aber noch nicht fertiggestellt zu haben; mit dem Bau der Halle plant der Beschwerdeführer im Herbst zu beginnen. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der von der Marktgemeinde *** vorgelegten Niederschrift betreffend eine Überprüfungsverhandlung am 12. September 2016, wonach mit dem Bau des Stallzubaus, nicht aber mit dem Bau der Einstellhalle und der Milchkammer begonnen wurde und der Bau des Stallzubaus noch nicht fertiggestellt sei.
4.3. Die in 3.4. getroffene Feststellung, dass sich die Lagerungen örtlich auf den Grundstücken des Beschwerdeführers verändert haben, stimmt mit den Ausführungen im Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 22. Jänner 2018 überein. Darin ist darauf hingewiesen, dass eine ergänzende Fotodokumentation zu den Überprüfungsergebnissen im Bericht vom 05. Mai 2017 nicht angerfertigt werden konnte, da sich „diverse Ablagerungsarten sowohl örtlich wie auch in der Zusammensetzung“ änderten.
4.4. Auch die in Punkt 3.5. getroffenen Feststellungen betreffend die Lagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Berichten der technischen Gewässeraufsicht vom 05. Mai 2017, vom 07. November 2017 sowie 22. Jänner 2018.
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, dass er die im Bescheid angesprochenen gebrauchten Silofolien bereits am 03. Mai 2017 entsorgen wollte. Diese Silofolien hatte er zuvor als Unterlage für Siloballen verwendet und nach dieser Verwendung haufenförmig zur Entsorgung zusammengeschoben. Er führte nachvollziehbar aus, dass die im Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 22. Jänner 2017 ersichtlichen gebrauchten Silofolien andere Silofolien sind, die er heuer als Unterlage für die Siloballen zu verwenden beabsichtigt.
Zu den am 03. Mai 2017 gelagerten Eternitplatten und Betonziegel führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass sich zumindest Teile davon am 11. Jänner 2018 (am Tag der weiteren Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht) auf dem Grundstück Nr. *** befunden haben. Die Ungefährlichkeit der Eternitplatten konnte insbesondere im Hinblick auf den Überprüfungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 07. November 2017 festgestellt werden, wonach eine Lagerung von umweltgefährdenden Materialien nicht festgestellt werden konnte. Die Beschaffenheit der am 03. Mai 2015 gelagerten Eternitplatten und Betonziegel konnte nicht beurteilt werden, weil kein Bildmaterial vorliegt und eine nähere Beschreibung auch im Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 05. Mai 2017 (sowie im Überprüfungsbericht vom 07. November 2017) fehlt. Dass der Beschwerdeführer die Eternitplatten und Betonziegel für den Bau des bewilligten Projektes zu verwenden beabsichtigt, ist im Hinblick auf die Baubewilligung – in welcher etwa ausdrücklich Welleneternit angesprochen ist – schlüssig.
Die Feststellung betreffend die Altreifen ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Auch hat der Beschwerdeführer glaubhaft in der Verhandlung dargelegt, das am 03. Mai 2017 gelagerte Holz verheizt zu haben. Dies stimmt mit den Berichten der technischen Gewässeraufsicht überein, weil die im Erhebungsbericht vom 05. Mai 2017 – aufgrund der mangelhaften Qualität des Bildes nur schlecht – ersichtliche Holzlagerung keiner im Bericht vom 22. Jänner 2018 abgebildeten Lagerung entspricht. Insbesondere ist die im Bericht vom 22. Jänner 2018 angeführte Lagerung von „imprägnierten Masten und Holzschwellen“ auf dem Grundstück Nr. *** – auch aufgrund dieser Beschreibung – als andere Lagerung zu qualifizieren. Weitere Feststellungen zur Beschaffenheit des – als Brennholz verwendeten – am 03. Mai 2017 gelagerten Holzes konnten im Hinblick auf den vorgelegten Erhebungsbericht vom 05. Mai 2017 nicht getroffen werden.
Auch kann die im Erhebungsbericht vom 05. Mai 2017 ersichtliche Metalllagerung keiner im Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 22. Jänner 2018 abgebildeten Lagerung zugeordnet werden. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dieses Metall bereits teilweise für und im Rahmen des baubewilligten Projektes verwendet zu haben. Konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit des – teilweise bereits eingesetzten – am 03. Mai 2017 gelagerten Metalls konnten im Hinblick auf den vorgelegten Erhebungsbericht vom 05. Mai 2017 sowie das darin enthaltene – qualitativ unzureichende – Bildmaterial nicht getroffen werden.
4.5. Die den in Punkt 3.6 getroffenen Feststellung ist auszuführen, dass sich im Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 05. Mai 2017 weder eine konkrete Beschreibung der Beschaffenheit oder zur Art der Lagerung der Materialien noch ein Bildnachweis findet. Auch wurden im Bericht vom 22. Jänner 2018 keine Lagerungen auf diesem Grundstück festgestellt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass es sich bei dem Holz um Leimbinder aus Fichtenholz und Schalungen, bei dem Metall um eine Blechplatte zum Ausschnitt einer Wasserrinne handelt.
4.6. Die in 3.7. getroffene Feststellung ergibt sich aus einer diesbezüglichen Mitteilung der Bezirkshauptmann Zwettl am 06. März 2018, wonach es zwar einige Parteiengehöre gegeben habe, ein Beseitigungsauftrag jedoch erst nach einer letztmaligen Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht erteilt werden soll.
5. Rechtslage:
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:
„Ziele und Grundsätze
§ 1 […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[…]“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
[…]
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
5. ist „Abfallbesitzer“
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat;
[…]“
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]“
„Strafhöhe
§ 79. […]
(2) Wer
[…]
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“
5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
„Kosten des Strafverfahrens
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“
5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
6. Erwägungen:
6.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die spruchgegenständlichen Gegenstände und Materialien zum angelasteten Zeitpunkt auf dem im Spruch genannten Ort gelagert hat. Strittig ist jedoch, ob die in Frage stehenden Gegenstände und Materialien als Abfall anzusprechen sind.
6.2. Abfälle im abfallrechtlichen Sinn sind gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 alle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
6.3. In dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wird die Abfalleigenschaft der gelagerten Materialien und Gegenstände ausschließlich mit der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffs infolge einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes begründet.
Eine Bestrafung gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 kommt im vorliegenden Fall wegen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht in Betracht.
Es ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Strafbestimmungen – aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses – eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens bedürfen und eine Verbotsnorm im Hinblick auf § 1 Abs. 1 VStG und Art. 7 EMRK einen soweit bestimmbaren Inhalt haben muss, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann.
Der Verwaltungsgerichtshof überträgt diese grundrechtlichen Determinanten im Erkenntnis VwSlg. 16510 A/2004 auf eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen Lagerung von „Abfällen“ alleine infolge der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und führt wörtlich Folgendes aus:
„Während im Allgemeinen für einen Normadressaten unter Heranziehung naturwissenschaftlichen Erfahrungswissens nach messbaren objektiven Kriterien die Frage beantwortbar und somit bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt bereits im Vorhinein erkennbar ist, ob etwa eine von ihm gesetzte Maßnahme die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen kann – sodass er in der Lage ist, sein Verhalten so einzurichten, dass er keine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bewirkt –, handelt es sich bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschafts- oder Ortbildschutzes beeinträchtigt werden, um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, – wenn nicht auf Grund der gegebenen Umstände des Einzelfalles die ästhetisch nachteilige und störende Beeinflussung für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, 99/07/0050) – eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf sachverständiger Grundlage, bedarf (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 95/07/0080, vom 24. März 1998, 97/05/0318, vom 20. Dezember 1999, 97/10/0197, und vom 21. November 2002, 2002/07/0046, 0146).
Ist somit der Umstand, dass die Lagerung von als Abfälle zu qualifizierenden Sachen das öffentliche Interesse am Schutz des Landschafts- oder Ortsbildes derart beeinträchtigt, dass sie nicht bloß dem ästhetischen Empfinden eines bestimmten Einzelbetrachters zuwiderläuft, sondern von einem Durchschnittsbetrachter gemessen am Landschafts- oder Ortsbild als belastend empfunden wird, nicht evident und offenkundig – so etwa, weil deshalb bereits ein abfallrechtlicher Beseitigungsauftrag rechtskräftig erteilt wurde –, so kommt im Licht der obzitierten Judikatur zum Bestimmtheitsgebot eine Bestrafung des Lagernden nicht in Betracht.“
Im vorliegenden Fall liegt eine solche evidente und offenkundige Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Lagerung der im angefochtenen Bescheid angeführten Gegenstände und Materialien nicht vor.
Dem Beschwerdeführer ist vor Erlassung des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses kein Beseitigungsauftrag erteilt worden. Zudem zeigt das Bildmaterial im Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 03. Mai 2017, auf welches der angefochtene Bescheid ausdrücklich Bezug nimmt, für das Grundstück Nr. *** zwei getrennte Lagerstätten jeweils auf einer – im Vergleich zur Grundstücksgröße von 17.364 m2 – nur kleinen Fläche; für das Grundstück Nr. ***, das eine Größe von 3.571 m2 aufweist, ist kein Bildmaterial vorhanden.
Der Beschwerdeführer konnte vor diesem Hintergrund im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmissverständlich und klar erkennen, dass er durch die Lagerung der Gegenstände und Materialien die Interessen des Orts- und Landschaftsschutzes in einer solchen Weise beeinträchtigt, dass er damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 begeht.
6.4. Dessen ungeachtet sind jedoch die am 03. Mai 2017 auf dem Grundstück Nr. *** gelagerten gebrauchten Silofolien und Altreifen als Abfall zu qualifizieren.
Hinsichtlich der gebrauchten Silofolien führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass er diese schon vor dem 03. Mai 2017 habe entsorgen wollen und dies aus zeitlichen Gründen nicht getan habe. Hinsichtlich der gebrauchten Silofolien lag somit bereits im angelasteten Tatzeitpunkt eine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers vor, sodass die Abfalleigenschaft der gebrauchten Silofolien schon aufgrund der Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes gegeben war.
Auch hinsichtlich der Altreifen, teilweise mit Felge, ist von deren subjektiven Abfalleigenschaft auszugehen, da diese Lagerungsart nicht nur keine bestimmungsgemäße Verwendung der Reifen darstellt, sondern auch keine Lagerung, die eine spätere, bestimmungsgemäße Weiterverwendung – die vom Beschwerdeführer auch nicht beabsichtigt ist –ermöglicht, zumal die Reifen ungeschützt vor Witterungseinflüssen gelagert waren. Aufgrund der dadurch erkennbaren Entledigungsabsicht waren die Altreifen als Abfall im subjektiven Sinn anzusprechen (zur Erkennbarkeit der Entledigungsabsicht bei einer Art der Lagerung, die eine bestimmungsgemäße Wiederverwendung nicht zulässt vgl. bereits LVwG 22.06.2017, LVwG-AV-662/001-2014). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angedeutet, die Altreifen entsorgen zu wollen.
Ist die Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn aufgrund der Entledigungsabsicht gegeben, erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob es sich auch um Abfälle im objektiven Sinn handelt, da der objektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 als Alternative zum subjektiven Abfallbegriff hinzukommt (vgl. VwGH 28.02.1996, Zl. 95/07/0079).
6.5. Nicht hingegen konnte die Abfalleigenschaft für die anderen im Bescheid bezeichneten am 03. Mai 2017 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, gelagerten Gegenstände und Materialien mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Sicherheit festgestellt werden, zumal sich insbesondere aus dem Überprüfungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 07. November 2017 ergibt, dass eine Lagerung von umweltgefährdenden Materialien nicht festgestellt werden konnte.
6.5.1. Betreffend die auf dem Grundstück Nr. *** am 03. Mai 2017 gelagerten Gegenstände und Materialien liegt keine Beschreibung von deren Beschaffenheit, der Art der Lagerung oder Bildmaterial vor. Der Beschwerdeführer hat die Art des Holzes (Leimbinder, Schalungen) und Metalls (Blechplatte) in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich glaubhaft beschrieben und dargetan, diese Materialien bestimmungsgemäß zu verwenden. Für das Landesverwaltungsgericht hat sich nicht ergeben, dass eine solche Verwendung nicht möglich wäre. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher von keiner Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs auszugehen.
Eine etwaige Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes durch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002, wie etwa durch Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden (Z 3) oder durch die Begünstigung des Auftretens oder der Vermehrung von Krankheitserregern (Z 6), konnte vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Tatzeit nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren hinreichenden Sicherheit festgestellt werden.
Das am Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagerte Holz und Metall war daher nicht als Abfall anzusprechen.