Entscheidungsdatum
26.04.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W271 2175534-1/11E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zl. XXXX:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: "BF") stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 07.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung.
3. Am 24.10.2017 erhob der BF dagegen Beschwerde; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.11.2017 vorgelegt.
4. Eine ZMR-Anfrage vom 26.04.2018 ergab, dass für den BF kein Wohnsitz mehr im Bundesgebiet aufscheint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde per 16.01.2018 von der Grundversorgung abgemeldet. Er hält sich derzeit in Frankreich auf. Eine bereits vorhandene Überstellungsankündigung für den 05.02.2018 wurde storniert. Bislang wurde der BF nicht wieder nach Österreich überstellt und hat keinen Wohnsitz mehr im Inland.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Aktenübermittlungen der belangten Behörde vom 24.01.2018 (Hinweis über Abmeldung von der Grundversorgung), vom 29.01.2018 (Überstellungsankündigung) und vom 08.02.2018 (Storno der geplanten Überstellung) sowie aus einer ZMR-Abfrage vom 26.04.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Ein Asylwerber entzieht sich gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 leg.cit.).
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen, i) in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder ii) wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer ist nach Frankreich ausgereist und wurde nicht nach Österreich rücküberstellt.
Die Voraussetzungen dafür, den Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, liegen nicht vor.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist wegen seiner Abwesenheit nicht möglich.
Somit ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (s. etwa VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Meldepflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2175534.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018