TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/24 W202 1426003-2

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W202 1426003-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2017, Zahl 82.020.881.0 VZ: 160139211, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.

II. XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindus, reiste Anfang 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2012 einen Asylantrag, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 29.03.2012 negativ beschieden wurde. Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Asylgerichtshof wies diese mit Erkenntnis vom 04.11.2013 gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.

Am 28.01.2016 brachte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMAK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. Diesem legte er einen Mietvertrag, einen Versicherungsdatenauszug, einen Bescheid des AMS, einen Gewerberegisterauszug, ein Zertifikat Deutsch B1, ein Zertifikat der Caritas betreffend Besuchsdienst in einem Seniorenheim, eine Vereinbarung über ehrenamtliche Arbeit mit der Caritas, eine Teilnahmebestätigung betreffend "Hygienerichtlinien für die Gastronomie" des WIFI, sowie zehn Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben bei.

Am 14.10.2016 legte der BF beim BFA eine Originalgeburtsurkunde samt Übersetzung vor.

Der BF wurde seitens des BFA am 31.10.2016 niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme in Deutsch durchgeführt wurde, und es legte der BF hiebei einen Einkommensteuerbescheid für 2015 in Kopie vor. Im Zuge der Einvernahme gab der BF Folgendes an:

Er verfüge über keinen Reisepass, er müsse sich in Nepal einen machen lassen. Die Geburtsurkunde sei dem BF vom Bruder geschickt worden, und zwar im Februar 2016. Der Mietvertrag laute auf den BF und eine weitere Person, gemeinsam bezahlten sie 400 Euro. Im Jahr 2013 habe er fünf Monate als Saisonarbeiter gearbeitet, seit November 2013 sei er selbständig, er sei als Koch tätig, derzeit arbeite sein Kollege und der BF bekomme einen Anteil von seinem Kollegen. Er sei am 20.02.2012 über den Flugweg nach Österreich eingereist. Seit der Entscheidung im Asylverfahren im November 2013 sei er nicht legal im Bundesgebiet aufhältig. Im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und seine zwei Brüder. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe etwa einmal im Monat Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat. Er sei ledig. Im Bundesgebiet verständige er sich mit Bekannten auf Deutsch oder auf Englisch, Englisch könne er in etwa so gut wie Deutsch. In Österreich verfüge er über keinerlei Verwandte. Er habe Probleme mit seinen Ohren, eine Operation habe er im Juni 2016 gehabt und für 2017 sei eine weitere geplant. Er komme ohne Pflege zurecht. Er habe die B1-Prüfung für Deutsch am 17.11.2015 bestanden. Er wolle eine Ausbildung als Koch machen. Befragt nach seinem sozialen Umfeld gab er an, er habe ein Lokal, es kämen vor allem Österreicher. Er habe einige Bekannte. Er arbeite freiwillig bei der Caritas, er besuche eine alte Frau. Sie gingen gemeinsam spazieren und redeten viel miteinander. Er sei nur bei der Caritas tätig. Er helfe in einem Altenheim aus und mache dort Besuchsdienste ca. einmal pro Woche, meist sonntags. Im Bundesgebiet sei er mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten. Er wolle in Österreich eine Ausbildung machen, die er sich selber finanzieren wolle. Er wolle in seinem eigenen Lokal arbeiten.

Mit Bescheid vom 12.04.2017, Zahl 82.020.881.0 VZ: 160139211, wies das BFA den Antrag des BF vom 28.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nepal gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchpunkt I. führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass aufgrund seines nur durch die Asylantragstellung vorübergehend berechtigten Aufenthaltes in Österreich und seiner privaten Situation nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden könne. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen nicht erteilt werde, weswegen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei.

Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG im Asylverfahren geprüft worden sei und eine derartige Gefährdung auch gegenwärtig nicht erkannt werden könne. Eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG sei in seinem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen, seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei.

Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass Gründe im Sinne des § 55 FPG in seinem Fall nicht hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung Plus, so verfüge er sowohl über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 als auch gehe er einer Erwerbstätigkeit nach. Wenn die Behörde hinsichtlich seiner Gewerbeausübung anführe, dass die Gewerbeberechtigung nicht mehr gültig sei und er als Scheinselbständiger arbeiten würde, so sei dem entgegen zu halten, dass ein Bescheid über den Entzug seiner Gewerbe-berechtigung bislang nicht zugestellt worden sei, die Gewerbeberechtigung daher nach wie vor aufrecht sei. Woraus die Behörde zum Schluss gelange, dass er als Scheinselbständiger arbeiten würde, sei für ihn daher nicht nachvollziehbar. Wenn die Behörde darauf hinweise, dass er nach der rechtskräftigen Ausweisung in seinem Asylverfahren aus dem Bundesgebiet nicht ausgereist sei, so dürfe darauf hingewiesen werden, dass ihm dies nicht möglich sei, zumal er über keinen Reisepass verfüge und auch von der Botschaft Nepals, trotz entsprechender Bemühungen der Behörde, kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Ihm bleibe daher der gegenständliche Antrag als einzige Möglichkeit, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er gehe in Österreich einer Beschäftigung nach, durch deren Ein-künfte er seinen Lebensunterhalt aus Eigenem sicherstelle. Er sei entsprechend auch versichert. Zusätzlich bemühe er sich, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren, engagiere sich freiwillig in der Seniorenhilfe und habe er durch zahlreiche Unterstützungs-schreiben auch belegt, dass er in Österreich bestens sozial integriert sei. Warum Unterstützungserklärungen von Kunden, die dazu ja nicht verpflichtet seien, in ihrem Stellen-wert als gemindert anzusehen seien, wie dies die Erstbehörde meine, sei für ihn ebenso nicht nachvollziehbar. Er sei auch strafgerichtlich unbescholten und verfüge über keinerlei relevante Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat, zumal er bereits sehr lange Zeit in Österreich sei. Eine Gesamtabwägung der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien hätte daher zur Entscheidung führen müssen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, zumal seine Integration als nachhaltig bezeichnet werden könne. Warum seinem Antrag auf Erteilung des fehlenden Reisedokumentes nicht stattgegeben werden könne, zumal er eine Geburtsurkunde, die seine Identität belege, vorgelegt habe, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Die Botschaft Nepals stelle kein Heimreisezertifikat aus, genauso wenig wie sie ein Reisedokument ausstelle. Er habe auch gar keine Möglichkeit persönlich bei der Botschaft, die sich in Deutschland befinde, einen Reisepass zu beantragen, zumal ihm die Ausreise aus Österreich nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund hätte auch seinem Antrag auf Heilung des Mangels des fehlenden Reisedokumentes stattgegeben werden müssen. Er erfülle zusammengefasst sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

Am 10.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhand-lung durch, wobei der BF einen ärztlichen Entlassungsbrief, einen Untermietvertrag, mehrere Empfehlungsschreiben, einen Untermietvertrag betreffend ein Geschäftslokal, einen arbeits-rechtlichen Vorvertag, eine Saldenliste, ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2018 sowie ein Zertifikat der Caritas vorlegte.

Im Zuge der Befragung, die zum allergrößten Teil in Deutsch geführt wurde, gab der BF beim Bundesverwaltungsgericht Folgendes an:

Abgesehen von einer Operation im Juni 2017 gehe es ihm gesundheitlich gut. Er spreche bereits Deutsch, er habe einen Kurs auf dem Niveau B1 absolviert. Derzeit besuche er keine weiteren Deutschkurse, da er ohne Ausweis keinen solchen besuchen dürfe. Er befinde sich seit Februar 2012 in Österreich, er sei in seine Heimat nicht zurückgekehrt, da er dort Probleme habe. Derzeit wohne der BF in einer Mietwohnung. In seiner Heimat lebten noch seine Mutter und seine zwei jüngeren Brüder, mit denen er einmal im Monat Kontakt habe. Im Bundesgebiet habe er keinerlei Verwandten, er habe aber österreichische Freunde. Die Freunde habe er im Zuge seiner Tätigkeit in seinem Restaurant kennengelernt. Mittlerweile bekomme der BF auch eine Einladung, wenn es ein Fest gebe und wenn er selbst ein Fest veranstalte, lade er seine Freunde ein. Er habe von September 2013 an eine Zeit lang eine Beschäftigungsbewilligung gehabt. Danach habe er bis Februar 2018 als Selbstständiger gearbeitet. Er sei als Koch und Kellner tätig gewesen, er habe ein Restaurant gehabt. Derzeit arbeite er nicht, weil er keine Bewilligung mehr habe. Er sei auch ehrenamtlich tätig, er mache Sozialarbeit in einem Altenheim. Von Oktober 2015 bis Mai 2017 sei er als Freiwilliger bei der Caritas am Linzer Hauptbahnhof tätig gewesen, er habe bei den Flüchtlingen, die dort angekommen seien, mitgeholfen. Er habe Essen und Wasser verteilt, soweit ihm das möglich gewesen sei, habe er auch gedolmetscht. Seit September 2015 arbeite er in einem Altenheim. Er helfe alten Menschen beim Essen und bei der Essensausgabe. Er gehe mit den alten Leuten spazieren, er unterhalte sich mit ihnen. Er habe zwar auf verschiedenen Stellen gearbeitet, dennoch habe er mit einer Person eine besondere Beziehung aufgebaut, diese sei leider schon verstorben. Weiters habe er mit der Person, die ihn zur Verhandlung beim BVwG begleitet habe, eine besondere Beziehung. Er habe fünf Monate bei ihm im Restaurant gearbeitet, er sei der Geschäftsführer seines Restaurants gewesen und er wohne bei ihm in Untermiete, er müsse nur so viel bezahlen, wie er sich leisten könne. Er werde von ihm unterstützt. Die ehrenamtliche Tätigkeit für die Caritas mache er auch derzeit, und zwar einen Tag pro Woche, bis Februar habe er nicht mehr Zeit gehabt, weil er im Restaurant gearbeitet habe. Nun habe er gesagt, dass er mehr im Altenheim arbeiten möchte, weil er mehr Zeit zur Verfügung habe, das sei aber bis jetzt laut der Caritas nicht möglich gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal und bekennt sich zum Hinduismus. Er reiste im Februar 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.11.2013 abgewiesen wurde. Für den Zeitraum von 07.05.2013 bis 28.10.2013 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft im Sommertourismus erteilt. Ab 01.10.2013 verfügte der BF über eine Gewerbeberechtigung, nämlich Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant, und führte fortan ein Restaurant, bis ihm mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2018 die Gewerbeberechtigung entzogen wurde. Gegenwärtig geht der BF keiner Arbeit nach, er verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, sowie über einen Untermietvertrag betreffend ein Geschäftslokal.

Im Zuge seiner Tätigkeit in seinem Restaurant lernte der BF viele Österreicher kennen, die mittlerweile seine Freunde geworden sind und sich für den BF einsetzen. Der BF wohnt bei seinem Freund, der österreichischer Staatsbürger ist, in Untermiete. Über Familienangehörige verfügt der BF im Bundesgebiet nicht, seine Mutter und seine zwei Brüder halten sich in Nepal auf. Mit seinem Freund, bei dem er in Untermiete wohnt, hat er ein Naheverhältnis, indem er von diesem unterstützt wird, er muss als Miete nur so viel bezahlen, wie er sich leisten kann. Von seinen sonstigen Freunden wird er zu Festen eingeladen bzw. er lädt diese ein, wenn er ein Fest veranstaltet.

Der BF engagiert sich ehrenamtlich bei der Caritas in der Altenbetreuung, im Zuge dessen er auch eine besondere Beziehung zu einer betagten Frau aufbauen konnte, die mittlerweile verstorben ist. Diese Tätigkeit übte er einmal in der Woche neben seiner Tätigkeit im Restaurant aus, gegenwärtig würde er gerne mehr im Altenheim arbeiten. Er hilft bei der Essensausgabe, sowie hilft er den alten Menschen beim Essen, er geht mit diesen spazieren und unterhält sich mit ihnen. Weiters engagierte sich der BF im Zuge der Flüchtlingskrise, indem er freiwillig bei der Caritas am Linzer Hauptbahnhof mithalf, wobei er Essen und Wasser austeilte, soweit ihm das möglich war, dolmetschte er.

Der BF hat einen Sprachkurs Deutsch auf Niveau B1 erfolgreich absolviert, er versteht Deutsch und er spricht auch bereits recht gut Deutsch.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Laufe des Verfahrens, wobei diese Angaben seitens des BF in weiten Teilen durch Urkunden belegt wurden. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse konnte sich das BVwG auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchteil A):

"§ 10.

(1) - (2)[...]

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."

"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

§ 52. (1) - (2) [...]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) - (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können ... ,

oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).

Der BF hat sich im Zuge seines nunmehr sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowohl in beruflicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht integriert. Er war schon von Mai 2013 bis Oktober 2013 als Unselbständiger tätig, danach führte er selbständig ein Restaurant, wobei er seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellte. Es besteht kein Zweifel, dass er im Falle einer entsprechenden Bewilligung sofort wieder selbsterhaltungsfähig wäre, zumal er auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag sowie einen Mietvertrag hinsichtlich eines Geschäftslokales vorlegte. Im Zuge seiner Tätigkeit in seinem Restaurant knüpfte der BF viele soziale Kontakte, er integrierte sich in vorbildlicher Weise, indem er viele Freunde fand. Hinzu kommt sein soziales Engagement, indem er neben seiner Tätigkeit in seinem Restaurant im Bereich der Altenbetreuung einen Tag pro Woche mithalf, weiters war er bei der Ankunft der Flüchtlinge von 2015 bis 2017 am Hauptbahnhof in Linz für die Caritas tätig. Insgesamt betrachtet liegt daher eine gelungene Integration des BF sowohl in sprachlicher, gesellschaftlicher als auch beruflicher Hinsicht vor, die als außergewöhnlich zu bezeichnen ist, weswegen die vom BFA angeführten für eine Rückkehrentscheidung sprechenden Aspekte im konkreten Fall in den Hintergrund treten.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine ausreichend begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Zu Spruchpunkt II.:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 7 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, lautet:

(1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;

2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.

§ 9 IntG lautet:

(1) - (3) ...

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) ...

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) ...

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:

" (2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."

Die Übergangsbestimmung gemäß § 81 Abs. 36 NAG lautet:

"(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."

Der Beschwerdeführer hat bereits die B1-Prüfung am 17.11.2015 absolviert und hat damit gemäß der zitierten Übergangsbestimmung das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes absolviert. Der Antragsteller erfüllt somit auch mangels Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorlage eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus B1 die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Aufgrund dieser Erwägungen war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Deutschkenntnisse,
Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W202.1426003.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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